"rechtliche Einheiten" solche des Abschnitts II Buchstabe a Nummer 3 des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (ABl. L 76 vom 30.03.1993 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit;
"Marktproduzenten" solche des Kapitels 3 Nummer 3.24 des Anhangs a zur Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.06.2013 S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1342 (ABl. L 207 vom 04.08.2015 S. 35) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
"Umsätze" solche der Variable 140301 des Anhangs IV zur Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission vom 30. Juli 2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 271 vom 18.08.2020 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung;
"tätige Personen" solche der Variable 120101 des Anhangs IV zur Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission vom 30. Juli 2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 271 vom 18.08.2020 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung;
"Wirtschaftszweige" solche nach der Untergliederung gemäß NACE Rev. 2 des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 241) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige in der jeweils geltenden Fassung;
"Geschäftsfelder" fachliche Einheiten entsprechend Abschnitt III Buchstabe D des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 696/93, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch innerhalb rechtlicher Einheiten.
(1) Erhebungseinheiten sind rechtliche Einheiten, sofern es sich um Marktproduzenten handelt.
(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf Erhebungseinheiten der folgenden Wirtschaftszweige:
für konjunkturstatistische Erhebungen:
Abschnitt G - Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen aa) Abteilung 45, mit mindestens 11 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen, bb) Abteilung 46, mit mindestens 20 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 100 tätigen Personen, cc) Abteilung 47, mit mindestens 450.000 Euro Jahresumsatz,
Abschnitt H - Verkehr und Lagerei mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen,
Abschnitt I - Gastgewerbe mit mindestens 165.000 Euro Jahresumsatz,
Abschnitt J - Information und Kommunikation mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen,
Abschnitt L - Grundstücks- und Wohnungswesen mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen,
Abschnitt M - Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen mit Ausnahme der Gruppe 70.1 - Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben - und der Abteilungen 72 - Forschung und Entwicklung und 75 - Veterinärwesen mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen sowie
Abschnitt N - Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen;
für strukturstatistische Erhebungen:
Abschnitt G - Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen,
Abschnitt H - Verkehr und Lagerei,
Abschnitt I - Gastgewerbe,
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