Regelwerk, Allgemeines

PrüfV - Prüfungsberichteverordnung
Verordnung über den Inhalt der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen und den Solvabilitätsübersichten von Versicherungsunternehmen

Vom 19. Juli 2017
(BGBl. I Nr. 53 vom 31.07.2017 S. 2846; 12.12.2019 S. 2602 19; 19.03.2020 S. 529 20)
Gl.-Nr.: 7631-11-14



Auf Grund des § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 2, 4 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), von denen § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 durch Artikel 4 Nummer 7 des Gesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1495) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung des Versicherungsbeirats im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften zu Prüfungsberichten

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt den Inhalt der folgenden Prüfungsberichte:

  1. Bericht zu der nach § 35 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgeschriebenen Prüfung der Solvabilitätsübersicht auf Einzelebene,
  2. Bericht zu der nach § 35 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgeschriebenen Prüfung der Solvabilitätsübersicht auf Gruppenebene,
  3. Bericht zu der nach § 341k des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Prüfung des Jahresabschlusses und Lageberichts und
  4. Bericht zu der nach § 341k des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Prüfung des Konzernabschlusses und Konzernlageberichts.

(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden, wenn das geprüfte Unternehmen der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegt.

§ 2 Art und Umfang der Berichterstattung

(1) Der Umfang der Berichterstattung in einem Prüfungsbericht hat der Bedeutung und dem Risikogehalt der dargestellten Vorgänge zu entsprechen. Bei den vorgenommenen Beurteilungen sind die aufsichtlichen Vorgaben zu den einzelnen Bereichen zu beachten. Die Beurteilungen sind nachvollziehbar zu begründen. Verweisungen auf den Inhalt vorangegangener Prüfungsberichte sind grundsätzlich zu vermeiden.

(2) Wurde die Prüfung unterbrochen, ist im Prüfungsbericht darauf hinzuweisen und die Dauer der Unterbrechung anzugeben; die Gründe für die Unterbrechung sind darzulegen.

(3) Im Prüfungsbericht ist darzulegen, wie die bei der letzten Prüfung festgestellten Mängel beseitigt oder welche Maßnahmen zu ihrer Beseitigung eingeleitet worden sind.

§ 3 Anlagen zu Prüfungsberichten

Erläuternde Darstellungen zu den in dieser Verordnung geforderten Angaben können einem Prüfungsbericht als Anlagen beigefügt werden, wenn im Prüfungsbericht selbst eine hinreichende Beurteilung erfolgt und die Lesbarkeit des Prüfungsberichts nicht beeinträchtigt wird.

Kapitel 2
Berichte zur Prüfung der Solvabilitätsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 4 Gegenstand der Berichterstattung

Gegenstand der Berichterstattung ist die Prüfung der Solvabilitätsübersicht, die das Versicherungsunternehmen nach Maßgabe des Artikels 9 Buchstabe a oder des Artikels 26 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 347 vom 31.12.2015 S. 1) in den Meldebogen S.02.01.01 aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 eingetragen hat. Von der Prüfung ausgenommen sind die Angaben in der Spalte "Bewertung im gesetzlichen Abschluss" des Meldebogens.

§ 5 Grundsätze zur Berichterstattung

(1) Die geprüfte Solvabilitätsübersicht ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen.

(2) Die Berichterstattung muss so übersichtlich, detailliert und vollständig sein, dass sie eine aufsichtsrechtliche Beurteilung darüber ermöglicht, inwieweit die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an den Ansatz und die Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eingehalten worden sind.

(3) Alle Elemente der Solvabilitätsübersicht sind unter Berücksichtigung der Wesentlichkeit des jeweiligen Elements separat zu erläutern.

(4) Der Prüfungsbericht hat Ausführungen zu Art und Umfang der Prüfung der Solvabilitätsübersicht zu enthalten. Dabei sind auch die verwendeten Prüfungsmethoden darzustellen mit Angaben dazu, in welchen Bereichen der Prüfung sie eingesetzt wurden.

(5) Bei Abweichungen von Ansätzen und Bewertungen von den für die Solvabilitätsübersicht relevanten Leitlinien der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung oder Veröffentlichungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) ist im Prüfungsbericht darauf einzugehen, ob die Abweichung von dem Unternehmen nachvollziehbar begründet wird und sachlich gerechtfertigt ist.

§ 6 Besondere Hinweispflichten

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