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Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft

WSF-KostV - Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Kostenverordnung
Verordnung über die Erstattung von Kosten, die im Rahmen der Durchführung von Maßnahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach dem Stabilisierungsfondsgesetz entstehen

Vom 1. Oktober 2020
(BGBl. I Nr. 44 vom 07.10.2020 S. 2051; 17.11.2022 S. 2063 22)
Gl.-Nr.: 660-3-6



Auf Grund des § 19 Absatz 2 und 3 des Stabilisierungsfondsgesetzes, von denen Absatz 2 durch Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633) geändert und Absatz 3 durch Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

§ 1 Kostenschuldner

(1) Zur Erstattung der nach § 19 des Stabilisierungsfondsgesetzes zurechenbaren Kosten ist verpflichtet, wer die Verpflichtung zur Kostenerstattung durch Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen hat oder für den eine Verpflichtung zur Kostenerstattung gesetzlich oder hoheitlich angeordnet ist oder der für die Verpflichtung eines anderen zur Kostenerstattung gesetzlich haftet.

(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 2 Entstehung der Kostenerstattungspflicht

(1) Die Pflicht zur Kostenerstattung entsteht mit dem Bewirken der Leistung, für die Kosten zu erstatten sind. Bedarf diese Leistung einer Zustellung, Eröffnung oder sonstigen Bekanntgabe, so gilt diese jeweils als deren Bewirken. Abweichend von Satz 1 entsteht die Pflicht zur Kostenerstattung bei laufenden Überwachungs- und sonstigen laufenden Maßnahmen, die sich voraussichtlich über einen längeren Zeitraum als ein Jahr erstrecken, jährlich zum 31. März eines Kalenderjahres, es sei denn, die Kreditanstalt für Wiederaufbau (Kreditanstalt) oder die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH (Finanzagentur) legen einen anderen Zeitpunkt fest.

(2) Abweichend von Absatz 1 entsteht die Pflicht zur Kostenerstattung, im Zeitpunkt der bestandskräftigen Ablehnung, Rücknahme oder der sonstigen Erledigung eines Antrags oder wenn eine Leistung aus Gründen, die der Betroffene zu vertreten hat, nicht zum festgesetzten Termin erbracht werden kann oder abgebrochen werden muss, im Zeitpunkt des für die Erbringung der Leistung festgesetzten Termins oder im Zeitpunkt des Abbruchs der Leistung.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 entsteht die Pflicht zur Kostenerstattung, die durch Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen wurde, nach Maßgabe dieser Verpflichtungserklärung oder dieses Vertrages. Soweit die Verpflichtungserklärung oder der Vertrag keine Bestimmungen zur Entstehung der Pflicht der Kostenerstattung vorsehen, gelten die Absätze 1 und 2.

§ 3 Kostenfestsetzung und Kosteneinziehung 22

(1) Die Kosten, die der Finanzagentur oder der Kreditanstalt im Rahmen von Maßnahmen nach dem Stabilisierungsfondsgesetz entstehen, sind von den Kostenschuldnern an den Bund zu erstatten. Sie können auch in Form von Kostenpauschalen erhoben werden. Die Finanzagentur und die Kreditanstalt können diese Kosten durch Kostenbescheid festsetzen oder diese Kosten aufgrund einer Verpflichtungserklärung oder eines Vertrages erheben. Die festgesetzten Kosten sind von dem jeweiligen Kostenschuldner an den Bund zu zahlen.

(2) Die Kosten, die dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen entstehen, sowie Kosten, die im Zusammenhang mit Entscheidungen des interministeriellen Ausschusses nach § 20 Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes (Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss) anfallen, sind von den Kostenschuldnern zu erstatten. Sie können auch in Form von Kostenpauschalen erhoben werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder das Bundesministerium der Finanzen können diese Kosten durch Kostenbescheid festsetzen oder diese Kosten aufgrund einer Verpflichtungserklärung oder eines Vertrages erheben. Die festgesetzten Kosten sind von dem jeweiligen Kostenschuldner an den Bund zu zahlen.

(3) Fallen im Rahmen einer Maßnahme nach dem Stabilisierungsfondsgesetz bei mehreren in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Stellen zu erstattende Kosten an, können diese Kosten auch von der Finanzagentur im Auftrag der jeweils anderen Stellen gegenüber dem Kostenschuldner geltend gemacht werden. Die Modalitäten dieser Geltendmachung von Kosten durch eine jeweils andere Stelle sind jeweils zwischen den beteiligten Stellen zu regeln.

§ 4 Umfang der zu erstattenden Kosten; Kostenpauschale 22

(1) Kosten im Sinne dieser Verordnung sind solche, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten. Zu den Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht. Zu den zu erstattenden Kosten gehören auch Kosten, die in Vorbereitung, während der Laufzeit oder anlässlich der Beendigung einer Maßnahme sowie durch Beauftragung Dritter entstehen.

(2) Die zu erstattenden Kosten von Kreditanstalt und Finanzagentur können in Form von kostendeckenden und angemessenen Kostenpauschalen berechnet werden. Zur Festlegung der Höhe und sonstigen Einzelheiten der Kostenpauschalen erstellen die Kreditanstalt und die Finanzagentur Regelungen, die der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen bedürfen.

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