Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
Vom 19. März 2020
(BGBl. I Nr. 14 vom 27.03.2020 S. 529)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch Artikel 78 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 152 werden die folgenden Angaben eingefügt:
"Teil 5
Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien
§ 152a Anwendungsbereich
§ 152b Ausgestaltung von Sanierungsplänen
§ 152c Bewertung von Sanierungsplänen
§ 152d Maßnahmen bei Mängeln von Sanierungsplänen
§ 152e Erstellung und Aktualisierung von Abwicklungsplänen
§ 152f Abwicklungsfähigkeit, Abbau und Beseitigung von Abwicklungshindernissen; Verordnungsermächtigung
§ 152g Zwecke und Umfang der Bewertung; Unterlagen
§ 152h Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen
§ 152i Zwecke der Instrumente der Vertragsbeendigung, der Minderung zu zahlender Gewinne und des zusätzlichen Barmittelabrufs
§ 152j Instrument der Vertragsbeendigung
§ 152k Instrument der Minderung zu zahlender Gewinne nichtausgefallener Clearingmitglieder
§ 152l Instrument des zusätzlichen Barmittelabrufs
§ 152m Schutzbestimmungen für Anteilsinhaber, Gläubiger und Clearingmitglieder
§ 152n Rechtsschutz".
b) Die bisherige Angabe "Teil 5" wird durch die Angabe "Teil 6" ersetzt.
c) Nach der Angabe zu § 171 wird die Angabe "Teil 6" durch die Angabe "Teil 7" ersetzt.
d) Nach der Angabe zu § 175 wird die Angabe "Teil 7" durch die Angabe "Teil 8" ersetzt.
2. In § 2 Absatz 3 wird nach Nummer 10 folgende Nummer 10a eingefügt:
"10a. Clearingmitglied ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.07.2012 S. 1; L 321 vom 30.11.2013 S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/834 (ABl. L 141 vom 28.05.2019 S. 42) geändert worden ist."
3. Nach § 152 wird folgender Teil 5 eingefügt:
Teil 5
Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien
§ 152a Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für zentrale Gegenparteien, die ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sind, und ihren Sitz im Inland haben.
(2) Handelt es sich bei der zentralen Gegenpartei um ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma oder ein Unternehmen im Sinne des § 1 oder um eine inländische Unionszweigestelle, kommen die Vorschriften dieses Teils ergänzend zur Anwendung. Für zentrale Gegenparteien, die ausschließlich über eine Erlaubnis verfügen, die Tätigkeit einer zentralen Gegenpartei im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 des Kreditwesengesetzes auszuüben, gelten vorbehaltlich dieses Teils die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes so, als seien diese zentralen Gegenparteien ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma oder ein Unternehmen im Sinne des § 1 oder eine inländische Unionszweigstelle. § 2 Absatz 9a des Kreditwesengesetzes bleibt unberührt.
(3) Für zentrale Gegenparteien nach Absatz 2 Satz 2 gelten § 19 Absatz 2 und § 41 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass auch die Besonderheiten der Geschäftsaktivitäten einer zentralen Gegenpartei zu berücksichtigen sind.
§ 152b Ausgestaltung von Sanierungsplänen
(1) Vorbehaltlich vereinfachter Anforderungen nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und in Abhängigkeit der Einbindung der zentralen Gegenpartei in eine Gruppe hat der Sanierungsplan neben den in § 13 Absatz 2 genannten wesentlichen Bestandteilen insbesondere zu enthalten:
(Stand: 26.04.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion