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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Kostenverordnung
Vom 17. November 2022
(BGBl. I Nr. 45 vom 28.11.2022 S. 2063)
Auf Grund des § 19 Absatz 4 und 5 des Stabilisierungsfondsgesetzes vom 17. Oktober 2008, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c und d des Gesetzes vom 28. Oktober 2022 (BGBI. I S. 1902) geändert worden ist, und in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:
Die Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Kostenverordnung vom 1. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2051) wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "oder an die Finanzagentur oder die Kreditanstalt" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort "Energie" durch das Wort "Klimaschutz" ersetzt.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die festgesetzten Kosten sind von dem jeweiligen Kostenschuldner an den Bund oder im Rahmen einer einheitlichen Kostenerhebung an die Finanzagentur oder die Kreditanstalt zu zahlen. | "Die festgesetzten Kosten sind von dem jeweiligen Kostenschuldner an den Bund zu zahlen." |
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "von" das Wort "der" eingefügt und werden die Wörter "oder Kreditanstalt in voller Höhe" gestrichen.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Modalitäten dieser einheitlichen Kostenerhebung sowie die interne Verteilung der vereinnahmten Kosten sind zwischen Kreditanstalt, Finanzagentur, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu regeln. | "Die Modalitäten dieser Geltendmachung von Kosten durch eine jeweils andere Stelle sind jeweils zwischen den beteiligten Stellen zu regeln." |
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 und 3 sowie Absatz 4 Satz 1 wird jeweils das Wort "Energie" durch das Wort "Klimaschutz" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Der Satz 2 wird Absatz 5 und im neuen Absatz 5 werden die Wörter "2 und 3 sowie nach Satz 1" durch die Angabe "3, 4 und 5" ersetzt.
bb) Dem Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Für die Kosten der Finanzagentur und die Kosten des Bundesministeriums der Finanzen kann eine einheitliche und umfassende Kostenpauschale festgelegt werden."
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Energie" durch das Wort "Klimaschutz" ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Fälligkeit von Vorschuss-, Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistungen richtet sich nach § 6 Absatz 2."
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 6 Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung | " § 6 Vorschuss- und Abschlagszahlung, Sicherheitsleistung". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Energie" durch das Wort "Klimaschutz" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Kreditanstalt, die Finanzagentur, das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder das Bundesministerium der Finanzen können außerdem von einem Kostenschuldner nach § 1 jederzeit die Zahlung eines Abschlags für einen schon erbrachten (Teil-)Leistungsstand verlangen."
c) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Vorschusses" ein Komma und die Wörter "des Abschlags" eingefügt.
d) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Vorschusses" die Wörter "oder eines Abschlags" eingefügt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 222469
ENDE |
(Stand: 28.11.2022)
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