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Änderungstext
Anordnung zur Änderung von Anordnungen über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Energiewirtschaft
Vom 27. September 2011
(Amtl.Anz. Nr. 78 vom 04.10.2011 S. 2149)
Artikel 1
0-705-1 (Bund)
Die Anordnung zur Durchführung des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes vom 18. Juli 1978 (Amtl. Anz. S. 1365), zuletzt geändert am 21. November 2006 (Amtl. Anz. S. 2813, 2823), wird wie folgt geändert:
1. In Abschnitt I wird die Bezeichnung "Behörde für Wirtschaft und Arbeit" durch die Bezeichnung "Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation" ersetzt.
2. In Abschnitt II wird die Textstelle " § 10 Absatz 2" durch die Textstelle " § 9 Absatz 5" und die Bezeichnung "Behörde für Wirtschaft und Arbeit" durch die Bezeichnung "Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation" ersetzt.
3. Die Abschnitte III und IV werden aufgehoben.
III
Auf Grund von § 5 der Vordringlichen Werkleistungs-Verordnung vom 6. August 1976 (Bundesgesetzblatt I Seite 2098) wird bestimmt:
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort nichts anderes bestimmt ist,
die Behörde für Wirtschaft und Arbeit.
IV
Auf Grund von § 5 der Vordringlichen Warenbewirtschaftungs-Verordnung vom 6. August 1976 (Bundesgesetzblatt I Seite 2099) wird bestimmt:
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort nichts anderes bestimmt ist,
die Behörde für Wirtschaft und Arbeit.
4. Die bisherigen Abschnitte V und VI werden Abschnitte III und IV.
5. Auf Grund von § 10 der Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung vom 21. Juli 1976 (BGBl. I S. 1833), zuletzt geändert am 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2457), sowie § 10 der Gaslastverteilungs-Verordnung vom 21. Juli 1976 (BGBl. I S. 1849), zuletzt geändert am 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2457), wird in den neuen Abschnitten III und IV jeweils die Bezeichnung "Behörde für Wirtschaft und Arbeit" durch die Bezeichnung "Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt" ersetzt.
Artikel 2
0-752-1 (Bund)
Die Anordnung zur Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes vom 2. Juli 1998 (Amtl. Anz. S. 1873), zuletzt geändert am 25. Juli 2006 (Amtl. Anz. S. 1785), wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt I erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Zuständig für die Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621) in der jeweils geltenden Fassung und der darauf gestützten Rechtsverordnungen ist, soweit nachstehend oder sonst nichts anderes bestimmt ist,
die Behörde für Wirtschaft und Arbeit. |
"I
Zuständig für die Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert am 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690, 1698), in der jeweils geltenden Fassung und der darauf gestützten Rechtsverordnungen ist, soweit nachstehend oder sonst nichts anderes bestimmt ist, die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt." |
2. In Abschnitt II wird die Bezeichnung "Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
3. Abschnitt III wird aufgehoben.
4. Der bisherige Abschnitt VI wird Abschnitt III.
Artikel 3
0-754-3 (Bund)
Die Anordnung zur Durchführung des Energiesicherungsgesetzes 1975 vom 28. Juni 1983 (Amtl. Anz. S. 1251), zuletzt geändert am 26. Oktober 2010 (Amtl. Anz. S. 2129, 2135), wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt I erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"I
Zuständig für die Durchführung des Energiesicherungsgesetzes 1975 vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), zuletzt geändert am 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2426), und der darauf gestützten Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit die Aufgaben von Landesbehörden wahrzunehmen sind und soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt." |
2. Abschnitt IV erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"IV
Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452) in der jeweils geltenden Fassung ist die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt." |
(Stand: 16.06.2018)
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