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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuregelung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsrechts und zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften

Vom 24. März 2011
(BGBl. I Nr. 13 vom 31.03.2011 S. 506, ber. S.941)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
PTSG - Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz
Gesetz zur Sicherstellung von Postdienstleistungen und Telekommunikationsdiensten in besonderen Fällen

( wie eingefügt)

Artikel 2
Folgeänderungen

( 1) § 10 Absatz 1 Nummer 1 der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 2007 (BGBl. I S. 2294) wird wie folgt gefasst:

alt neu
 1. die Teile von Telekommunikationsunternehmen, deren Ausfall
  1. das Erbringen von öffentlich zugänglichem Telefondienst, Datenübermittlungsdienst oder elektronischer Post oder
  2. den Betrieb von Übertragungswegen zur Übermittlung von Ton- und Fernsehsignalen zur Information der Bevölkerung über aktuelle Lagen im Rahmen der Notfallbewältigung erheblich beeinträchtigen kann;
"1. die Teile von Telekommunikationsunternehmen, die Telekommunikationsanlagen im Sinne des § 3 Nummer 23 des Telekommunikationsgesetzes betreiben, deren Ausfall das Erbringen der nach dem Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz aufrechtzuerhaltenden Telekommunikationsdienste erheblich beeinträchtigen kann;".

( 2) In § 13a Absatz 1 Satz 3 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2008 (BGBl. I S. 1886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1052) geändert worden ist, werden die Wörter "oder dem nach § 9 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes zuständigen Bundesministerium jeweils" gestrichen.

Artikel 3
Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2010 (BGBl. I S. 78) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 9a wie folgt gefasst:

" § 9a (weggefallen)".

2. In § 3 wird die Nummer 12b

12b. "neuer Markt" ein Markt für Dienste und Produkte, die sich von den bislang vorhandenen Diensten und Produkten hinsichtlich der Leistungsfähigkeit, Reichweite, Verfügbarkeit für größere Benutzerkreise (Massenmarktfähigkeit), des Preises oder der Qualität aus Sicht eines verständigen Nachfragers nicht nur unerheblich unterscheiden und diese nicht lediglich ersetzen;

aufgehoben.

3. § 9a

§ 9a Neue Märkte07

(1) Vorbehaltlich des nachfolgenden Absatzes unterliegen neue Märkte grundsätzlich nicht der Regulierung nach Teil 2.

(2) Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei fehlender Regulierung die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes im Bereich der Telekommunikationsdienste oder -netze langfristig behindert wird, kann die Bundesnetzagentur einen neuen Markt abweichend von Absatz 1 nach den Bestimmungen der §§ 9, 10, 11 und 12 der Regulierung nach Teil 2 unterwerfen. Bei der Prüfung der Regulierungsbedürftigkeit und der Auferlegung von Maßnahmen berücksichtigt die Bundesnetzagentur insbesondere das Ziel der Förderung von effizienten Infrastrukturinvestitionen und die Unterstützung von Innovationen.

wird aufgehoben.

4. § 112 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

"Der Verpflichtete kann auch eine andere Stelle nach Maßgabe des § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes beauftragen, die Kundendateien zu führen."

bb) In dem neuen Satz 6 werden nach dem Wort "Verpflichtete" die Wörter "und sein Beauftragter" eingefügt sowie das Wort "hat" durch das Wort "haben" und das Wort "ihm" durch das Wort "ihnen" ersetzt.

cc) In dem neuen Satz 8 wird die Angabe "Satz 6 Nr. 1" durch die Wörter "Satz 7 Nummer 1" ersetzt.

b) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung tragen die in Absatz 2 genannten Stellen. "Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung tragen
  1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 7 Nummer 1 die Bundesnetzagentur und
  2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 7 Nummer 2 die in Absatz 2 genannten Stellen."

5. Dem § 113 Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

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