Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft

SÜFV - Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung
Verordnung zur Feststellung der Behörden des Bundes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes und zur Feststellung der öffentlichen Stellen des Bundes und der nichtöffentlichen Stellen mit lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen

Vom 12. September 2007
(BGBl. Nr. 48 vom 20.09.2007 S. 2292; 24.03.2011 S. 506 11; 07.12.2011 S. 2576 11a; 31.08.2015 S. 1474 15; 03.12.2015 S. 2186 15a; 23.06.2017 S. 1822 17; 19.06.2020 S. 1328 20; 03.12.2020 S. 2667 20a; 23.06.2021 S. 1858 21; 06.02.2023 Nr. 33aufgehoben)
Gl.-Nr.: 12-10-2



Zur aktuellen Fassung

Archiv: 2003
Siehe Fn.  *

Erster Teil
Feststellung der Behörden des Bundes mit Aufgaben von
vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes

§ 1 Aufgaben mit vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit 15a 17

Folgende Behörden des Bundes nehmen Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes wahr:

  1. die Bundespolizei, soweit sie Aufgaben gemäß § 10 des Bundespolizeigesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979) auf dem Gebiet der Funktechnik und funkbetrieblichen Auswertung für das Bundesamt für Verfassungsschutz wahrnimmt,
  2. das Bundeskriminalamt, soweit es seine polizeiliche Aufgabe auf den Gebieten der Spionageabwehr und der Terrorismusbekämpfung sowie der Strafverfolgung solcher Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität wahrnimmt, bei deren Aufklärung eine dauerhafte Zusammenarbeit mit den Nachrichtendiensten des Bundes erfolgt,
  3. die Bundeswehr, soweit sie Aufgaben der Fernmelde- und elektronischen Aufklärung wahrnimmt und dabei eine dauerhafte Zusammenarbeit mit den Nachrichtendiensten des Bundes erfolgt,
  4. das Zollkriminalamt, soweit es bei seiner Aufgabe der Verhütung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes und Kriegswaffenkontrollgesetzes sowie der Strafverfolgung solcher Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität tätig wird, bei deren Aufklärung eine dauerhafte Zusammenarbeit mit den Nachrichtendiensten des Bundes erfolgt,
  5. der Generalbundesanwalt, soweit er bei Ermittlungstätigkeiten auf dem Gebiet der Spionageabwehr und der Terrorismusbekämpfung übermittelte Informationen der Nachrichtendienste des Bundes verwendet,
  6. die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, soweit sie bei ihrer Aufgabe der Verhinderung, Aufdeckung und Unterstützung bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität oder des Terrorismus wahrnimmt und eine dauerhafte Zusammenarbeit mit den Nachrichtendiensten des Bundes erfolgt.

Zweiter Teil
Feststellung der lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen im Sinne des
§ 1 Abs. 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes

Erster Abschnitt
Feststellung des öffentlichen Bereichs


§ 2 Deutscher Bundestag 15a

Lebenswichtige Einrichtungen sind der Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag und die technischen Arbeitseinheiten des Deutschen Bundestages, deren Ausfall die Tätigkeit des Deutschen Bundestages unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde.

§ 3 Bundesrat 15a

Lebenswichtige Einrichtungen sind die technischen Arbeitseinheiten des Bundesrates, deren Ausfall die Tätigkeit des Bundesrates unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde.

§ 4 Bundesverfassungsgericht 15a

Lebenswichtige Einrichtungen sind die Arbeitseinheiten der Informationstechnik des Bundesverfassungsgerichts, deren Ausfall die Tätigkeit des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde.

§ 5 Deutsche Bundesbank 15a 15a

Lebenswichtige Einrichtungen sind die Arbeitseinheiten, die der Informationstechnik der Deutschen Bundesbank beim unbaren Großbetragszahlungsverkehr dienen, sowie die Einrichtungen der zentralen Bargeldversorgung.

§ 5a Oberste Bundesbehörden 15a

Lebenswichtige Einrichtungen in den obersten Bundesbehörden sind die Arbeitseinheiten, die den Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik sicherstellen und deren Ausfall die Tätigkeit der obersten Bundesbehörden unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde.

§ 5b Geschäftsbereiche der obersten Bundesbehörden 15a

Lebenswichtige Einrichtungen in den Geschäftsbereichen der obersten Bundesbehörden sind die Arbeitseinheiten, die den Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik sicherstellen und deren Ausfall die Tätigkeit der obersten Bundesbehörden sowie von deren Geschäftsbereichen unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde.

§ 6 Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat 15a 20

Lebenswichtige Einrichtung ist der Leitungsbereich für den Zivil- und Katastrophenschutz.

§ 6a Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat 15a 20

Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat

  1. das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe und die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk;
  2. die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben.

§ 7 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales 15a

Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Arbeitseinheiten der Informationsverarbeitung und der Informationstechnik, die die Gewährung von unterhaltssichernden Leistungen durch die Bundesagentur für Arbeit sowie von Leistungen zur Daseinsvorsorge bei Sozialversicherungsträgern oder für Sozialversicherungsträger sicherstellen.

§ 8 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit 15a

Lebenswichtige Einrichtung ist im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit das Institut mit der Aufgabe der Beobachtung des Auftretens und der Bekämpfung von Krankheiten und relevanten Gesundheitsgefahren in der Bevölkerung.

