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Regelwerk, Allgemein

VersMeldeV - Versicherungs-Meldeverordnung

Vom 18. April 2016
(BGBl. I Nr. 18 vom 21.04.2016 S. 793)
Gl.-Nr.: 7631-11-9



Auf Grund des § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 in Verbindung mit Satz 2 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung des Versicherungsbeirats:

§ 1 Geltungsbereich

Die Regelungen dieser Verordnung gelten für

  1. Versicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die unter Bundesaufsicht stehen und die der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) nach Artikel 304 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. Nr. L 12 vom 17.01.2015 S. 1) zur regelmäßigen Berichterstattung verpflichtet sind,
  2. beteiligte Versicherungsunternehmen, Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die der Bundesanstalt als zuständiger Gruppenaufsichtsbehörde nach Artikel 372 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 zur regelmäßigen Berichterstattung auf Gruppenebene verpflichtet sind.

§ 2 Art und Weise der Datenübermittlung

(1) Die in § 1 Nummer 1 genannten Unternehmen müssen die Daten nach Artikel 304 Absatz 1 und Artikel 314 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in elektronischer Form an die Bundesanstalt übermitteln. Bei der Übermittlung sind die in Artikel 300 Absatz 2 und Artikel 312 Absatz 1 Buchstabe a bis d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 festgelegten Fristen zu beachten.

(2) Die in § 1 Nummer 2 genannten Unternehmen müssen die Daten nach den Artikeln 372 und 375 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in elektronischer Form an die Bundesanstalt übermitteln. Bei der Übermittlung sind die in Artikel 373 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 festgelegten Fristen einzuhalten.

(3) Bei der Übermittlung sind die technischen Durchführungsstandards zu verwenden, die von der Kommission erlassen worden sind nach Artikel 35 Absatz 10 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/51/EU (ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1) geändert worden ist.

(4) Die Datenübermittlung erfolgt an die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP-Portal) der Bundesanstalt. Unternehmen haben über das Internet Zugang zum MVP-Portal, nachdem sie sich bei der Bundesanstalt hierfür registriert haben.

(5) Die Unternehmen haben die ordnungsgemäße Datenübermittlung durch Berücksichtigung der am MVP-Portal hinterlegten Informationen und Hinweise sicherzustellen.

§ 3 Datenformate

(1) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite die für eine elektronische Dateneinreichung jeweils zu verwendenden Datenformate, insbesondere soweit narrative Berichte zu übermitteln sind.

(2) Die quantitativen Informationen nach Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 372 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 (quantitative Vorlagen) sind auf Basis der von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung auf ihrer Internetseite veröffentlichten aktuellen XBRL-Taxonomie einzureichen.

§ 4 Datenqualität und Vollständigkeit der Übermittlung

(1) Quantitative Vorlagen müssen der Bundesanstalt in Form eines vollständigen Datensatzes übermittelt werden. Dies gilt auch, wenn eine erneute Übermittlung notwendig wird, weil einzelne Daten inhaltlich korrigiert werden müssen.

(2) Quantitative Vorlagen müssen im vollen Umfang die zwingenden Regeln innerhalb der Ausfüllungsregelungen einhalten, die sich aus den technischen Durchführungsstandards der Europäischen Kommission ergeben. Außerdem müssen die Unternehmen die von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung auf ihrer Internetseite veröffentlichten Anforderungen an die Formate einschließlich anzuwendender Prüfregeln sowie die Einreichungsregeln einhalten.

(3) Ein Datensatz gilt als vollständig im Sinne des Absatzes 1, wenn lediglich Angaben fehlen, zu deren Vorlage das Unternehmen nicht verpflichtet ist, weil

  1. es von der Bundesanstalt nach § 45 Absatz 1 oder 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der Vorlage befreit ist oder
  2. es den zu meldenden Tatbestand nicht erfüllt, insbesondere Materialitätsschwellen nicht überschreitet, die betreffenden Geschäfte oder Aktivitäten nicht betreibt oder von im Gesetz enthaltenen Wahlrechten keinen Gebrauch macht.

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