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Regelwerk, Allgemeines

AktuarV - Aktuarverordnung
Verordnung über die versicherungsmathematische Bestätigung, den Erläuterungsbericht und den Angemessenheitsbericht des Verantwortlichen Aktuars

Vom 18. April 2016
(BGBl. I Nr. 18 vom 21.04.2016 S. 776; 19.12.2018 S. 2672 18)
Gl.-Nr.: 7631-11-7



Archiv: 1996

Auf Grund des § 145 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 161 Absatz 1, § 162, § 212 Absatz 1, § 219 Absatz 1 und § 234 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), von denen § 161 Absatz 1 durch Artikel 14 Nummer 2 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für

  1. Lebensversicherungsunternehmen, soweit sie nicht unter die Nummern 2 bis 4 fallen,
  2. Pensionskassen, soweit sie nicht von Nummer 3 erfasst sind,
  3. regulierte Pensionskassen im Sinne des § 233 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und Pensionskassen, die auf Grund des § 233 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes als reguliert gelten,
  4. Sterbekassen, die keine kleineren Vereine im Sinne des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind,
  5. Unfallversicherungsunternehmen, die Versicherungen mit Rückgewähr der Prämien übernehmen, und
  6. Versicherungsunternehmen, die für Rentenleistungen der Allgemeinen Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrt-Unfallversicherung sowie der Allgemeinen Unfallversicherung Deckungsrückstellungen zu bilden haben.

(2) Ist ein Unternehmen gemäß Absatz 1 Nummer 1, 5 oder 6 ein kleinerer Verein, sind die §§ 2 bis 4 nicht anzuwenden.

(3) Für Unternehmen gemäß Absatz 1 Nummer 3 und 4 gelten nur die §§ 2, 3 und 7.

§ 2 Versicherungsmathematische Bestätigung 18

(1) Bei Lebensversicherungsunternehmen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 hat die versicherungsmathematische Bestätigung

1. nach § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes folgenden Wortlaut:

"Es wird bestätigt, dass die in der Bilanz unter dem Posten ... der Passiva eingestellte Deckungsrückstellung unter Beachtung des § 341f HGB sowie unter Beachtung der auf Grund des § 88 Absatz 3 VAG erlassenen Rechtsverordnung berechnet worden ist; für den Altbestand im Sinne des § 336 VAG und des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG ist die Deckungsrückstellung nach dem zuletzt am ... genehmigten Geschäftsplan berechnet worden." und

2. nach § 141 Absatz 5 Nummer 2 in Verbindung mit § 212 Absatz 3 Nummer 11 des Versicherungsaufsichtsgesetzes folgenden Wortlaut:

"Es wird bestätigt, dass die in der Bilanz unter dem Posten ... der Passiva eingestellte Deckungsrückstellung unter Beachtung des § 341f HGB sowie unter Beachtung der auf Grund des § 217 Satz 1 Nummer 7 bis 10 VAG erlassenen Rechtsverordnung berechnet worden ist; für den Altbestand im Sinne des § 336 VAG und des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG ist die Deckungsrückstellung nach dem zuletzt am ... genehmigten Geschäftsplan berechnet worden."

Ist kein Altbestand vorhanden, so lautet der zweite Halbsatz der versicherungsmathematischen Bestätigung stattdessen:

"Altbestand im Sinne des § 336 VAG und des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG ist nicht vorhanden."

(2) Bei Pensionskassen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 hat die versicherungsmathematische Bestätigung nach § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit in Verbindung mit § 234 Absatz 3 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes folgenden Wortlaut:

"Es wird bestätigt, dass die in der Bilanz unter dem Posten ... der Passiva eingestellte Deckungsrückstellung unter Beachtung des § 341f HGB sowie unter Beachtung der auf Grund des § 235 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 VAG erlassenen Rechtsverordnung berechnet worden ist; für den Altbestand im Sinne des § 336 in Verbindung mit § 234 Absatz 6 Satz 1 auch in Verbindung mit § 233 Absatz 5 Satz 2, VAG ist die Deckungsrückstellung nach dem zuletzt am ... genehmigten Geschäftsplan berechnet worden."

Ist kein Altbestand vorhanden, so lautet der zweite Halbsatz der versicherungsmathematischen Bestätigung stattdessen:

"Altbestand im Sinne des § 336 in Verbindung mit § 234 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 233 Absatz 5 Satz 2 VAG ist nicht vorhanden."

(3) Bei Pensionskassen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 3 hat die versicherungsmathematische Bestätigung nach § 141

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