Regelwerk |
Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Aktuarverordnung
Vom 21. Oktober 2011
(BGBl. I Nr. 54 vom 28.10.2011 S. 2099)
Auf Grund des § 1 1a Absatz 6 Satz 1 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe e des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2305) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1a Nummer 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 27. Januar 2011 (BGBl. I S. 124) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder:
Die Aktuarverordnung vom 6. November 1996 (BGBl. I S. 1681), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3015) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
AktuarV - Aktuarverordnung Verordnung über die versicherungsmathematische Bestätigung und den Erläuterungsbericht des Verantwortlichen Aktuars |
"AktuarV - Aktuarverordnung Verordnung über die versicherungsmathematische Bestätigung, den Erläuterungsbericht und den Angemessenheitsbericht des Verantwortlichen Aktuars". |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Versicherungsmathematische Bestätigung bei Pensionskassen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung | "Versicherungsmathematische Bestätigung bei nicht regulierten Pensionskassen". |
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Bei Pensionskassen, für die eine Feststellung nach § 156a Abs. 3 Satz 5 VAG getroffen wurde, hat der Verantwortliche Aktuar, wenn keine Einwendungen zu erheben sind, die folgende versicherungsmathematische Bestätigung nach § 11a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 156a Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 VAG abzugeben:
"Es wird bestätigt, daß die in der Bilanz unter dem Posten ... der Passiva eingestellte Deckungsrückstellung unter Beachtung des § 341f HGB sowie der auf Grund des § 65 Abs. 1 VAG erlassenen Rechtsverordnungen berechnet worden ist; für den Altbestand im Sinne des § 11c in Verbindung mit § 156a Abs. 3 Satz 3 VAG ist die Deckungsrückstellung nach dem zuletzt am ... genehmigten Geschäftsplan berechnet worden." Ist kein Altbestand vorhanden, so lautet der zweite Halbsatz statt dessen: "Altbestand im Sinne des § 11c in Verbindung mit § 156a Abs. 3 Satz 3 VAG ist nicht vorhanden." |
"(1) Bei Pensionskassen, die nicht nach § 118b Absatz 3 oder Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes reguliert sind oder als reguliert gelten, hat der Verantwortliche Aktuar, wenn keine Einwendungen zu erheben sind, die folgende versicherungsmathematische Bestätigung nach § 11a Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 in Verbindung mit § 118a und § 118b Absatz 2 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes abzugeben:
"Es wird bestätigt, dass die in der Bilanz unter dem Posten ... der Passiva eingestellte Deckungsrückstellung unter Beachtung des § 341f des Handelsgesetzbuchs sowie der auf Grund des § 65 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung berechnet worden ist; für den Altbestand im Sinne des § 11c in Verbindung mit § 118b Absatz 5 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist die Deckungsrückstellung nach dem zuletzt am ... genehmigten Geschäftsplan berechnet worden." Ist kein Altbestand vorhanden, so lautet der zweite Halbsatz stattdessen: "Altbestand im Sinne von § 11c in Verbindung mit § 118b Absatz 5 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist nicht vorhanden." |
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Versicherungsmathematische Bestätigung bei Pensionskassen von nicht erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung | "Versicherungsmathematische Bestätigung bei regulierten Pensionskassen". |
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Bei Pensionskassen, für die eine Feststellung nach § 156a Abs. 3 Satz 5 VAG nicht getroffen wurde, hat der Verantwortliche Aktuar, wenn keine Einwendungen zu erheben sind, die folgende versicherungsmathematische Bestätigung nach § 11a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 5 VAG abzugeben:
"Es wird bestätigt, daß die Deckungsrückstellung nach dem zuletzt am ... genehmigten Geschäftsplan berechnet worden ist." |
"(1) Bei regulierten Pensionskassen hat der Verantwortliche Aktuar, wenn keine Einwendungen zu erheben sind, die folgende versicherungsmathematische Bestätigung nach § 11a Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 118a und 118b Absatz 2 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes abzugeben: |
(Stand: 25.03.2021)
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