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AktuarV - Aktuarverordnung
Verordnung über die versicherungsmathematische Bestätigung, den Erläuterungsbericht und den Angemessenheitsbericht des Verantwortlichen Aktuars
Vom 6. November 1996
(BGBl. I 1996 S. 1681; 12.10.2005 S. 3015; 21.10.2011 S. 2099 11; 16.12.2015 S. 2345 15aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7631-1-24
Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630) eingefügten § 11a Abs. 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Versicherungsmathematische Bestätigung bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensions- und Sterbekassen
(1) Bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensions- und Sterbekassen hat der Verantwortliche Aktuar, wenn keine Einwendungen zu erheben sind, die folgende versicherungsmathematische Bestätigung nach § 11a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) abzugeben:
"Es wird bestätigt, daß die in der Bilanz unter dem Posten ... der Passiva eingestellte Deckungsrückstellung unter Beachtung des § 341f HGB sowie der auf Grund des § 65 Absatz Abs. 1 VAG erlassenen Rechtsverordnungen berechnet worden ist; für den Altbestand im Sinne des § 11c VAG und des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG ist die Deckungsrückstellung nach dem zuletzt am ... genehmigten Geschäftsplan berechnet worden."
Ist kein Altbestand vorhanden, so lautet der zweite Halbsatz statt dessen:
"Altbestand im Sinne des § 11c VAG und des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG ist nicht vorhanden."
(2) Sind Einwendungen zu erheben, so ist zu erklären, daß die versicherungsmathematische Bestätigung versagt oder eingeschränkt wird. In beiden Fällen ist sie um zusätzliche Bemerkungen derart zu ergänzen, daß die Gründe für die Versagung oder Inhalt und Tragweite der Einschränkung klar umrissen werden.
§ 2 Versicherungsmathematische Bestätigung bei nicht regulierten Pensionskassen 11
(1) Bei Pensionskassen, die nicht nach § 118b Absatz 3 oder Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes reguliert sind oder als reguliert gelten, hat der Verantwortliche Aktuar, wenn keine Einwendungen zu erheben sind, die folgende versicherungsmathematische Bestätigung nach § 11a Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 in Verbindung mit § 118a und § 118b Absatz 2 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes abzugeben:
"Es wird bestätigt, dass die in der Bilanz unter dem Posten ... der Passiva eingestellte Deckungsrückstellung unter Beachtung des § 341f des Handelsgesetzbuchs sowie der auf Grund des § 65 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung berechnet worden ist; für den Altbestand im Sinne des § 11c in Verbindung mit § 118b Absatz 5 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist die Deckungsrückstellung nach dem zuletzt am ... genehmigten Geschäftsplan berechnet worden.
Ist kein Altbestand vorhanden, so lautet der zweite Halbsatz stattdessen:
"Altbestand im Sinne von § 11c in Verbindung mit § 118b Absatz 5 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist nicht vorhanden."
(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 3 Versicherungsmathematische Bestätigung bei regulierten Pensionskassen 11
(1) Bei regulierten Pensionskassen hat der Verantwortliche Aktuar, wenn keine Einwendungen zu erheben sind, die folgende versicherungsmathematische Bestätigung nach § 11a Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 118a und 118b Absatz 2 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes abzugeben:
"Es wird bestätigt, dass die Deckungsrückstellung nach dem zuletzt am ... genehmigten Geschäftsplan berechnet worden ist; für den Bestand, bei dem die Verträge nach nicht genehmigten Tarifen abgeschlossen worden sind, wird bestätigt, dass die in der Bilanz unter dem Posten ... der Passiva eingestellte Deckungsrückstellung unter Beachtung des § 341f des Handelsgesetzbuchs sowie der auf Grund des § 65 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung berechnet worden ist."
Ist kein Bestand vorhanden, bei dem die Verträge nach nicht genehmigten Tarifen abgeschlossen worden sind, entfällt der zweite Halbsatz der vorstehenden Bestätigung.
