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Änderungstext
Gesetz über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten und zur Änderung weiterer Gesetze
Vom 17. Januar 2024
(BGBl. I Nr. 13 vom 22.01.2024)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
GWStatG - Gesetz über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten
Artikel 2
Änderung des Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetzes
§ 9 Absatz 1 Nummer 3 des Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetzes vom 22. Februar 2021 (BGBl. I S. 266) wird wie folgt geändert:
1. In Buchstabe f werden die Wörter "für Waren, Material und Dienstleistungen" gestrichen.
2. In Buchstabe g werden die Wörter "an Waren und Material" gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik
In § 7b Absatz 6 des Gesetzes über die Preisstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2727) geändert worden ist, wird die Angabe "4" durch die Angabe "5" ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 240130
ENDE |
(Stand: 05.03.2024)
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