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PrKV - Preisklauselverordnung
Vom 23. September 1998
(BGBl: I Nr. 66 vom 29.09.1998 S. 3043; 21.12.2000 S. 1956; 19.06.2001 S. 1149; 23.11.2007 S. 2614 07)
Gl.-Nr.: 720-17-2
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Preisangaben- und Preisklauselgesetzes vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429), der durch Artikel 9 § 4 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§ 1 Genehmigungsfreie Klauseln
Das Verbot von Preisklauseln nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Preisangaben- und Preisklauselgesetzes - nachfolgend Gesetz genannt - gilt nicht für
§ 2 Allgemeine Genehmigungsvoraussetzungen
(1) Die Genehmigung setzt voraus, daß die Preisklausel hinreichend bestimmt ist. Das ist nicht der Fall, wenn ein geschuldeter Betrag allgemein von der künftigen Preisentwicklung oder einem anderen Maßstab abhängen soll, der nicht erkennen läßt, welche Preise oder Werte bestimmend sein sollen.
(2) Preisklauseln werden nicht genehmigt, wenn sie eine Vertragspartei unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung liegt insbesondere vor, wenn
§ 3 Genehmigungsfähigkeit bei langfristigen Zahlungen
(1) Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes können Preisklauseln genehmigt werden, wenn Zahlungen langfristig zu erbringen sind. Dies gilt insbesondere für Preisklauseln, nach denen der geschuldete Betrag durch die Änderung eines von dem Statistischen Bundesamt oder einem Statistischen Landesamt ermittelten Preisindexes für die Gesamtlebenshaltung oder eines vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaft ermittelten Verbraucherpreisindexes bestimmt werden soll, wenn
sofern zwischen der Begründung der Verbindlichkeit und der Endfälligkeit ein Zeitraum von mindestens zehn Jahren liegt oder die Zahlungen nach dem Tode eines Beteiligten zu erbringen sind.
(2) Preisklauseln können ferner genehmigt werden, wenn der geschuldete Betrag von der künftigen Einzel- oder Durchschnittsentwicklung von Löhnen, Gehältern, Ruhegehältern oder Renten abhängig sein soll, wenn es sich um regelmäßig wiederkehrende Zahlungen handelt, die
(3) Preisklauseln können ferner genehmigt werden, wenn der geschuldete Betrag von der künftigen Einzel- oder Durchschnittsentwicklung der Preise oder Werte für Güter oder Leistungen abhängig gemacht wird, die der Schuldner in seinem Betrieb erzeugt, veräußert oder erbringt und es sich um wiederkehrende Zahlungen handelt, die
(4) Preisklauseln können ferner genehmigt werden, wenn der geschuldete Betrag von der künftigen Einzel- oder Durchschnittsentwicklung des Preises oder des Wertes von Grundstücken abhängig sein soll, wenn sich das Schuldverhältnis auf die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung beschränkt und es sich um wiederkehrende Zahlungen handelt, die
(Stand: 16.06.2018)
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