(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 4 Versicherungsmathematische Bestätigung bei Versicherungsunternehmen, die die Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr, die Allgemeine Haftpflichtversicherung, die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, die Kraftfahrt-Unfallversicherung oder die Allgemeine Unfallversicherung betreiben
(1) Bei Versicherungsunternehmen, die die Unfallversicherung mit Rückgewähr der Prämie betreiben, und bei Versicherungsunternehmen, die für Rentenleistungen aus der Allgemeinen Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrt-Unfallversicherung sowie der Allgemeinen Unfallversicherung Deckungsrückstellungen zu bilden haben, hat der Verantwortliche Aktuar, wenn keine Einwendungen zu erheben sind, die folgende versicherungsmathematische Bestätigung nach § 11a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 11d und 11e des Versicherungsaufsichtsgesetzes abzugeben:
"Es wird bestätigt, dass die in der Bilanz unter Posten ... der Passiva eingestellte Deckungsrückstellung unter Beachtung von § 341f und § 341g HGB sowie der aufgrund des § 65 Abs. 1 VAG erlassenen Rechtsverordnung berechnet worden ist."
Bei Versicherungsunternehmen, die Unfallversicherung mit Rückgewähr der Prämie betreiben, ist folgender Halbsatz zu ergänzen:
"für den Altbestand im Sinne von § 11c VAG ist die Deckungsrückstellung nach dem zuletzt am ... genehmigten Geschäftsplan berechnet worden."
Ist kein Altbestand vorhanden, so lautet der zweite Halbsatz stattdessen:
"Altbestand im Sinne von § 11c VAG ist nicht vorhanden."
(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 5 (aufgehoben).
(1) Der Verantwortliche Aktuar hat im Erläuterungsbericht anzugeben, inwieweit nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik eine Einteilung des Bestandes in Risikoklassen erfolgt ist. Insbesondere muß er dabei darauf eingehen, inwieweit versicherungstechnische Risiken und Anlagerisiken berücksichtigt worden sind. Die vorgenommene Einteilung ist zu begründen; dabei ist auch auf Abweichungen gegenüber derjenigen des Vorjahres einzugehen.
(2) Es ist darzulegen, ob die Deckungsrückstellung berechnet wurde
(3) Anzugeben sind die bei der Berechnung der Deckungsrückstellung verwendeten Wahrscheinlichkeitstafeln, Rechnungszinssätze, Zillmersätze und expliziten Kostensätze für künftige Aufwendungen für den laufenden Versicherungsbetrieb (einschließlich Provisionen). Auf die Aufwendungen für den laufenden Versicherungsbetrieb (einschließlich Provisionen) ist auch bei einem impliziten Ansatz einzugehen.
(4) Es ist darzulegen, daß
Ferner ist eine Einschätzung über die künftige Entwicklung der in den verwendeten Rechnungsgrundlagen enthaltenen Sicherheitsspannen abzugeben und zu begründen.
(5) Die nach den Absätzen 2 bis 4 erforderlichen Darlegungen und Angaben sind für jede Risikoklasse gesondert zu erstellen.
(6) Soweit zusätzliche Rückstellungen gebildet werden zur Abdeckung von Kosten oder für drohende Verluste aus Optionsrechten, die der Versicherungsnehmer ausüben kann, oder für Änderungsrisiken, die nicht individualisiert werden können, sind diese gesondert zu erläutern.
(7) Soweit die Deckungsrückstellung nicht vollständig aus den Prämien des betreffenden Vertrages finanziert werden kann, sind die entsprechenden Beträge zur Auffüllung der Deckungsrückstellung gesondert anzugeben und zu erläutern. Entsprechendes gilt für Erhöhungen der Deckungsrückstellungen gemäß § 341f Abs. 2 des Handelsgesetzbuches.
(8) Anstelle der nach den Absätzen 1 bis 4 Satz 1 und den Absätzen 5 bis 7 erforderlichen Darlegungen, Angaben und Erläuterungen genügt für den Altbestand im Sinne des § 11c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes /EWG zum VAG der Hinweis auf den aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan unter Angabe der maßgeblichen Fassung.
