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Änderungstext
Vierte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
Vom 7. Juli 2020
(BGBl. I Nr. 35 vom 16.07.2020 S. 1688)
Auf Grund des § 145 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 212 Absatz 1, und des § 240 Satz 1 Nummer 7 in Verbindung mit Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), von denen § 240 Satz 1 Nummer 7 durch Artikel 1 Nummer 32 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der Mindestzuführungsverordnung
Die Mindestzuführungsverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 831), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 3023) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort "ohne" die Wörter "einen extern finanzierten Rückstellungsteil nach Absatz 7 und ohne" eingefügt.
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
"(7) Der extern finanzierte Rückstellungsteil ist der nach den Sätzen 2 bis 6 ermittelte Teilbetrag einer versicherungstechnischen Rückstellung, die auf Grund nicht mehr ausreichender Sicherheiten im Rechnungszins für die überschussberechtigten Verträge passiviert ist. Alt- und Neubestand werden dabei getrennt betrachtet; Jahresfehlbeträge werden dem Alt- und Neubestand anteilig entsprechend dem Zuwachs der Rückstellung nach Satz 1 zugeordnet. Am Bilanzstichtag im Kalenderjahr 2018 ist der extern finanzierte Rückstellungsteil null. Der extern finanzierte Rückstellungsteil wird am Ende eines Geschäftsjahres in dem Maße erhöht, in dem ein Jahresfehlbetrag
Ist die Rückstellung nach Satz 1 im Geschäftsjahr zurückgegangen, vermindert das Lebensversicherungsunternehmen den extern finanzierten Rückstellungsteil auf einen Betrag, der die Rückstellung nach Satz 1 zum Bilanzstichtag des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Ist der Betrag niedriger als die Rückstellung nach Satz 1, darf die Verminderung des extern finanzierten Rückstellungsteils nicht höher ausfallen als
Lebensversicherungsunternehmen, die einen extern finanzierten Rückstellungsteil führen, erläutern der Aufsichtsbehörde spätestens sieben Monate nach Ende des Geschäftsjahres seine Veränderung im Geschäftsjahr."
2. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "rechnungsmäßige Zinsen" die Wörter "ohne eine Verminderung des extern finanzierten Rückstellungsteils nach § 3 Absatz 7 Satz 5 und" eingefügt.
3. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Anlage" durch die Angabe "Anlage 1" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "zusätzliche Inhalte sind" durch die Wörter "vorbehaltlich des Absatzes 3 sind zusätzliche Inhalte" ersetzt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Macht das Lebensversicherungsunternehmen von der Regelung des § 3 Absatz 7 Gebrauch, ergänzt es in der Veröffentlichung nach Absatz 1 Angaben zur Entwicklung des extern finanzierten Rückstellungsteils unter Verwendung des Musters aus Anlage 2."
5. Folgende Anlage 2 wird angefügt:
"Anlage 2
(zu § 15 Absatz 3)
Durch Einschüsse finanzierte Absicherung der Zinsgarantien im Geschäftsjahr ...**
Stand am Anfang des Geschäftsjahres | ... Euro |
Stand am Ende des Geschäftsjahres | ... Euro |
Im Geschäftsjahr ist ein Betrag von ... Euro zur Rückerstattung früherer Einschüsse verfügbar.
** Das Lebensversicherungsunternehmen hatte die Rückstellungen erhöht, um die Zinsgarantien der Versicherungsverträge gegen das anhaltende Niedrigzinsumfeld abzusichern. Zur Finanzierung der höheren Rückstellungen hat das Unternehmen Einschüsse erhalten. Die Tabelle gibt an, in welchem Umfang dadurch Einschüsse in den Rückstellungen gebunden sind (entspricht dem extern finanzierten Rückstellungsteil im Sinne des § 3 Absatz 7 der Mindestzuführungsverordnung). Wird ein Teil der gebundenen Einschüsse nicht mehr zur Absicherung der Zinsgarantien benötigt, kann er zur Rückerstattung der Einschüsse verwendet werden."
Artikel 2
Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
Die Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 11 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 13 wird wie folgt geändert:
(Stand: 26.04.2021)
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