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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten und zur Änderung weiterer Gesetze

Vom 17. Januar 2024
(BGBl. I Nr. 13 vom 22.01.2024)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
GWStatG - Gesetz über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetzes

§ 9 Absatz 1 Nummer 3 des Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetzes vom 22. Februar 2021 (BGBl. I S. 266) wird wie folgt geändert:

1. In Buchstabe f werden die Wörter "für Waren, Material und Dienstleistungen" gestrichen.

2. In Buchstabe g werden die Wörter "an Waren und Material" gestrichen.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik

In § 7b Absatz 6 des Gesetzes über die Preisstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2727) geändert worden ist, wird die Angabe "4" durch die Angabe "5" ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 240130


ENDE

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(Stand: 05.03.2024)

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