Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Mittelstandsförderungsgesetzes
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 25. März 2022
(GV. NRW. Nr. 18 vom 14.04.2022 S. 419)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Das Mittelstandsförderungsgesetz vom 18. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 673), das durch Gesetz vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1067) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "bei" das Wort "wesentlich" eingefügt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "Mittelstandsrelevant" durch die Wörter "Wesentlich mittelstandsrelevant" ersetzt und werden nach den Wörtern "Auswirkungen auf" die Wörter "die Wettbewerbssituation," eingefügt.

c) In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort "bei" das Wort "wesentlich" eingefügt.

2. § 6 wird durch die folgenden §§ 6 und 7 ersetzt:

alt neu
§ 6 Mittelstandsverträglichkeitsprüfung/Clearingstelle Mittelstand

(1) Gesetzes- und Verordnungsvorhaben der Landesregierung, bei denen eine wesentliche Mittelstandsrelevanz gegeben ist, bedürfen einer Überprüfung und Klärung ihrer Mittelstandsverträglichkeit. Die Überprüfung findet in enger Abstimmung mit den sozialpolitischen Verbänden, den Dachorganisationen der Kammern, den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sowie der Freien Berufe, den kommunalen Spitzenverbänden und dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium statt. Zur Durchführung dieses Verfahrens wird die Landesregierung eine Clearingstelle Mittelstand einrichten, die außerhalb der Landesverwaltung angesiedelt werden soll. In diesem Fall soll die Clearingstelle Mittelstand bei einer nach Gesetz vorgesehenen Selbstverwaltungseinrichtung der Wirtschaft oder einer ausschließlich von gesetzlichen Selbstverwaltungseinrichtungen der Wirtschaft getragenen Institution angesiedelt werden.

(2) Bei der Erarbeitung von Gesetzes- und Verordnungsvorhaben hat das jeweils zuständige Ressort einen Anspruch auf Beratung durch die Clearingstelle Mittelstand hinsichtlich der Mittelstandsrelevanz des jeweiligen Vorhabens im Sinne des § 4 Absatz 2 dieses Gesetzes.

(3) Ist nach Einschätzung des jeweils zuständigen Ressorts eine wesentliche Mittelstandsrelevanz eines Vorhabens gegeben, soll noch vor Kabinettbefassung bei der Clearingstelle Mittelstand ein Votum der Beteiligten nach Absatz 1 eingeholt werden.

(4) Die Stellungnahmen der Clearingstelle Mittelstand nach den Absätzen 1 bis 3 dienen der Beratung der Landesregierung und des Landtags bei der Erarbeitung von Gesetzes- und Verordnungsvorhaben. Die Stellungnahme der Clearingstelle wird fester Bestandteil in parlamentarischen Anhörungen.

(5) Zu Gesetzes- und Verordnungsvorhaben des Bundes und der Europäischen Union mit Mittelstandsrelevanz können Stellungnahmen der Clearingstelle Mittelstand für die Landesregierung nach den Absätzen 1 bis 3 eingeholt werden. Sie dienen der Beratung der Landesregierung in Bundesratsverfahren.

(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung zu erlassen, die Ablauf, Dauer und Beteiligte des Clearingverfahrens nach den Absätzen 1 bis 5 festlegt und die Zusammensetzung des Mittelstandsbeirates nach § 9 dieses Gesetzes regelt.

(7) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium stellt im Rahmen der ihm durch den Haushaltsgesetzgeber zur Bewirtschaftung überlassenen Mittel die angemessene Mitfinanzierung der Verfahren nach den Absätzen 1 bis 5 sicher.

" § 6 Clearingstelle Mittelstand und Mittelstandsverträglichkeitsprüfung (Clearingverfahren)

(1) Gesetzes- und Verordnungsvorhaben der Landesregierung, bei denen eine wesentliche Mittelstandsrelevanz gegeben ist, sind einer Überprüfung und Klärung ihrer Mittelstandsverträglichkeit zu unterziehen, die in der Regel frühzeitig erfolgen soll. Hierzu zählen auch bereits in Kraft befindliche, befristete wesentlich mittelstandsrelevante Gesetze und Verordnungen, für die eine Entscheidung über das Außerkrafttreten beziehungsweise über den Fortbestand der jeweiligen Regelung zu treffen ist, sofern nicht bereits ein Clearingverfahren zu dem Gegenstand durchgeführt worden war.

(2) Eine Überprüfung und Klärung der Mittelstandsverträglichkeit kann darüber hinaus auch

  1. zu Gesetzes- und Verordnungsvorhaben des Bundes und der Europäischen Union,
  2. nach Maßgabe von § 7 zu bestehenden Landesgesetzen und -verordnungen, für die nicht ohnehin gemäß Absatz 1 Satz 2 ein Clearingverfahren durchzuführen ist, sowie zu bestehenden Rechtsvorschriften des Bundes und der Europäischen Union oder
  3. zu sonstigen Vorhaben und Maßnahmen der Landesregierung, die einer Befassung durch den Landtag beziehungsweise seiner Ausschüsse bedürfen

erfolgen, wenn diese eine wesentliche Mittelstandsrelevanz aufweisen.

(3) Die Überprüfung und Klärung erfolgt durch die Clearingstelle Mittelstand und findet in enger Abstimmung mit den sozialpolitischen Verbänden, den Dachorganisationen der Kammern, den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sowie der Freien Berufe, den Kommunalen Spitzenverbänden und dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium statt.

(4) Die Clearingstelle Mittelstand ist außerhalb der Landesregierung bei einer nach Gesetz vorgesehenen Selbstverwaltungseinrichtung der Wirtschaft oder einer ausschließlich von gesetzlichen Selbstverwaltungseinrichtungen der Wirtschaft getragenen Institution angesiedelt.

(5) Die Clearingstelle Mittelstand berät auf Ersuchen des federführenden Ministeriums
oder des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums auch bereits bei der Prüfung der wesentlichen Mittelstandsrelevanz.

(6) Die Stellungnahmen der Clearingstelle Mittelstand dienen der Beratung der Landesregierung und des Landtags. Sie sind fester Bestandteil in parlamentarischen Anhörungen.

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(Stand: 20.04.2022)

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