(9) Für Pensionskassen, die nicht nach § 118b Absatz 3 oder Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes reguliert sind oder als reguliert gelten, kann, soweit sich die nach den Absätzen 1 bis 7 erforderlichen Darlegungen, Angaben und Erläuterungen aus dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan ergeben, auf diesen unter Angabe der maßgeblichen Fassung verwiesen werden. Absatz 4 Satz 2 bleibt hiervon unberührt.
§ 6a Angemessenheitsbericht 11
(1) Der Verantwortliche Aktuar hat im Angemessenheitsbericht darzulegen, dass die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen auch einschließlich der Verpflichtungen gewährleistet ist, die sich aus den gemäß § 11a Absatz 3 Nummer 4 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgelegten Vorschlägen für eine angemessene Beteiligung am Überschuss ergeben. Dabei sind nur die Verpflichtungen aus der Beteiligung am Überschuss zu berücksichtigen, die in dem Zeitraum entstehen, für den die Vorschläge gelten.
(2) Es ist darzulegen, dass die vorgeschlagenen Überschussanteilsätze unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen und der übrigen aufsichts- und vertragsrechtlichen Regelungen im Einklang mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß § 11 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes stehen und zu einer im Einklang mit den vertraglichen Vereinbarungen stehenden Überschussbeteiligung führen. Insbesondere ist darzulegen, dass unterschiedliche Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation und unterschiedliche Überschussbeteiligungssysteme nicht zu wesentlichen, nicht gerechtfertigten Unterschieden bei den Leistungen führen. Unterschiedliche Verhältnisse im Versicherungsbestand, die Unterschiede bei den Leistungen rechtfertigen, sind anzugeben. Als unterschiedliche Verhältnisse gelten insbesondere unterschiedliche Verläufe der verschiedenen Überschussquellen, unterschiedliche Reservierungserfordernisse und Unterschiede der in der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zur Verfügung stehenden Mittel.
(3) Für Regelungen in dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan für den Altbestand von Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen im Sinne des § 11c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/ EWG zum Versicherungsaufsichtsgesetz entfallen die Darlegungspflichten des Absatzes 2. Insoweit genügt der Hinweis auf den aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan unter Angabe der maßgeblichen Fassung.
(4) Für Regelungen in dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan für den Altbestand einer Pensionskasse im Sinne von § 118b Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 11c des Versicherungsaufsichtsgesetzes beziehungsweise im Sinne von § 118b Absatz 6 in Verbindung mit § 118b Absatz 5 Satz 2 und § 11c des Versicherungsaufsichtsgesetzes entfallen die Darlegungspflichten des Absatzes 2. Insoweit genügt der Hinweis auf den aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan unter Angabe der maßgeblichen Fassung.
(5) Für Unfallversicherungen der in § 11d des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Art gilt Absatz 3 entsprechend.
(6) Bei den nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Darlegungen und Erläuterungen ist anzugeben, welche Tatsachen, Modelle und Annahmen dabei zugrunde liegen. Bei der Darlegung nach Absatz 2 ist auf die wesentlichen Überschussquellen einzugehen.
(7) Soweit sich die erforderlichen Darlegungen und Erläuterungen aus den vorgelegten Vorschlägen für eine angemessene Beteiligung am Überschuss oder dem Erläuterungsbericht ergeben, kann auf sie verwiesen werden.
Der Erläuterungsbericht und der Angemessenheitsbericht sind bei Abgabe der versicherungsmathematischen Bestätigung dem Vorstand vorzulegen; der Vorstand hat die Berichte unverzüglich nach Aufstellung des Jahresabschlusses der Aufsichtsbehörde einzureichen. Wird die Beteiligung am Überschuss bei Pensionskassen, die nicht nach § 118b Absatz 3 oder Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes reguliert sind oder als reguliert gelten, vom obersten Organ beschlossen, ist der Angemessenheitsbericht abweichend von Satz 1 dem Vorstand vor der entsprechenden Sitzung des obersten Organs vorzulegen; er ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich nach der Beschlussfassung über den Vorschlag für die Beteiligung am Überschuss einzureichen.
§ 8 Inkrafttreten
(Stand: 22.06.2022)
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