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ERechVO LSa - E-Rechnungsverordnung
Verordnung über die technische und organisatorische Ausgestaltung des elektronischen Rechnungsverkehrs bei öffentlichen Aufträgen in Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 13. März 2020
(GVBl. LSa Nr. 7 vom 26.03.2020 S. 86)
Gl.-Nr.: 206.9
Aufgrund des § 2 des E-Rechnungsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 27. November 2019 (GVBl. LSa S. 938) wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für alle Rechnungen nach § 1 des E-Rechnungsgesetzes Sachsen-Anhalt, soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen für geheimhaltungsbedürftige Rechnungsdaten enthält.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Eine Rechnung ist jedes Dokument, mit dem eine Lieferung oder eine sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.
(2) Rechnungsstellende sind alle Unternehmerinnen und Unternehmer im Sinne von § 14 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die den Rechnungsempfangenden eine elektronische Rechnung übermitteln.
(3) Rechnungsempfangende sind alle Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151, 1155), mit Sitz in Sachsen-Anhalt.
(4) Rechnungssendende sind alle Unternehmerinnen und Unternehmer im Sinne von § 14 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die eine elektronische Rechnung im Auftrag des Rechnungsstellenden ausstellen und übermitteln.
§ 3 Anforderungen an das Rechnungsdatenmodell und an die Übermittlung
(1) Für die Ausstellung von elektronischen Rechnungen sollen Rechnungsstellende und Rechnungssendende den Datenaustauschstandard XRechnung vom 29. September 2017 (BAnz AT 10.10.2017 B1) in der jeweils aktuellen Fassung verwenden. Es kann auch ein anderer Datenaustauschstandard verwendet werden, wenn er den Anforderungen der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung entspricht.
(2) Rechnungsempfangende müssen für den Empfang elektronischer Rechnungen einen elektronischen Zugang nach § 9 Abs. 1 des E-Government-Gesetzes Sachsen-Anhalt vom 24. Juli 2019 (GVBl. LSa S. 200) eröffnen. Sie können weitere Zugangswege für die Übermittlung von elektronischen Rechnungen einrichten. Rechnungsstellenden sind in geeigneter Weise die Zugangswege, die für den Empfang elektronischer Rechnungen bereitgestellt werden, und die Bedingungen für deren Nutzung mitzuteilen.
(3) Elektronische Rechnungen sollen automationsunterstützt auf ihre formale Fehlerlosigkeit und auf die Verwendung einer gültigen Leitweg-ID geprüft werden. Eine Leitweg-ID ist gültig, wenn sie über eine korrekte Prüfziffer verfügt und einer Einrichtung der öffentlichen Verwaltung des Landes Sachsen-Anhalt zugeordnet werden kann. Eine formal fehlerhafte elektronische Rechnung ist automationsunterstützt abzulehnen. In diesem Fall ist der Rechnungsstellende oder der Rechnungssendende über die Ablehnung zu informieren.
(4) Rechnungsempfangende müssen die Verarbeitung elektronischer Rechnungen ablehnen, soweit diese nicht auf einem Zugang nach § 9 Abs. 1 des E-Government-Gesetzes Sachsen-Anhalt übermittelt worden sind und eine zweifelsfreie Zuordnung auf andere Weise nicht möglich ist. Einer Information des Rechnungsstellenden oder des Rechnungssendenden über die Ablehnung bedarf es dabei nicht.
§ 4 Inhalt der elektronischen Rechnung
(1) Die elektronische Rechnung hat neben den umsatzsteuerrechtlichen Rechnungsbestandteilen mindestens folgende Angaben zu enthalten:
(2) Die elektronische Rechnung hat zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 folgende Angaben zu enthalten, wenn diese dem Rechnungsstellenden bereits bei Beauftragung übermittelt wurden:
§ 5 Schutz personenbezogener Daten
Personenbezogene Daten, die durch elektronische Rechnungsstellung übermittelt und empfangen wurden, dürfen vom Rechnungsempfangenden nur zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung und zur Erfüllung der haushaltsrechtlichen Vorgaben verarbeitet werden.
§ 6 Ausnahmen für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Aufträge
(1) Rechnungsdaten, die gemäß § 2 des Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetzes vom 26. Januar 2006 (GVBl. LSa S. 12, 14), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2015 (GVBl. LSa S. 314, 317), geheimhaltungsbedürftig sind, sind vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen. Unberührt dessen können Vertragsparteien im Einzelfall eine elektronische Rechnungsstellung vereinbaren.
(2) Rechnungsdaten, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetzes geheimhaltungsbedürftig sind, dürfen nicht per E-Mail übertragen werden.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 18. April 2020 in Kraft.
ENDE |
(Stand: 10.12.2020)
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