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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Landesgesetz zur Änderung des Mittelstandsförderungsgesetzes
- Rheinland-Pfalz -

Vom 8. April 2022
(GVBl. Nr. 10 vom 13.04.2022 S. 119)


Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Mittelstandsförderungsgesetz vom 9. März 2011 (GVBl. S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. November 2019 (GVBl. S. 333), BS 70-3, wird wie folgt geändert:

In § 7 wird nach Absatz 2 folgender neue Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Auf eine Aufteilung nach Teil- und Fachlosen kann bei Auftragsvergaben unterhalb der nach § 106 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Schwellenwerte auch verzichtet werden, wenn der Landtag durch Beschluss feststellt, dass eine besondere Ausnahmesituation vorliegt, welche die Ausnahme von einer losweisen Vergabe rechtfertigt. Der Verzicht ist örtlich und zeitlich zu begrenzen; er kann auch sachlich begrenzt werden. Der Beschluss kann auch auf Antrag der Landesregierung herbeigeführt werden. Die Feststellung ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz bekannt zu machen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend."

Artikel 2

Das Mittelstandsförderungsgesetz vom 9. März 2011 (GVBl. S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, BS 70-3, wird wie folgt geändert:

§ 7 Abs. 2a

"(2a) Auf eine Aufteilung nach Teil- und Fachlosen kann bei Auftragsvergaben unterhalb der nach § 106 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Schwellenwerte auch verzichtet werden, wenn der Landtag durch Beschluss feststellt, dass eine besondere Ausnahmesituation vorliegt, welche die Ausnahme von einer losweisen Vergabe rechtfertigt. Der Verzicht ist örtlich und zeitlich zu begrenzen; er kann auch sachlich begrenzt werden. Der Beschluss kann auch auf Antrag der Landesregierung herbeigeführt werden. Die Feststellung ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz bekannt zu machen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend."

wird gestrichen.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. April 2025 in Kraft.

ID 220759

ENDE

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