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Regelwerk, Allgemein, Wirtschaft

NWertVO - Niedersächsische Wertgrenzenverordnung
Verordnung über Auftragswertgrenzen und Verfahrenserleichterungen zum Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetz

- Niedersachsen -

Vom 3. April 2020
(Nds. GVBl. Nr. 8 vom 07.04.2020 S. 60; 26.03.2021 S. 165 21)
Gl.-Nr.: 72080



Archiv: 2014

Aufgrund
des § 3 Abs. 3 des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes ( NTVergG) vom 31. Oktober 2013 (Nds. GVBl. S. 259), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2019 (Nds. GVBl. S. 354), und des
§ 3 Abs. 4 NTVergG im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Inneres und Sport wird verordnet:

Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Regelungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Vergabe

  1. von öffentlichen Aufträgen und Rahmenvereinbarungen im Anwendungsbereich des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes ( NTVergG) nach § 2 Abs. 1 und 2 NTVergG und Dienstleistungsaufträgen im Sinne des § 2 Abs. 4 NTVergG mit einem Auftragswert unterhalb des Schwellenwertes nach § 106 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( GWB) sowie
  2. von öffentlichen Aufträgen und Rahmenvereinbarungen unterhalb eines Auftragswertes von 20.000 Euro (ohne Umsatzsteuer), für die aufgrund anderer landesrechtlicher Vergabevorschriften die Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnungen nach § 3 Abs. 1 und 2 Satz 2 NTVergG entsprechend anzuwenden sind.

Für die Vergabe von Rahmenvereinbarungen gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, dieselben Vorschriften dieser Verordnung wie für die Vergabe entsprechender öffentlicher Aufträge.

(2) Diese Verordnung regelt für Aufträge nach Absatz 1

  1. Grenzen für Auftragswerte, bis zu deren Erreichen eine Auftragsvergabe im Wege einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb, einer Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb oder einer Freihändigen Vergabe nach den Vergabe- und Vertragsordnungen nach § 3 Abs. 1 und 2 Satz 2 NTVergG zulässig ist, sowie weitere Anforderungen an die Durchführung dieser Verfahren und
  2. weitere Verfahrenserleichterungen im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 2 NTVergG.

§ 2 Schätzung der Auftragswerte, Teil- und Fachlose

(1) Die Auftragswerte werden geschätzt in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 bis 4, 6, 10 und 11 der Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 2020 (BGBl. I S. 674), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Sind Leistungen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 NTVergG in Teil- oder Fachlose aufgeteilt, so beziehen sich die Auftragswertgrenzen auf die Auftragswerte der einzelnen Teil- oder Fachlose. Soweit mehrere Teil- oder Fachlose nach § 9 Abs. 1 Satz 3 NTVergG zusammen vergeben werden, so beziehen sich die Auftragswertgrenzen auf die Summe der Auftragswerte dieser Lose.

Zweiter Teil
Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen

§ 3 Aufträge über Bauleistungen

(1) Abweichend von § 3a Abs. 3 Satz 2 des Abschnitts 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil a in der in § 3 Abs. 2 Satz 2 NTVergG genannten Fassung ( VOB/A) dürfen Aufträge über Bauleistungen bis zu einem Auftragswert von 25.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) im Wege der Freihändigen Vergabe vergeben werden. Bei einem Auftragswert über 10.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) ist § 3b Abs. 3 VOB/a entsprechend anzuwenden. Fußnote 2 zu § 3a Abs. 3 Satz 2 VOB/a bleibt unberührt.

(2) Aufträge über Bauleistungen im Ausland nach § 24 VOB/a dürfen bis zu einem Auftragswert von 50.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) im Wege der Freihändigen Vergabe vergeben werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VOB/a ist bei Freihändigen Vergaben nach Zuschlagserteilung nur dann zu informieren, wenn der Auftragswert 25.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigt.

(4) Abweichend von § 14a VOB/a dürfen öffentliche Auftraggeber Angebote in Abwesenheit der Bieter und ihrer Bevollmächtigten und ohne Verlesung nach Ablauf der Angebotsfrist öffnen, wenn durch einen Eröffnungstermin eine Gefahr für die Gesundheit der Vertreterinnen oder Vertreter des Auftraggebers, der Bieter oder ihrer Bevollmächtigten einzutreten droht. In diesen Fällen stellt der öffentliche Auftraggeber die in § 14a Abs. 3 Nr. 2 Sätze 2 und 3 VOB/a genannten Informationen den Bietern unverzüglich zur Verfügung. Die Angebote werden von mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Auftraggebers gemeinsam geöffnet. § 14

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