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MTS-Kraftstoff-Verordnung - Verordnung zur Markttransparenzstelle für Kraftstoffe
Vom 22. März 2013
(BGBl. I Nr. 15 vom 28.03.2013 S. 595, ber. S. 3245; 06.05.2024 Nr. 149 24)
Gl.-Nr.: 703-5-4
Auf Grund des § 47k Absatz 8 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, der durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2403) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie unter Wahrung der Rechte des Bundestages:
§ 1 Gegenstand der Rechtsverordnung
Diese Rechtsverordnung bestimmt
§ 2 Meldepflichtige
(1) Meldepflichtig nach § 47k Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind
(2) Die Meldepflicht erlischt nicht dadurch, dass sich ein Meldepflichtiger
(3) Jeder Meldepflichtige hat bei der Markttransparenzstelle Folgendes anzugeben:
Außerdem hat der Meldepflichtige glaubhaft zu machen, dass es sich bei ihm um einen Meldepflichtigen nach Absatz 1 handelt. Änderungen der Daten nach Satz 1 sind der Markttransparenzstelle unverzüglich zu übermitteln.
§ 3 Befreiung von der Meldepflicht
(1) Die Markttransparenzstelle stellt einen Meldepflichtigen auf Antrag von den Pflichten zur Übermittlung der Angaben nach § 4 Absatz 1 und 2 frei, wenn
(2) Die Markttransparenzstelle hebt die Befreiung auf, wenn der Gesamtdurchsatz von Otto- und Dieselkraftstoffen in einem der Folgejahre mehr als 750 Kubikmeter beträgt oder keine unzumutbare Härte mehr vorliegt. Alle hierfür relevanten Tatsachen sind der Markttransparenzstelle unverzüglich zu übermitteln.
§ 4 Übermittlung der Grund- und Preisdaten
(1) Der Meldepflichtige hat der Markttransparenzstelle folgende Daten (Grunddaten) zu den Tankstellen, bei denen er über die Preissetzungshoheit verfügt, zu übermitteln:
Änderungen der Grunddaten sind der Markttransparenzstelle in der Woche vor ihrer Geltung zu übermitteln.
(2) * Der Meldepflichtige hat der Markttransparenzstelle für jede der Tankstellen, bei denen er über die Preissetzungshoheit verfügt, bei jeder Änderung eines der Kraftstoffpreise für die Kraftstoffsorten Super E5, Super E10 und Diesel den jeweils neuen Verkaufspreis der betreffenden Kraftstoffsorte zu übermitteln (Preisdaten). Die Preisänderungen sind der Markttransparenzstelle unter Angabe ihres Änderungszeitpunktes innerhalb von fünf Minuten nach der Änderung zu übermitteln. Der Änderungszeitpunkt ist der Zeitpunkt, zu dem die Änderung an der Zapfsäule wirksam wird.
(3) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 können durch einen Erfüllungsgehilfen des Meldepflichtigen (Preismelder) erfüllt werden, wenn der Meldepflichtige
(Stand: 06.03.2025)
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