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SÜFV - Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung
Verordnung zur Feststellung der Behörden des Bundes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes und zur Feststellung der öffentlichen Stellen des Bundes und der nichtöffentlichen Stellen mit lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen
Vom 12. September 2007
(BGBl. Nr. 48 vom 20.09.2007 S. 2292; 24.03.2011 S. 506 11; 07.12.2011 S. 2576 11a; 31.08.2015 S. 1474 15; 03.12.2015 S. 2186 15a; 23.06.2017 S. 1822 17; 19.06.2020 S. 1328 20; 03.12.2020 S. 2667 20a; 23.06.2021 S. 1858 21; 06.02.2023 Nr. 33aufgehoben)
Gl.-Nr.: 12-10-2
Erster Teil
Feststellung der Behörden des Bundes mit Aufgaben von
vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes
§ 1 Aufgaben mit vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit 15a 17
Folgende Behörden des Bundes nehmen Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes wahr:
Zweiter Teil
Feststellung der lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen im Sinne des
§ 1 Abs. 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
Erster Abschnitt
Feststellung des öffentlichen Bereichs
Lebenswichtige Einrichtungen sind der Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag und die technischen Arbeitseinheiten des Deutschen Bundestages, deren Ausfall die Tätigkeit des Deutschen Bundestages unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde.
Lebenswichtige Einrichtungen sind die technischen Arbeitseinheiten des Bundesrates, deren Ausfall die Tätigkeit des Bundesrates unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde.
§ 4 Bundesverfassungsgericht 15a
Lebenswichtige Einrichtungen sind die Arbeitseinheiten der Informationstechnik des Bundesverfassungsgerichts, deren Ausfall die Tätigkeit des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde.
§ 5 Deutsche Bundesbank 15a 15a
Lebenswichtige Einrichtungen sind die Arbeitseinheiten, die der Informationstechnik der Deutschen Bundesbank beim unbaren Großbetragszahlungsverkehr dienen, sowie die Einrichtungen der zentralen Bargeldversorgung.
§ 5a Oberste Bundesbehörden 15a
Lebenswichtige Einrichtungen in den obersten Bundesbehörden sind die Arbeitseinheiten, die den Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik sicherstellen und deren Ausfall die Tätigkeit der obersten Bundesbehörden unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde.
§ 5b Geschäftsbereiche der obersten Bundesbehörden 15a
Lebenswichtige Einrichtungen in den Geschäftsbereichen der obersten Bundesbehörden sind die Arbeitseinheiten, die den Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik sicherstellen und deren Ausfall die Tätigkeit der obersten Bundesbehörden sowie von deren Geschäftsbereichen unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde.
§ 6 Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat 15a 20
Lebenswichtige Einrichtung ist der Leitungsbereich für den Zivil- und Katastrophenschutz.
§ 6a Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat 15a 20
Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
§ 7 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales 15a
Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Arbeitseinheiten der Informationsverarbeitung und der Informationstechnik, die die Gewährung von unterhaltssichernden Leistungen durch die Bundesagentur für Arbeit sowie von Leistungen zur Daseinsvorsorge bei Sozialversicherungsträgern oder für Sozialversicherungsträger sicherstellen.
§ 8 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit 15a
Lebenswichtige Einrichtung ist im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit das Institut mit der Aufgabe der Beobachtung des Auftretens und der Bekämpfung von Krankheiten und relevanten Gesundheitsgefahren in der Bevölkerung.
§ 9 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz 15, 15a
Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Arbeitseinheiten wissenschaftlicher Einrichtungen, die in erheblichem Umfang mit hochtoxischen Stoffen oder pathogenen Mikroorganismen arbeiten.
§ 9a Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat 15a 15a 20
Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
§ 10 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 15a 15a 20 21
(1) Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
(2) Verteidigungswichtige Einrichtungen im Sinne von § 1 Absatz 5 Satz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie die Teile von Unternehmen, die unmittelbar dem Bau, der Wartung oder der Reparatur von wehrtechnischen Fahrzeugen, wehrtechnischem Material oder von Marineschiffen dienen. Soweit sicherheitsempfindliche Stellen dieser Einrichtungen nicht bereits der Sicherheitsüberprüfung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unterliegen, teilt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die sicherheitsempfindlichen Stellen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit.
§ 10a Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit 15a 15a 20
Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
soweit der Betrieb nicht ausreichend durch organisatorische oder technische Maßnahmen gegen Eingriffe Unbefugter geschützt und dies im Sicherheitsbericht nach § 9 der Störfall-Verordnung dokumentiert ist.
§ 11 Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur 15 15a 15a
Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
in der jeweils geltenden Fassung.
Dritter Abschnitt
Zuständigkeits- und Schlussvorschriften
(1) Zuständig für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen nach § 9a Nummer 2 ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
(2) Zuständig für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen nach § 9a Nummer 1 sowie nach den §§ 10 bis 11 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. § 13 (aufgehoben) 15a 20a
Bekanntmachung
der Neufassung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung
Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung vom 12. September 2007 (BGBl. I S. 2292) wird nachstehend der Wortlaut der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung in der ab dem 21. September 2007 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
zu 1., 4. und 7. des § 34 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), der durch Artikel 5 Nr. 6 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 365) geändert worden ist,
zu 5. des § 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und der Organisationserlasse vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127), vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) und vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) sowie des Kabinettbeschlusses betreffend die Einführung der sächlichen Bezeichnungsform für die Bundesministerien vom 20. Januar 1993 (GMBl S. 46).
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(Stand: 08.02.2023)
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