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LAG - Lastenausgleichsgesetz
Gesetz über den Lastenausgleich
Vom 2. Juni 1993
(BGBl. I Nr. 28 vom 16.06.1993 S. 845, Ber. 1995 S. 248; 17.12.1993 S. 2118; 26.05.1994 S. 1014; 23.06.1994 S. 1311; 27.08.1995 S. 1090; 17.07.1997 S. 1823; 16.12.1997 S. 2942 ????; 20.10.1998 S. 3180; 16.12.1999 S. 2422; 26.06.2001 S. 1310; 09.09.2001 S. 2306; 15.08.2003 S. 1657; 23.12.2003 S.2484; 24.12.2003 S. 2954; 27.12.2003 S. 3022; 05.05.2004 S. 718; 21.07.2004 S. 1742; 12.08.2005 S. 2354; 21.06.2006 S. 1323; 05.03.2008 S. 282; 16.05.2008 S. 842; 23.05.2011 S. 920; 23.07.2013 S. 2586; 22.12.2014 S. 2411; 29.06.2015 S. 1042; 08.12.2016 S. 2835; 12.12.2019 S. 2652; 19.06.2020 S. 1328; 22.12.2023 Nr. 411 23; 15.07.2024 Nr. 236 24 i.K.)
Gl.-Nr.: 621-1
Bekanntmachung siehe = >
In Anerkennung des Anspruchs der durch den Krieg und seine Folgen besonders betroffenen Bevölkerungsteile auf einen die Grundsätze der sozialen Gerechtigkeit und die volkswirtschaftlichen Möglichkeiten berücksichtigenden Ausgleich von Lasten und auf die zur Eingliederung der Geschädigten notwendige Hilfe sowie unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß die Gewährung und Annahme von Leistungen keinen Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen und Rückgabe des von den Vertriebenen zurückgelassenen Vermögens bedeutet, und unter dem weiteren ausdrücklichen Vorbehalt, daß die Gewährung und Annahme von Leistungen für Schäden im Sinne des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes weder die Vermögensrechte des Geschädigten berühren noch einen Verzicht auf die Wiederherstellung der unbeschränkten Vermögensrechte oder auf Ersatzleistung enthalten, hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates das nachstehende Gesetz beschlossen:
Erster Teil
Grundsätze und Begriffsbestimmungen
Erster Abschnitt
Grundsätze
§ 1 Ziel des Lastenausgleichs
Die Abgeltung von Schäden und Verlusten, die sich infolge der Vertreibungen und Zerstörungen der Kriegs- und Nachkriegszeit oder durch Schäden im Schadensgebiet im Sinne des § 3 Abs. 1 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes ergeben haben, sowie die Milderung von Härten, die infolge der Neuordnung des Geldwesens im Geltungsbereich des Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) eingetreten sind, bestimmt sich nach diesem Gesetz; die erforderlichen Mittel werden nach Maßgabe dieses Gesetzes aufgebracht (Lastenausgleich).
§ 2 Durchführung des Lastenausgleichs
Zur Durchführung des Lastenausgleichs werden Ausgleichsabgaben erhoben und Ausgleichsleistungen gewährt.
§ 3 Ausgleichsabgaben
Als Ausgleichsabgaben werden erhoben:
§ 4 Ausgleichsleistungen
Als Ausgleichsleistungen werden gewährt:
§ 5 Haushaltsmäßige Abwicklung
Rechte und Pflichten des bisherigen Sondervermögens Ausgleichsfonds gehen auf den Bund über. Einnahmen nach diesem Gesetz und sonstige Werte, die bisher dem Ausgleichsfonds durch Gesetz oder auf sonstige Weise besonders zugewiesen wurden, werden dem Bundeshaushalt zugeführt.
§ 6 Beitrag der Länder zum Lastenausgleich
Die Länder mit Ausnahme der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt leisten an den Bund einen jährlichen Zuschuss in Höhe von einem Drittel des Jahresaufwands für Unterhaltshilfe, höchstens jedoch 30 Millionen Euro. Die Länder leisten den Zuschuss nach dem Verhältnis ihrer Steueraufkommen im jeweils vorhergehenden Rechnungsjahr.
§ 7 Kredite
Zins- und Tilgungsleistungen für Kredite, die vom Ausgleichsfonds nach § 7 dieses Gesetzes in der bis zum 1. Januar 2005 geltenden Fassung aufgenommen worden sind, trägt der Bund.
Zweiter Abschnitt
Begriffsbestimmungen
§ 8 Bezeichnung von Vorschriften
(1) In diesem Gesetz werden bezeichnet
(Stand: 23.07.2024)
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