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BerVersV - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Vom 19. Juli 2017
(BGBl. I Nr. 53 vom 31.07.2017 S. 2858; 11.04.2024 Nr. 119 24)
Gl.-Nr.: 7631-11-14
Das Bundesministerium der Finanzen verordnet auf Grund
Kapitel 1
Interner jährlicher Bericht
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Umfang der Berichterstattung
(1) Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 234Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) unterliegen, haben der Bundesanstalt einen internen jährlichen Bericht vorzulegen, der sich aus folgenden Unterlagen zusammensetzt:
(2) Für die zu verwendenden Formblätter und Nachweisungen gelten die in Anlage 3 festgelegten Muster.
Abschnitt 2
Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnungen
§ 2 Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnung aller Versicherungsunternehmen
Die Versicherungsunternehmen haben ihre Bilanz und ihre Gewinn- und Verlust-Rechnung gegenüber der Bundesanstalt wie folgt darzustellen:
§ 3 Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen 24
(1) Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar
Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen gemäß Satz 1 entfallen, soweit ihre Aufstellung nach dem betriebenen Versicherungsgeschäft ausscheidet.
(2) Die gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnung für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c kann entfallen, sofern die gebuchten Bruttobeiträge der Niederlassung nicht mehr als 500.000 Euro betragen.
§ 4 Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen
(1) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar
(Stand: 27.09.2024)
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