Regelwerk

Änderungstext

Landesgesetz zur Änderung des Mittelstandsförderungsgesetzes
- Rheinland-Pfalz -

Vom 8. März 2016
(GVBl. Nr. 6 vom 18.03.2016 S. 180)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Mittelstandsförderungsgesetz vom 9. März 2011 (GVBl. S. 66 BS 70-3) wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Vor dem Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften ist im Sinne des Absatzes 1 zu prüfen, welche Auswirkungen auf Verwaltungsaufwand und Arbeitsplätze in der mittelstän-dischen Wirtschaft zu erwarten sind. Dabei ist insbesondere auch zu prüfen, inwieweit diese Auswirkungen zu unter-schiedlichen Belastungen in Bezug auf die Unternehmens-größe führen. "(2) Vor dem Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften ist im Sinne des Absatzes 1 zu prüfen" welche Auswirkungen auf Verwaltungsaufwand" Arbeitsplätze und Wettbewerbsfähigkeit der mittelständischen Wirtschaft zu erwarten sind. Insbesondere ist auch zu prüfen" inwieweit es zu unterschiedlichen Belas tun gen in Bezug auf die Unternehmensgröße kommt. Im Rahmen der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 ist eine Kostenschätzung vorzunehmen" sofern dies mit vertretbarem Auf wand möglich ist; anderenfalls ist das Unter - bleiben der Kostenschätzung nachvollziehbar zu begründen"

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Des Weiteren ist vor dem Erlass von Rechtsvorschriften zu prüfen, ob eine zeitliche Befristung der Vorschrift möglich und sinnvoll ist, um im Sinne des Absatzes 1 eine regelmäßi-ge Prüfung ihrer Notwendigkeit für und ihre Auswirkungen auf die mittelständische Wirtschaft zu gewährleisten. "(5) Soweit möglich sollen Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft mit in der Regel weniger als zwanzig Beschäftigten sowie Existenzgründerinnen und Existenzgründer in den ersten drei Jahren nach Unternehmensgründung in Rechts- und Verwaltungsvorschriften von Belastungen freigestellt werden."

2. Nach § 7 und der Überschrift des Teils 3 wird folgender neue § 8 eingefügt:

" § 8 Ziele und Instrumente der unternehmensbezogenen Förderung

(1) Die unternehmensbezogene Förderung nach diesem Gesetz dient dazu" die Wettbewerbsfähigkeit der mittelständischen Wirtschaft zu erhalten und zu verbessern.

(2) Insbesondere soll die mittelständische Wirtschaft dabei unterstützt werden" die Herausforderungen und Marktchancen des technischen Fortschritts" der Digitalisierung der Wirtschaft" der Globalisierung" des nachhaltigen Wirtschaftens und des demografischen Wandels zu bewältigen und erfolgreich zu nutzen.

(3) Instrumente der unternehmensbezogenen Förderung nach diesem Gesetz sind insbesondere:

  1. Investitions- und Finanzierungshilfen in Form von Bürgschaften" Beteiligungen" Darlehen und Zuschüssen; dazu zählt auch die Gewährung von Zuschüssen für die Beratung von Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft;
  2. Unterstützung von Unternehmensinitiativen" Netzwerken und Clustern;
  3. Unterstützung der Aus- und Weiterbildungsbemühungen der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft" insbesondere auch die Förderung der überbetrieblichen Ausbildung."

3. Der bisherige § 8 wird § 9.

4. Die bisherigen §§ 9 bis 14 werden gestrichen.

§ 9 Stärkung der Innovationskraft

Zur Stärkung der Innovationskraft kann das Land die mittel-ständische Wirtschaft bei der Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen unterstützen. Der Wissens-und Technologietransfer im Sinne der Umsetzung von Vor-haben der wirtschaftsnahen Forschung und Entwicklung in marktgängige Produkte und Verfahrensinnovationen kann ebenfalls gefördert werden.

§ 10 Existenzgründungen, Unternehmensnachfolge

(1) Das Land kann Maßnahmen und Einrichtungen zur In-formation, Qualifizierung, Beratung und Betreuung von Existenzgründungen in der mittelständischen Wirtschaft fördern.

(2) Die Unterstützung von Unternehmensnachfolgeregelun-gen in der mittelständischen Wirtschaft kann ebenfalls ge-fördert werden.

§ 11 Unternehmensberatung

(1) Das Land kann Zuschüsse für die Beratung von Unter-nehmen der mittelständischen Wirtschaft gewähren.

(2) Die Förderung kann auch die Erarbeitung von Unterlagen für die Einzel- und die Gruppenberatung umfassen.

§ 12 Berufliche Aus- und Weiterbildung

Die Aus- und Weiterbildung von Auszubildenden und Be-schäftigten sind Aufgaben der Unternehmen der mittelständi-schen Wirtschaft. Das Land kann die Aus- und Weiterbil-dungsbemühungen der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft unterstützen. Die überbetriebliche Ausbildung, die der Ergänzung der betrieblichen Ausbildung dient, kann ebenfalls gefördert werden.

§ 13 Verbesserung der Marktposition rheinland-pfälzischer Unternehmen

Die Verbesserung der Marktposition rheinland-pfälzischer Un-ternehmen der mittelständischen Wirtschaft kann das Land fördern durch:

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