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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Wertgrenzenverordnung
- Niedersachsen -

Vom 26. März 2021
(Nds. GVBl. Nr. 13 vom 31.03.2021 S. 165)



Aufgrund

des § 3 Abs. 3 des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes ( NTVergG) vom 31. Oktober 2013 (Nds. GVBl. S. 259), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2019 (Nds. GVBl. S. 354), und
des § 3 Abs. 4 NTVergG im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Inneres und Sport

wird verordnet:

Artikel 1

Die Niedersächsische Wertgrenzenverordnung vom 3. April 2020 (Nds. GVBl. S. 60) wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Datum "30. September 2020" durch das Datum "1. Oktober 2021" ersetzt.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Stellt das für Öffentliches Auftragswesen zuständige Ministerium fest, dass erhöhte Wertgrenzen zur Eindämmung oder Beseitigung der Folgen der COVID-19-Pandemie für einen längeren Zeitraum erforderlich sind, so kann es den in Satz 1 genannten Zeitpunkt um bis zu sechs Monate hinausschieben. "Aufträge über Bauleistungen, deren Vergabeverfahren nach dem 30. September 2021 und vor dem 1. April 2022 begonnen haben, dürfen abweichend von § 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/a bis zu einem Auftragswert von 1.000 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden."

cc) Satz 3

Das Hinausschieben wird im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt gegeben.

wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "nach Absatz 1" durch die Worte "über Bauleistungen, deren Vergabeverfahren vor dem 1. Oktober 2021 begonnen haben," ersetzt.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. "Aufträge über Bauleistungen, deren Vergabeverfahren nach dem 30. September 2021 und vor dem 1. April 2022 begonnen haben, dürfen abweichend von § 3a Abs. 3 Satz 2 VOB/a und § 3 Abs. 1 und 2 bis zu einem Auftragswert von 200.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) im Wege der Freihändigen Vergabe vergeben werden."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz und darin wird das Datum "30. September 2020" durch das Datum "1. April 2022" ersetzt.

bb) Satz 2

Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

wird gestrichen.

d) Es wird der folgende Absatz 4 angefügt:

"(4) Öffentliche Auftraggeber dürfen für ein Vergabeverfahren, das vor dem 1. April 2022 begonnen hat, bis zu einem Auftragswert von 1.000 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) vorsehen, dass abweichend von § 6b Abs. 2 Satz 2 VOB/a Eigenerklärungen für alle Angaben ausreichend sind. Bestehen konkrete Zweifel an der Richtigkeit einer vorgelegten Eigenerklärung, so ist diese auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers durch entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Stellen zu bestätigen."

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Datum "30. September 2020" durch das Datum "1. Oktober 2021" ersetzt.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Stellt das für Öffentliches Auftragswesen zuständige Ministerium fest, dass die Regelung nach Satz 1 zur Eindämmung oder Beseitigung der Folgen der COVID-19-Pandemie für einen längeren Zeitraum erforderlich ist, so kann es den in Satz 1 genannten Zeitpunkt um bis zu sechs Monate hinausschieben. "Abweichend von § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 UVgO und § 7 Abs. 1 und 2 stehen dem öffentlichen Auftraggeber für Vergabeverfahren, die nach dem 30. September 2021 und vor dem 1. April 2022 begonnen haben, bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) die Öffentliche Ausschreibung, die Beschränkte Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb sowie die Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb nach seiner Wahl zur Verfügung."

cc) Satz 3

Das Hinausschieben wird im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt gegeben.

wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz und darin werden die Worte "bis zum 30. September 2020" durch die Worte "vor dem 1. April 2022" ersetzt.

bb) Satz 2

Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID: 210646

ENDE

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