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GWStatG - Gesetz über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten
Vom 17. Januar 2024
(BGBl. I Nr. 13 vom 22.01.2024)
Gl.-Nr.: 708-36
§ 1 Zweck der Statistik, Anordnung als Bundesstatistik
(1) Die in diesem Gesetz geregelte statistische Erhebung dient
(2) Die Erhebung wird als Bundesstatistik durchgeführt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
§ 3 Erhebungseinheiten, Erhebungsbereiche
(1) Erhebungseinheiten sind rechtliche Einheiten, bei denen es sich um Marktproduzenten handelt und bei denen die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und der Selbstständigen mindestens den Wert erreicht, der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/918 der Kommission vom 13. Juni 2022 zur Festlegung der technischen Spezifikationen der Datenanforderungen für das Thema "Globale Wertschöpfungsketten" gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 14.06.2022 S. 43) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist. Die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und der Selbstständigen bezieht sich bei rechtlichen Einheiten, die zu einem Unternehmen gehören, das aus mehreren rechtlichen Einheiten besteht, auf das gesamte Unternehmen, ansonsten auf die rechtliche Einheit selbst.
(2) Die Erhebung erstreckt sich auf Erhebungseinheiten der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/918 in der jeweils geltenden Fassung genannten Wirtschaftszweige.
§ 4 Periodizität und Berichtszeitraum
(1) Die Erhebung wird dreijährlich durchgeführt.
(2) Der Berichtszeitraum für eine Erhebung umfasst drei Kalenderjahre.
(3) Der erste Berichtszeitraum umfasst die Kalenderjahre 2021, 2022 und 2023.
§ 5 Art und Umfang der Erhebungen
(1) Die Erhebung wird als Stichprobenerhebung durchgeführt. Die Erhebungseinheiten werden nach mathematischstatistischen Verfahren ausgewählt.
(2) Die Erhebung wird bei höchstens 7 Prozent der in § 3 Absatz 2 genannten Erhebungseinheiten durchgeführt.
(3) Maßgebend für die Auswahl der einzubeziehenden Erhebungseinheiten sind die Daten, die im Statistikregister nach § 13 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes zum Zeitpunkt der Auswahl gespeichert sind.
§ 6 Erhebungsmerkmale
(1) Erhebungsmerkmale sind die Merkmale zu dem Thema "globale Wertschöpfungsketten" nach der Verordnung (EU) 2019/2152 in der jeweils geltenden Fassung sowie nach der Durchführungsverordnung (EU) 2022/918 in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Das Statistische Bundesamt stellt über öffentlich zugängliche Netze Informationen zu der Verordnung (EU) 2019/2152
(Stand: 05.03.2024)
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