Regelwerk, Allgemeines

MindZV - Mindestzuführungsverordnung
Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung

Vom 18. April 2016
(BGBl. I Nr. 18 vom 21.04.2016 S. 831; 19.07.2017 S. 3023 17; 07.07.2020 S. 1688 20)
Gl.-Nr.: 7631-11-3



Archiv: 2008

Auf Grund des § 145 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 212 Absatz 1, § 219 Absatz 1 und § 234 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme derjenigen Pensionskassen, die gemäß § 233 Absatz 1 oder 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes reguliert sind und mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des § 211 Absatz 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes von § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes abweichende Bestimmungen getroffen haben.

(2) Für Sterbekassen und gemäß § 233 Absatz 1 oder 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes regulierte Pensionskassen, die nicht mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des § 211 Absatz 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes von § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes abweichende Bestimmungen getroffen haben, gelten die §§ 2 bis 9 und 13 bis 15 nicht; darüber hinaus finden für diese Unternehmen die §§ 11 und 12 nur Anwendung, sofern sie nicht mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde den Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gemäß § 139 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nach einem abweichenden Verfahren berechnen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet:

  1. Rückstellung für Beitragsrückerstattung: die Rückstellung für Beitragsrückerstattung gemäß § 139 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes;
  2. Altbestand:
    1. bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen:
      aa) Versicherungsverträge, die in § 336 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und in Artikel 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630, 3134) genannt sind, und
      bb) Versicherungsverträge, bei denen die Prämien und Leistungen bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung mit den Prämien und Leistungen der in Doppelbuchstabe aa genannten Versicherungsverträge übereinstimmen, soweit sie nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossen worden sind und die Lebensversicherungsunternehmen sie bis zum 12. April 2008 mit den Versicherungsverträgen nach Doppelbuchstabe aa gemeinsam abgerechnet haben;
    2. bei Pensionskassen: alle Lebensversicherungsverträge, denen ein genehmigter Geschäftsplan zugrunde liegt;
  3. Neubestand:
    1. bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen: die nicht unter Nummer 2 Buchstabe a fallenden Lebensversicherungsverträge;
    2. bei Pensionskassen: die nicht unter Nummer 2 Buchstabe b fallenden Lebensversicherungsverträge.

§ 3 Anzurechnende Kapitalerträge 17 20

(1) Die anzurechnenden Kapitalerträge, die auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge des Altund des Neubestands entfallen, ergeben sich jeweils aus dem mit der Differenz der Erträge und der Aufwendungen aus den gesamten Kapitalanlagen (Betrag in Formblatt 200 Seite 1 Zeile 12 Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung), ohne die der Lebensversicherung für Rechnung und Risiko der Versicherungsnehmer zuzuordnenden Erträge und Aufwendungen, vervielfachten Wert gemäß Absatz 3.

(2) Bei Pensionskassen, die gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Versorgungsausgleichskasse ihr Sicherungsvermögen in Lebensversicherungsverträgen anlegen dürfen, ist bei der Berechnung der anzurechnenden Kapitalerträge gemäß den Absätzen 1 und 6 die Differenz der Erträge und der Aufwendungen aus den gesamten Kapitalanlagen (Betrag in Formblatt 200 Seite 1 Zeile 12 Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung), ohne die der Lebensversicherung für Rechnung und Risiko der Versicherungsnehmer zuzuordnenden Erträge und Aufwendungen, um die Beträge zu erhöhen oder zu vermindern, die dem Risikoergebnis oder dem übrigen Ergebnis zuzuordnen sind. Diese Beträge sind in dem nach § 17 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung zu erstellenden versicherungsmathematischen Gutachten herzuleiten.

(3) Es ist für Alt- und Neubestand getrennt das Verhältnis der mittleren zinstragenden Passiva gemäß Absatz 4, die auf die überschussberechtigten Verträge entfallen, zu den anzurechnenden mittleren Passiva gemäß Absatz 5 zu bilden.

(4) Die mittleren zinstragenden Passiva der überschussberechtigten Verträge des Alt- und des Neubestands werden berechnet durch arithmetische Mittelung der zinstragenden Passiva jeweils zum Bilanzstichtag der beiden letzten Geschäftsjahre. Die zinstragenden Passiva sind die versicherungstechnischen Brutto-Rückstellungen für das selbst abgeschlossene Lebensversicherungsgeschäft (Betrag in Formblatt

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