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Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft

LAG - Lastenausgleichsgesetz
Gesetz über den Lastenausgleich

Vom 2. Juni 1993
(BGBl. I Nr. 28 vom 16.06.1993 S. 845, Ber. 1995 S. 248; 17.12.1993 S. 2118; 26.05.1994 S. 1014; 23.06.1994 S. 1311; 27.08.1995 S. 1090; 17.07.1997 S. 1823; 16.12.1997 S. 2942 ????; 20.10.1998 S. 3180; 16.12.1999 S. 2422; 26.06.2001 S. 1310; 09.09.2001 S. 2306; 15.08.2003 S. 1657; 23.12.2003 S.2484; 24.12.2003 S. 2954; 27.12.2003 S. 3022; 05.05.2004 S. 718; 21.07.2004 S. 1742; 12.08.2005 S. 2354; 21.06.2006 S. 1323; 05.03.2008 S. 282; 16.05.2008 S. 842; 23.05.2011 S. 920; 23.07.2013 S. 2586; 22.12.2014 S. 2411; 29.06.2015 S. 1042; 08.12.2016 S. 2835; 12.12.2019 S. 2652; 19.06.2020 S. 1328; 22.12.2023 Nr. 411 23; 15.07.2024 Nr. 236 24 i.K.)
Gl.-Nr.: 621-1



Bekanntmachung siehe = >

Präambel

In Anerkennung des Anspruchs der durch den Krieg und seine Folgen besonders betroffenen Bevölkerungsteile auf einen die Grundsätze der sozialen Gerechtigkeit und die volkswirtschaftlichen Möglichkeiten berücksichtigenden Ausgleich von Lasten und auf die zur Eingliederung der Geschädigten notwendige Hilfe sowie unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß die Gewährung und Annahme von Leistungen keinen Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen und Rückgabe des von den Vertriebenen zurückgelassenen Vermögens bedeutet, und unter dem weiteren ausdrücklichen Vorbehalt, daß die Gewährung und Annahme von Leistungen für Schäden im Sinne des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes weder die Vermögensrechte des Geschädigten berühren noch einen Verzicht auf die Wiederherstellung der unbeschränkten Vermögensrechte oder auf Ersatzleistung enthalten, hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates das nachstehende Gesetz beschlossen:

Erster Teil
Grundsätze und Begriffsbestimmungen

Erster Abschnitt
Grundsätze

§ 1 Ziel des Lastenausgleichs

Die Abgeltung von Schäden und Verlusten, die sich infolge der Vertreibungen und Zerstörungen der Kriegs- und Nachkriegszeit oder durch Schäden im Schadensgebiet im Sinne des § 3 Abs. 1 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes ergeben haben, sowie die Milderung von Härten, die infolge der Neuordnung des Geldwesens im Geltungsbereich des Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) eingetreten sind, bestimmt sich nach diesem Gesetz; die erforderlichen Mittel werden nach Maßgabe dieses Gesetzes aufgebracht (Lastenausgleich).

§ 2 Durchführung des Lastenausgleichs

Zur Durchführung des Lastenausgleichs werden Ausgleichsabgaben erhoben und Ausgleichsleistungen gewährt.

§ 3 Ausgleichsabgaben

Als Ausgleichsabgaben werden erhoben:

  1. eine einmalige Vermögensabgabe (Vermögensabgabe) - §§ 16 bis 90 -,
  2. eine Sonderabgabe auf Gewinne aus Schulden, für die Grundpfandrechte bestellt worden sind (Hypothekengewinnabgabe) - §§ 91 bis 160 -,
  3. eine Sonderabgabe auf Schuldnergewinne gewerblicher Betriebe (Kreditgewinnabgabe) - §§ 161 bis 197 -.

§ 4 Ausgleichsleistungen

Als Ausgleichsleistungen werden gewährt:

  1. Hauptentschädigung - §§ 243 bis 252 -,
  2. Eingliederungsdarlehen - §§ 253 bis 260 -,
  3. Kriegsschadenrente - §§ 261 bis 292c -,
  4. Hausratentschädigung - §§ 293 bis 297 -,
  5. Wohnraumhilfe - §§ 298 bis 300 -,
  6. Härteleistungen - §§ 301, 301a -,
  7. Leistungen auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen - §§ 302, 303 -,
  8. Entschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener - § 304 -,
  9. Entschädigung nach dem Altsparergesetz,
  10. Darlehen, die auf Grund des § 46 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes in den Jahren 1953 bis 1957 zur verstärkten Förderung der Flüchtlingssiedlung gewährt werden.

§ 5 Haushaltsmäßige Abwicklung

Rechte und Pflichten des bisherigen Sondervermögens Ausgleichsfonds gehen auf den Bund über. Einnahmen nach diesem Gesetz und sonstige Werte, die bisher dem Ausgleichsfonds durch Gesetz oder auf sonstige Weise besonders zugewiesen wurden, werden dem Bundeshaushalt zugeführt.

§ 6 Beitrag der Länder zum Lastenausgleich

Die Länder mit Ausnahme der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt leisten an den Bund einen jährlichen Zuschuss in Höhe von einem Drittel des Jahresaufwands für Unterhaltshilfe, höchstens jedoch 30 Millionen Euro. Die Länder leisten den Zuschuss nach dem Verhältnis ihrer Steueraufkommen im jeweils vorhergehenden Rechnungsjahr.

§ 7 Kredite

Zins- und Tilgungsleistungen für Kredite, die vom Ausgleichsfonds nach § 7 dieses Gesetzes in der bis zum 1. Januar 2005 geltenden Fassung aufgenommen worden sind, trägt der Bund.

Zweiter Abschnitt
Begriffsbestimmungen

§ 8 Bezeichnung von Vorschriften

(1) In diesem Gesetz werden bezeichnet

  1. das Gesetz zur Milderung dringender sozialer Notstände (Soforthilfegesetz) vom 8. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 205) in der Fassung der Änderungsgesetze vom 8. August 1950 (Bundesgesetzbl. S. 355) und vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 224) als Soforthilfegesetz,

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