Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Aktuarverordnung

Vom 21. Oktober 2011
(BGBl. I Nr. 54 vom 28.10.2011 S. 2099)


Auf Grund des § 1 1a Absatz 6 Satz 1 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe e des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2305) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1a Nummer 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 27. Januar 2011 (BGBl. I S. 124) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder:

Artikel 1

Die Aktuarverordnung vom 6. November 1996 (BGBl. I S. 1681), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3015) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
 AktuarV - Aktuarverordnung
Verordnung über die versicherungsmathematische Bestätigung und den Erläuterungsbericht des Verantwortlichen Aktuars
"AktuarV - Aktuarverordnung
Verordnung über die versicherungsmathematische Bestätigung, den Erläuterungsbericht und den Angemessenheitsbericht des Verantwortlichen Aktuars".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Versicherungsmathematische Bestätigung bei Pensionskassen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung "Versicherungsmathematische Bestätigung bei nicht regulierten Pensionskassen".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (1) Bei Pensionskassen, für die eine Feststellung nach § 156a Abs. 3 Satz 5 VAG getroffen wurde, hat der Verantwortliche Aktuar, wenn keine Einwendungen zu erheben sind, die folgende versicherungsmathematische Bestätigung nach § 11a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 156a Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 VAG abzugeben:
"Es wird bestätigt, daß die in der Bilanz unter dem Posten ... der Passiva eingestellte Deckungsrückstellung unter Beachtung des § 341f HGB sowie der auf Grund des § 65 Abs. 1 VAG erlassenen Rechtsverordnungen berechnet worden ist; für den Altbestand im Sinne des § 11c in Verbindung mit § 156a Abs. 3 Satz 3 VAG ist die Deckungsrückstellung nach dem zuletzt am ... genehmigten Geschäftsplan berechnet worden."

Ist kein Altbestand vorhanden, so lautet der zweite Halbsatz statt dessen:

"Altbestand im Sinne des § 11c in Verbindung mit § 156a Abs. 3 Satz 3 VAG ist nicht vorhanden."
"(1) Bei Pensionskassen, die nicht nach § 118b Absatz 3 oder Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes reguliert sind oder als reguliert gelten, hat der Verantwortliche Aktuar, wenn keine Einwendungen zu erheben sind, die folgende versicherungsmathematische Bestätigung nach § 11a Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 in Verbindung mit § 118a und § 118b Absatz 2 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes abzugeben:
"Es wird bestätigt, dass die in der Bilanz unter dem Posten ... der Passiva eingestellte Deckungsrückstellung unter Beachtung des § 341f des Handelsgesetzbuchs sowie der auf Grund des § 65 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung berechnet worden ist; für den Altbestand im Sinne des § 11c in Verbindung mit § 118b Absatz 5 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist die Deckungsrückstellung nach dem zuletzt am ... genehmigten Geschäftsplan berechnet worden."

Ist kein Altbestand vorhanden, so lautet der zweite Halbsatz stattdessen:

"Altbestand im Sinne von § 11c in Verbindung mit § 118b Absatz 5 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist nicht vorhanden."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
  Versicherungsmathematische Bestätigung bei Pensionskassen von nicht erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung "Versicherungsmathematische Bestätigung bei regulierten Pensionskassen".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Bei Pensionskassen, für die eine Feststellung nach § 156a Abs. 3 Satz 5 VAG nicht getroffen wurde, hat der Verantwortliche Aktuar, wenn keine Einwendungen zu erheben sind, die folgende versicherungsmathematische Bestätigung nach § 11a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 5 VAG abzugeben:
"Es wird bestätigt, daß die Deckungsrückstellung nach dem zuletzt am ... genehmigten Geschäftsplan berechnet worden ist."
"(1) Bei regulierten Pensionskassen hat der Verantwortliche Aktuar, wenn keine Einwendungen zu erheben sind, die folgende versicherungsmathematische Bestätigung nach § 11a Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 118a und 118b Absatz 2 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes abzugeben:

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