Regelwerk

Mittelstandsförderungsgesetz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 9. März 2011
(GVBl. Nr. 4 vom 22.03.2011 S. 66; 08.03.2016 S. 180 16; 26.11.2019 S. 333 19;08.04.20222 S. 119 22, 22a)
Gl.-Nr.: 70-3



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1
Ziel des Gesetzes und Grundsätze

§ 1 Ziel des Gesetzes

(1) Staatliches Handeln ist so auszurichten, dass es zu einer ausgewogenen Wirtschaftsstruktur beiträgt. Dazu sind insbesondere

  1. die Rahmenbedingungen für kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und die Freien Berufe (mittelständische Wirtschaft) so zu gestalten, dass sie ihren Funktionen in der Sozialen Marktwirtschaft gerecht werden können,
  2. die mittelständische Wirtschaft zu fördern.

(2) Diesem Ziel dienen öffentliche Einrichtungen und Maßnahmen des Landes sowie Mittel aus dem Landeshaushalt.

(3) Bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes auf die Freien Berufe sind deren Besonderheiten zu berücksichtigen.

§ 2 Allgemeine Bindung der öffentlichen Hand

(1) Das Land, die kommunalen Gebietskörperschaften sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (öffentliche Hand) sind verpflichtet, bei allen Regelungen, Planungen, Programmen und Maßnahmen sowie bei der Gestaltung der Verwaltungsabläufe das Ziel dieses Gesetzes zu beachten.

(2) Die in Absatz 1 genannten juristischen Personen wirken in Ausübung ihrer Gesellschaftsrechte in Unternehmen, an denen sie beteiligt sind, darauf hin, dass dem Ziel dieses Gesetzes Rechnung getragen wird.

§ 3 Finanzierung der Förderung, Haushaltsvorbehalt

(1) Die finanziellen Fördermaßnahmen durch das Land aufgrund dieses Gesetzes bestimmen sich nach den jeweiligen Haushaltsgesetzen, Haushaltsplänen und den für die jeweiligen Fördermaßnahmen erlassenen Ausführungsbestimmungen.

(2) Bei der Gestaltung der Fördermaßnahmen ist das europäische Beihilferecht zu beachten.

(3) Rechtsansprüche auf finanzielle und sonstige Fördermaßnahmen werden durch dieses Gesetz nicht begründet.

Teil 2
Mittelstandsfreundliche Rahmenbedingungen

§ 4 Grundsätze der Gestaltung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen

Ein zentrales Handlungsfeld der rheinlandpfälzischen Mittelstandspolitik ist die Gestaltung mittelstandsfreundlicher Rahmenbedingungen. Hierzu zählen insbesondere:

  1. ein allgemein an den Belangen der mittelständischen Wirtschaft orientiertes gesetzgeberisches und administratives Verhalten der öffentlichen Hand in Rheinland-Pfalz,
  2. die Schaffung eines innovationsfreundlichen wirtschaftlichen Umfeldes; dies umfasst insbesondere die Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft und wissenschaftlichen Einrichtungen in Kompetenzverbünden (Cluster) sowie die Unterstützung wirtschaftsnaher Einrichtungen der angewandten Forschung und Entwicklung,
  3. die Gestaltung einer bedarfsgerechten wirtschaftsnahen Infrastruktur,
  4. Verwaltungsabläufe, die zügig, zielführend und mit möglichst geringen Belastungen für die Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft durchgeführt werden.

§ 5 Mittelstandsverträglichkeit von Rechts- und Verwaltungsvorschriften 16

(1) Rechts- und Verwaltungsvorschriften sind auf ihre Wirkungen auf die mittelständische Wirtschaft zu prüfen.

(2) Vor dem Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften ist im Sinne des Absatzes 1 zu prüfen, welche Auswirkungen auf Verwaltungsaufwand, Arbeitsplätze und Wettbewerbsfähigkeit der mittelständischen Wirtschaft zu erwarten sind. Insbesondere ist auch zu prüfen, inwieweit es zu unterschiedlichen Belastungen in Bezug auf die Unternehmensgröße kommt. Im Rahmen der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 ist eine Kostenschätzung vorzunehmen, sofern dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist; anderenfalls ist das Unterbleiben der Kostenschätzung nachvollziehbar zu begründen.

(3) Des Weiteren ist vor dem Erlass von Rechtsvorschriften zu prüfen, ob eine zeitliche Befristung der Vorschrift möglich und sinnvoll ist, um im Sinne des Absatzes 1 eine regelmäßige Prüfung ihrer Notwendigkeit für und ihre Auswirkungen auf die mittelständische Wirtschaft zu gewährleisten.

(4) Soweit möglich und sinnvoll ist eine regelmäßige Evaluierung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit Bezug zur mittelständischen Wirtschaft vorzusehen, insbesondere wenn eine zeitliche Befristung der Vorschrift nicht erfolgt.

(5) Soweit möglich sollen Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft mit in der Regel weniger als zwanzig Beschäftigten sowie Existenzgründerinnen und Existenzgründer in den ersten drei Jahren nach Unternehmensgründung in Rechts- und Verwaltungsvorschriften von Belastungen freigestellt werden.

(6) Die Landesregierung trägt im Rahmen ihrer bundes- und europapolitischen Einflussmöglichkeiten dazu bei, an den Belangen der mittelständischen Wirtschaft orientierte Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Europäischen Union zu verwirklichen.

§ 6 Öffentliche und private Leistungserbringung

(1) Die öffentliche Hand und die Gesellschaften, an denen sie beteiligt ist, sollen wirtschaftliche Leistungen nur dann erbringen, wenn sie von privaten Unternehmen nicht ebenso gut und wirtschaftlich erbracht werden können.

(2) Die öffentliche Hand soll wirtschaftliche Leistungen, die durch private Unternehmen auf Dauer ebenso gut und wirtschaftlich erbracht werden können, so weit wie möglich an solche vergeben. Dabei ist die mittelständische Wirtschaft angemessen zu berücksichtigen.

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