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BerVersV - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Vom 19. Juli 2017
(BGBl. I Nr. 53 vom 31.07.2017 S. 2858; 11.04.2024 Nr. 119 24)
Gl.-Nr.: 7631-11-14



Das Bundesministerium der Finanzen verordnet auf Grund

Kapitel 1
Interner jährlicher Bericht

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Umfang der Berichterstattung

(1) Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 234Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) unterliegen, haben der Bundesanstalt einen internen jährlichen Bericht vorzulegen, der sich aus folgenden Unterlagen zusammensetzt:

  1. Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnungen mit dem Inhalt nach den § § 2 bis 7 innerhalb der Fristen des § 8 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 oder Absatz 4,
  2. formgebundene Erläuterungen mit dem Inhalt nach den § § 9 bis 14 innerhalb der Fristen des § 15 und
  3. sonstige Unterlagen mit dem Inhalt nach den § § 16 oder 17 innerhalb der dort genannten Fristen.

(2) Für die zu verwendenden Formblätter und Nachweisungen gelten die in Anlage 3 festgelegten Muster.

Abschnitt 2
Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnungen

§ 2 Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnung aller Versicherungsunternehmen

Die Versicherungsunternehmen haben ihre Bilanz und ihre Gewinn- und Verlust-Rechnung gegenüber der Bundesanstalt wie folgt darzustellen:

  1. die Bilanz nach Formblatt 100,
  2. die Gewinn- und Verlust-Rechnung für das gesamte Versicherungsgeschäft nach Formblatt 200.

§ 3 Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen 24

(1) Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar

  1. bis einschließlich Seite 5 Zeile 26
    1. für das gesamte selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,
    2. für das gesamte in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft;
  2. bis einschließlich Seite 3 Zeile 17
    1. für das gesamte inländische und das im Wege des Dienstleistungsverkehrs gemäß § 57 Absatz 3 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes selbst abgeschlossene ausländische Versicherungsgeschäft,
    2. für das gesamte durch Niederlassungen im Ausland selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,
    3. jeweils für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft.

Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen gemäß Satz 1 entfallen, soweit ihre Aufstellung nach dem betriebenen Versicherungsgeschäft ausscheidet.

(2) Die gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnung für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c kann entfallen, sofern die gebuchten Bruttobeiträge der Niederlassung nicht mehr als 500.000 Euro betragen.

§ 4 Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen

(1) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar

  1. bis einschließlich Seite 5 Zeile 26
    1. für das gesamte selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,
    2. für folgende Versicherungszweige des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts:
      aa) Unfallversicherung,
      bb) Haftpflichtversicherung,
      cc) Luft- und Raumfahrt-Haftpflichtversicherung,
      dd) Kraftfahrtversicherung,
      ee) Feuerversicherung,
      ff) Verbundene Hausratversicherung,
      gg) Verbundene Wohngebäudeversicherung,
      hh) Transportversicherung,
      ii) Luftfahrtversicherung,
      jj) Kredit- und Kautionsversicherung,
      kk) Rechtsschutzversicherung,
      ll) Beistandsleistungsversicherung,
      mm) Sonstige Sachversicherung,
    3. für die selbst abgeschlossenen
      aa) Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen,
      bb) Sonstigen Kraftfahrtversicherungen,

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