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Mittelstandsförderungsgesetz - Gesetz zur Förderung des Mittelstandes in Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 18. Dezember 2012
(GV. NRW. Nr. 40 vom 28.12.2012 S. 673; 14.12.2016 S. 1067; 25.03.2022 S. 419 22)
Gl.-Nr.: 7102
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Grundsätze
(1) Selbstständigkeit und Unternehmertum in der mittelständischen Wirtschaft des Landes sind zentrale Garanten für Wohlstand, Wachstum und Beschäftigung. Mittelständische Unternehmen und die Freien Berufe sowie die dort Beschäftigten leisten einen wichtigen Beitrag zur gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung des Landes.
(2) Deshalb ist die Förderung und Stärkung des Mittelstandes und der Freien Berufe im fairen Leistungswettbewerb Aufgabe der Landespolitik ( Artikel 28 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen). Sie orientiert sich dabei an den Grundsätzen der Sozialen Marktwirtschaft, um Wettbewerbsfähigkeit und Leistungskraft des Mittelstandes zu sichern. Nachhaltigkeit und Ressourceneffizienz sind ebenfalls wesentliche Grundsätze bei der Förderung des Mittelstandes. Dabei gilt es, die Interessen von kleinen und mittleren Unternehmen einerseits und Großunternehmen andererseits ausgewogen zu berücksichtigen.
(3) Für die gedeihliche Entwicklung der mittelständischen Wirtschaft in Nordrhein-Westfalen ist eine Wirtschaftspolitik, die einen auf Langfristigkeit angelegten, verlässlichen und nachhaltigen ordnungspolitischen Rahmen schafft, von grundlegender Bedeutung.
Dazu gehören insbesondere
§ 2 Ziele
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, die Vielfalt und Leistungskraft der mittelständischen Wirtschaft in Nordrhein-Westfalen zu erhalten und zu stärken, deren Entfaltungsmöglichkeiten in der Sozialen Marktwirtschaft zu sichern, zu fairem Wettbewerb beizutragen und die Fähigkeit des Mittelstandes zur Schaffung und Sicherung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen zu steigern.
(2) Dies soll insbesondere erreicht werden durch
§ 3 Begriffsbestimmung
Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind konzernunabhängige, in der Regel eigentümer- oder inhabergeführte kleine und mittlere Unternehmen des Handwerks, Handels, Gewerbes und der Industrie sowie die Freien Berufe.
(1) Dieses Gesetz bindet die Landesbehörden bei wesentlich mittelstandsrelevanten Vorhaben, Verfahren und sonstigen Maßnahmen. Europäisches Beihilferecht und haushaltsrechtliche Vorgaben bleiben unberührt.
(2) Wesentlich mittelstandsrelevant im Sinne dieses Gesetzes sind solche Vorhaben, Verfahren und sonstige Maßnahmen, die - vor allem bezogen auf die Unternehmensgröße -erhebliche Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation, Kosten, Verwaltungsaufwand oder Arbeitsplätze in den Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft haben können.
(3) Vertreterinnen und Vertreter des Landes in Organen juristischer Personen, die dem beherrschenden Einfluss des Landes unterliegen, wirken im Rahmen ihrer Aufsichts- und Vertretungsrechte und -pflichten auf die Berücksichtigung der Grundsätze und Ziele dieses Gesetzes hin.
(Stand: 20.04.2022)
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