Regelwerk

Anordnung zur Durchführung des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes

Vom 18. Juli 1978
(Amtl.Anz. 1978 S. 1365; ...; S. 2813, 2823; 27.09.2011 S. 2149 11;20.09.2011 S. 2157::29.09.2015 S. 1697 15; 06.10.2020 S. 2089 20)
Gl.-Nr.: 0-705-1


I 11 20

(1) Zuständig für die Durchführung des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes in der Fassung vom 3. Oktober 1968 (Bundesgesetzblatt I Seite 1070), zuletzt geändert am 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354, 2356), in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,

Behörde für Wirtschaft und Innovation.

(2) Zuständige Behörde nach den §§ 10 und 14 des Gesetzes ist, soweit es um die Durchführung der in den Abschnitten VI und VII genannten Rechtsverordnungen geht,

die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen.

(3) Bestimmte Stelle nach § 21 Nummer 1 Buchstabe b bei Zuwiderhandlungen gegen Verfügungen nach § 14 des Gesetzes ist

  1. soweit es um die Durchführung der in den Abschnitten VI und VII genannten Rechtsverordnungen geht,

die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen,

  1. im Übrigen

die Behörde für Wirtschaft und Arbeit.

II 11 20

Zuständig für die

  1. Durchführung der Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung vom 19. April 1988 (BGBl. I S. 530), zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1353), in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist, Sie ist Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung.

    die Behörde für Wirtschaft und Innovation,

  2. Erteilung von Bezugsscheinen nach § 4 Absatz 1 der Verordnung an Privatpersonen und für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße von Privatpersonen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 der Verordnung sind

die Bezirksämter.

III 11 20

Zuständig für die Durchführung der Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung vom 21. Juli 1976 (BGBl. I S. 1833), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1512), in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort nichts anderes bestimmt ist,

die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.

IV 11 20

Zuständig für die Durchführung der Gaslastverteilungs-Verordnung vom 21. Juli 1976 (BGBl. I S. 1849), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1512), in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort nichts anderes bestimmt ist,

die Behörde für Umwelt Klima, Energie und Agrarwirtschaft.

V 20

Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 12. Mai 2020 (HmbGVBl. S. 255), in der jeweils geltenden Fassung ist

die Behörde für Wirtschaft und Innovation.


ENDE

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