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Regelwerk; Allgemein; Wirtschaft

Berücksichtigung von Werkstätten für behinderte Menschen und von Inklusionsbetrieben bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 29. Dezember 2017
(MBl. NRW Nr. 2 vom 16.01.2018 S. 22; 28.08.2018 S. 505 18)
Gl.-Nr.: 20021



Archiv: 2011

Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie, des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung und des Ministeriums der Finanzen

1 Rechtsgrundlagen und Ziele

§ 118 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S.1750, 3245) in der jeweils geltenden Fassung, eröffnet den öffentlichen Auftraggebern die Möglichkeit, Vergabeverfahren Werkstätten für behinderte Menschen und Unternehmen vorzubehalten, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen oder von benachteiligten Personen ist, oder zu bestimmen, dass öffentliche Aufträge im Rahmen von Programmen mit geschützten Beschäftigungsverhältnissen durchzuführen sind.

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) sieht in § 224 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 vor, dass Aufträge der öffentlichen Hand Werkstätten für behinderte Menschen und Inklusionsbetrieben nach §§ 215 bis 218 bevorzugt anzubieten sind.

Dieser Runderlass regelt für öffentliche Auftraggeber des Landes Nordrhein-Westfalen unterhalb der EU-Schwellenwerte die bevorzugte Berücksichtigung von Werkstätten für behinderte Menschen und von Inklusionsbetrieben bei der Vergabe öffentlicher Aufträge.

2 Umsetzung im Vergabeverfahren

2.1 Anwendungsbereich 18

Die Vergabestellen der Gebietskörperschaft Land Nordrhein-Westfalen nach § 99 Nummer 1, 2, 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen haben bei der Vergabe von Aufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte die folgenden Bestimmungen zu berücksichtigen.

2.2 Bevorzugte Bieter

Bevorzugte Bieter im Sinne dieses Erlasses sind anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen (§ 219 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) und Blindenwerkstätten (§ 226 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) sowie Inklusionsbetriebe im Sinne der §§ 215, 224 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Gleiches gilt für Einrichtungen in anderen Staaten, die nach den dort geltenden rechtlichen Bestimmungen mit den vorgenannten Einrichtungen vergleichbar sind.

2.3 Nachweis der Eigenschaft als bevorzugter Bieter

Der Bieter muss seine Eigenschaft als bevorzugter Bieter durch einen der folgenden Nachweise belegen:

  1. Vorlage der von der Bundesagentur für Arbeit ausgesprochenen Anerkennung als Werkstatt für behinderte Menschen gemäß § 225 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
  2. Vorlage der von der zuständigen Ordnungsbehörde ausgesprochenen Anerkennung als staatlich anerkannte Blindenwerkstatt nach § 5 Blindenwarenvertriebsgesetz vom 9. April 1965 (BGBl. I S. 311), das durch Art. 30 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 246) aufgehoben worden ist. Blindenwerkstätten, die am 13. September 2007 staatlich anerkannt waren, genießen gemäß § 226 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bei der Auftragsvergabe durch die öffentliche Hand Bestandsschutz,
  3. für Inklusionsbetriebe nach § 215 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch: Vorlage der Anerkennung als Inklusionsbetrieb in der Regel durch den ersten Förderbescheid des Integrationsamtes und einer schriftlichen Bestätigung des Integrationsamtes, die zum Zeitpunkt der Vorlage im Verfahren nicht älter als ein Jahr alt sein darf,
  4. bei ausländischen Bietern: Vorlage einer Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungs- oder Herkunftslandes der Einrichtung, aus der die Anerkennung als Werkstatt für behinderte Menschen oder Blindenwerkstatt oder Inklusionsbetrieb hervorgeht. Sofern eine solche Bescheinigung im betreffenden Land nicht ausgestellt wird, kann der Nachweis durch eine eidesstattliche Erklärung ersetzt werden, die eine vertretungsberechtigte Person der betreffenden Einrichtung vor einer befugten Behörde des betreffenden Staates abgibt. In den Staaten, in denen es eine derartige eidesstattliche Erklärung nicht gibt, kann diese durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden. Die zuständige Behörde oder der Notar stellen eine Bescheinigung über die Echtheit der eidesstattlichen oder feierlichen Erklärung aus.

2.4 Inhalt der Bevorzugung

2.4.1 Beschränkung des Wettbewerbs

Der Wettbewerb kann auf bevorzugte Bieter im Sinne der Nummer 2.2 beschränkt werden.

Der Auftrag kann im Rahmen einer Verhandlungsvergabe oder Freihändigen Vergabe vergeben werden, sofern der Wettbewerb ausschließlich auf bevorzugte Bieter im Sinne der Nummer 2.2 beschränkt wird.

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