§ 9 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz 15, 15a

Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Arbeitseinheiten wissenschaftlicher Einrichtungen, die in erheblichem Umfang mit hochtoxischen Stoffen oder pathogenen Mikroorganismen arbeiten.

Zweiter Abschnitt

§ 9a Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat 15a 15a 20

Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat

  1. die Teile von Unternehmen, die mit dem Aufbau oder Betrieb des Digitalfunks der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben beauftragt sind und deren Ausfall den Aufbau oder Betrieb des Digitalfunks der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde, und
  2. die Teile von Unternehmen, die mit dem Aufbau oder Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik des Bundes beauftragt sind und deren Ausfall die Tätigkeit der obersten Bundesbehörden sowie von deren Geschäftsbereichen unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde.

§ 10 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 15a 15a 20 21

(1) Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie

  1. die Teile von Telekommunikationsunternehmen, die Telekommunikationsanlagen im Sinne des § 3 Nummer 60 des Telekommunikationsgesetzes betreiben, deren Ausfall das Bereitstellen oder Aufrechterhalten der Übertragungswege nach Teil 10 Abschnitt 2 des Telekommunikationsgesetzes erheblich beeinträchtigen kann, und
  2. die Teile von Unternehmen, die Leitstellen für das Elektrizitätsübertragungsnetz betreiben, deren Ausfall die überregionale Elektrizitätsversorgung erheblich beeinträchtigen kann.

(2) Verteidigungswichtige Einrichtungen im Sinne von § 1 Absatz 5 Satz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie die Teile von Unternehmen, die unmittelbar dem Bau, der Wartung oder der Reparatur von wehrtechnischen Fahrzeugen, wehrtechnischem Material oder von Marineschiffen dienen. Soweit sicherheitsempfindliche Stellen dieser Einrichtungen nicht bereits der Sicherheitsüberprüfung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unterliegen, teilt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die sicherheitsempfindlichen Stellen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit.

§ 10a Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit 15a 15a 20

Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

  1. die Teile von Unternehmen, die als Betriebsbereich in den Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1 Satz 2 der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598), die zuletzt durch Artikel 79 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, fallen, und
  2. die Teile von Unternehmen, die nach § 1 Absatz 2 der Störfall-Verordnung Betriebsbereichen nach Nummer 1 gleichgestellt sind,

soweit der Betrieb nicht ausreichend durch organisatorische oder technische Maßnahmen gegen Eingriffe Unbefugter geschützt und dies im Sicherheitsbericht nach § 9 der Störfall-Verordnung dokumentiert ist.

§ 11 Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur 15 15a 15a

Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

  1. die Leitstellen von Unternehmen, die mit Eisenbahnen oder mit Untergrundbahnen Personen oder Güter befördern;
  2. die Teile von Unternehmen, in denen folgende Sicherungspläne verantwortlich erstellt werden oder die zu diesen vollständigen Sicherungsplänen Zugang haben:
    1. Sicherungspläne nach Unterabschnitt 1.10.3.2 der Anlage a zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 17. April 2015 (BGBl. 2015 II S. 504, Anlageband),
    2. Sicherungspläne nach Unterabschnitt 1.10.3.2 der Anlage der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) (Anhang C des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (( COTIF) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2008 (BGBl. 2008 II S. 475, 899), die zuletzt durch die mit der 19. RID-Änderungsverordnung vom 31. Oktober 2014 veröffentlichten Änderungen vom 22. Mai 2014 (BGBl. 2014 II S. 890, Anlageband) geändert worden ist, und
    3. Sicherungspläne nach Unterabschnitt 1.10.3.2 der Anlage zu dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908), die zuletzt durch die mit der 5. ADN-Änderungsverordnung vom 15. Dezember 2014 veröffentlichten Änderungen vom 31. Januar 2014 und 29. August 2014 (BGBl. 2014 II S. 1344, Anlageband) geändert worden ist,

in der jeweils geltenden Fassung.

Dritter Abschnitt
Zuständigkeits- und Schlussvorschriften

§ 12 Zuständigkeit 15a 15a 20

(1) Zuständig für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen nach § 9a Nummer 2 ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(2) Zuständig für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen nach § 9a Nummer 1 sowie nach den §§ 10 bis 11 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. § 13 (aufgehoben) 15a 20a

Bekanntmachung
der Neufassung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung

Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung vom 12. September 2007 (BGBl. I S. 2292) wird nachstehend der Wortlaut der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung in der ab dem 21. September 2007 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. die am 9. August 2003 in Kraft getretene Verordnung vom 30. Juli 2003 (BGBl. I S. 1553),
  2. den am 27. November 2004 in Kraft getretenen Artikel 9 des Gesetzes vom 19. November 2004 (BGBl. I S. 2902),
  3. den am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Artikel 53 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818),
  4. die am 22. Oktober 2005 in Kraft getretene Verordnung vom 17. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2984),
  5. den am 8. November 2006 in Kraft getretenen Artikel 343 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
  6. den am 11. Januar 2007 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2),
  7. die am 21. September 2007 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung. Die Rechtsvorschriften wurden erlassen aufgrund

zu 1., 4. und 7. des § 34 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), der durch Artikel 5 Nr. 6 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 365) geändert worden ist,

zu 5. des § 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und der Organisationserlasse vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127), vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) und vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) sowie des Kabinettbeschlusses betreffend die Einführung der sächlichen Bezeichnungsform für die Bundesministerien vom 20. Januar 1993 (GMBl S. 46).

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 08.02.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion