Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft

Mittelstandsförderungsgesetz - Gesetz zur Förderung des Mittelstandes in Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 18. Dezember 2012
(GV. NRW. Nr. 40 vom 28.12.2012 S. 673; 14.12.2016 S. 1067; 25.03.2022 S. 419 22)
Gl.-Nr.: 7102



Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Grundsätze

(1) Selbstständigkeit und Unternehmertum in der mittelständischen Wirtschaft des Landes sind zentrale Garanten für Wohlstand, Wachstum und Beschäftigung. Mittelständische Unternehmen und die Freien Berufe sowie die dort Beschäftigten leisten einen wichtigen Beitrag zur gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung des Landes.

(2) Deshalb ist die Förderung und Stärkung des Mittelstandes und der Freien Berufe im fairen Leistungswettbewerb Aufgabe der Landespolitik ( Artikel 28 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen). Sie orientiert sich dabei an den Grundsätzen der Sozialen Marktwirtschaft, um Wettbewerbsfähigkeit und Leistungskraft des Mittelstandes zu sichern. Nachhaltigkeit und Ressourceneffizienz sind ebenfalls wesentliche Grundsätze bei der Förderung des Mittelstandes. Dabei gilt es, die Interessen von kleinen und mittleren Unternehmen einerseits und Großunternehmen andererseits ausgewogen zu berücksichtigen.

(3) Für die gedeihliche Entwicklung der mittelständischen Wirtschaft in Nordrhein-Westfalen ist eine Wirtschaftspolitik, die einen auf Langfristigkeit angelegten, verlässlichen und nachhaltigen ordnungspolitischen Rahmen schafft, von grundlegender Bedeutung.

Dazu gehören insbesondere

  1. der Abbau und die Verhinderung von Marktzutrittsschranken sowie die Bekämpfung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und überlegener Marktmacht, um die Erfolgschancen mittelständischer Unternehmen im Leistungswettbewerb zu gewährleisten sowie
  2. die Stärkung der Haftung im unternehmerischen Entscheidungskalkül; Entscheidungsträger müssen auch die Folgen ihre Entscheidung verantworten.

§ 2 Ziele

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, die Vielfalt und Leistungskraft der mittelständischen Wirtschaft in Nordrhein-Westfalen zu erhalten und zu stärken, deren Entfaltungsmöglichkeiten in der Sozialen Marktwirtschaft zu sichern, zu fairem Wettbewerb beizutragen und die Fähigkeit des Mittelstandes zur Schaffung und Sicherung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen zu steigern.

(2) Dies soll insbesondere erreicht werden durch

  1. die Weiterentwicklung mittelstandsfreundlicher Rahmenbedingungen in Gesetzgebung und Verwaltung des Landes,
  2. das Bemühen um freiwillige mittelstandsorientierte Selbstverpflichtungen der Kommunen im Lande,
  3. weiteren Bürokratieabbau vor allem durch die Nutzung elektronischer Verfahren sowie weiterer Rechtsvereinfachung für den Mittelstand und die Freien Berufe,
  4. Einflussnahme auf mittelstandsrelevante Vorhaben des Bundes und der EU im Rahmen der geltenden Gesetze,
  5. die Betonung der Gleichwertigkeit von akademischer und beruflicher Bildung,
  6. die Unterstützung der besonderen Beiträge des Mittelstandes zur beruflichen Aus- und Weiterbildung,
  7. die Erhöhung des Innovationspotenzials bei der Entwicklung und Markteinführung neuer Produkte, Dienstleistungen und Verfahren,
  8. die Unterstützung und Erleichterung von Unternehmenskooperationen im Rahmen der geltenden Gesetze,
  9. die Stärkung der Innenstädte und Stadtteilzentren als Standorte für Handel und Handwerk,
  10. die Erschließung der Chancen der Globalisierung und der Außenwirtschaft,
  11. die dauerhafte Pflege einer Kultur der Selbstständigkeit bei Gründung, Unternehmenssicherung sowie Fragen der Unternehmensnachfolge,
  12. die Weiterentwicklung von Finanzierungsmodellen, insbesondere zur Eigenkapitalstärkung, in kleinen und mittleren Unternehmen,
  13. die nachhaltige Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung,
  14. die Weiterentwicklung des Beratungs- und Unterstützungsinstrumentariums in Hinblick auf die spezifischen Anforderungen von Migrantinnen und Migranten sowie Frauen.

§ 3 Begriffsbestimmung

Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind konzernunabhängige, in der Regel eigentümer- oder inhabergeführte kleine und mittlere Unternehmen des Handwerks, Handels, Gewerbes und der Industrie sowie die Freien Berufe.

§ 4 Bindungswirkungen 22

(1) Dieses Gesetz bindet die Landesbehörden bei wesentlich mittelstandsrelevanten Vorhaben, Verfahren und sonstigen Maßnahmen. Europäisches Beihilferecht und haushaltsrechtliche Vorgaben bleiben unberührt.

(2) Wesentlich mittelstandsrelevant im Sinne dieses Gesetzes sind solche Vorhaben, Verfahren und sonstige Maßnahmen, die - vor allem bezogen auf die Unternehmensgröße -erhebliche Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation, Kosten, Verwaltungsaufwand oder Arbeitsplätze in den Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft haben können.

(3) Vertreterinnen und Vertreter des Landes in Organen juristischer Personen, die dem beherrschenden Einfluss des Landes unterliegen, wirken im Rahmen ihrer Aufsichts- und Vertretungsrechte und -pflichten auf die Berücksichtigung der Grundsätze und Ziele dieses Gesetzes hin.

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