Regelwerk

Wirtschaftssicherstellungsgesetz - Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft sowie des Geld- und Kapitalverkehrs

Vom 3. Oktober 1968
(BGBl. Nr. 70 vom 11.10.1968 S. 1069; 02.03.1974 S. 469; 18.03.1975 S. 705; 14.12.1976 S. 3341; 21.12.2000 S. 1956; 29.10.2001 S. 2785; 25.11.2003 S. 2304; 12.08.2005 S. 2354; 31.10.2006 S. 2407; 31.08.2015 S. 1474 15)
Gl.-Nr.: 705-1



§ 1 Maßnahmen zur Sicherstellung

(1) Um die für Zwecke der Verteidigung, insbesondere zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte erforderliche Versorgung mit Gütern und Leistungen sicherzustellen, können durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen werden über

  1. die Gewinnung und Herstellung von Waren der gewerblichen Wirtschaft,
  2. die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Zuteilung, die Lieferung, den Bezug und die Verwendung
    1. von Waren der gewerblichen Wirtschaft,
    2. von Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft, die ausschließlich zur Herstellung von Waren der gewerblichen Wirtschaft dienen oder zu diesem Zweck von den nach dem Gesetz über die Sicherstellung der Versorgung mit Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft sowie der Forst- und Holzwirtschaft zuständigen Behörden freigegeben worden sind,
  3. die Verarbeitung und die gewerbliche Verwendung von Erzeugnissen der Forst- und Holzwirtschaft sowie die Zuteilung und den Bezug solcher Erzeugnisse zum Zweck der Verarbeitung oder gewerblichen Verwendung,
  4. die Erzeugung, die Weiterleitung, die Umwandlung, die Umspannung, die Zuteilung, die Abgabe, den Bezug und die Verwendung von elektrischer Energie,
  5. Werkleistungen von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft zu Instandsetzungen aller Art sowie zur Instandhaltung, Herstellung und Veränderung von Bauwerken und technischen Anlagen,
  6. die Weiterleitung von Waren der gewerblichen Wirtschaft in Rohrleitungen,
  7. die Herstellung, die Instandhaltung, die Abgabe, die Verbringung und die Verwendung von Produktionsmitteln der gewerblichen Wirtschaft,
  8. die Fertigung in Betrieben der gewerblichen Wirtschaft.

Waren der gewerblichen Wirtschaft im Sinne des Satzes 1 sind auch Rohtabak, Tabakerzeugnisse, Kaffee sowie Kaffeemittel und Kaffee-Essenzen mit einem Gehalt an Kaffee oder Koffein.

(2) Um die für Zwecke der Verteidigung, insbesondere zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte erforderliche Versorgung mit Geld und Kredit sicherzustellen, können durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen werden über

  1. die Vornahme von Bank- und Börsengeschäften durch Kreditinstitute und die Geschäftstätigkeit an den Wertpapierbörsen,
  2. die vorübergehende Schließung von Kreditinstituten und Wertpapierbörsen.

§ 2 Voraussetzungen und Grenzen der Sicherstellung

(1) Rechtsverordnungen nach § 1 dürfen nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes angewandt werden.

(2) Rechtsverordnungen nach § 1 dürfen nur erlassen werden,

  1. um eine Gefährdung der Versorgung zu beheben oder zu verhindern, und
  2. wenn ihr Zweck durch marktgerechte Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln erreicht werden kann.

(3) Die Rechtsverordnungen sind auf das unerläßliche Maß zu beschränken. Sie sind inhaltlich so zu gestalten, daß in die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung so wenig wie möglich eingegriffen und die Leistungsfähigkeit der Gesamtwirtschaft möglichst wenig beeinträchtigt wird.

§ 3 Buchführungs- und Meldepflichten

Durch Rechtsverordnungen können zu den in § 1 genannten Zwecken Buchführungs- und Meldepflichten hinsichtlich der Güter und Leistungen, über die nach § 1 Vorschriften erlassen werden können, sowie hinsichtlich der Leistungsfähigkeit von Betrieben der gewerblichen Wirtschaft begründet werden.

§ 4 Vorratshaltung

(1) Durch Rechtsverordnung können für Betriebe der gewerblichen Wirtschaft Vorschriften über die Lagerung und Vorratshaltung der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Waren und Erzeugnisse erlassen werden, soweit dies erforderlich ist, um eine ausreichende Versorgung im Verteidigungsfall sicherzustellen. § 2 Abs. 3 ist anzuwenden.

(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann vorgesehen werden, daß den Betroffenen für die Kosten der Bevorratung Kredite, Bürgschaften oder sonstige Gewährleistungen bis zu einer im jährlichen Haushaltsgesetz festzusetzenden Höhe sowie im Rahmen der verfügbaren Mittel Zuschüsse zu den Kosten der Lagerhaltung und -wälzung und zur Zinsverbilligung gewährt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine unzumutbare Belastung der Betroffenen auszuschließen.

(3) Für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, die auf Grund der nach Absatz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung bevorratet sind, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates an Stelle der Finanzierungshilfen nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung zulassen, daß sie statt mit dem sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes ergebenden Wert von dem Steuerpflichtigen mit einem Wert angesetzt werden können, der bis zu 30 vom Hundert unter den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem niedrigeren Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) des Bilanzstichtages liegt. Voraussetzung für den Abschlag ist, daß die Wirtschaftsgüter sich im Geltungsbereich des Grundgesetzes befinden und für ihre Bevorratung nicht nach anderen Vorschriften oder auf Grund vertraglicher Vereinbarungen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle Zuschüsse gewährt oder das Preisrisiko übernommen hat.

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