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HmbGlüStVAG - Hamburgisches Glücksspielstaatsvertrags-Ausführungsgesetz
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages 2021
- Hamburg -
Vom 29. Juni 2012
(HmbGVBl. Nr. 27 vom 29.06.2012 S. 235; 12.12.2017 S. 386; 19.12.2019 S. 516; 19.11.2020 S. 585; 17.02.2021 S. 75; 31.08.2022 S. 453 22 i.K.)
Gl.-Nr.: 7137-3-1
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen in der Freien und Hansestadt Hamburg.
(2) Für Wetten, die anlässlich öffentlicher Pferderennen oder anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde durch einen zum Betrieb eines Totalisators zugelassenen Renn- oder Pferdezuchtverein oder durch eine zugelassene Buchmacherin oder einen zugelassenen Buchmacher durchgeführt oder vermittelt werden, gelten nur § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummern 3, 4, 5, 7 und 8 sowie § 12, § 13, § 15 Absatz 2 und § 18 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 jedoch nur für Festquotenwetten.
(3) Für Spielhallen und Gaststätten (Schank- und Speisegaststätten, Beherbergungsbetriebe), soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten bereithalten, gelten nur § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummern 7 und 8 sowie § 12, § 13 Satz 1 Nummer 2, § 15 Absatz 2 und § 18 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2. Im Übrigen gilt dieses Gesetz nicht für das gewerbliche Spiel, gewerbliche Spielhallen oder ähnliche gewerbliche Unternehmen.
§ 2 Glücksspiel als Öffentliche Aufgabe
(1) Zur Erreichung der Ziele nach § 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 (GlüStV 2021) vom 29. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 79) nimmt die Freie und Hansestadt Hamburg die Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes, die Suchtprävention und Suchthilfe sowie die Glücksspielaufsicht als öffentliche Aufgabe wahr. Sie beteiligt sich an wissenschaftlicher Forschung zum Glücksspiel, insbesondere unter Fragestellungen zu pathologischem Spielverhalten.
(2) Die Glücksspielaufsicht überwacht die Erfüllung der durch den Glücksspielstaatsvertrag 2021 oder auf Grund des Glücksspielstaatsvertrages 2021 begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen; dazu gehören auch die durch dieses Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes begründeten Verpflichtungen. Sie unterstützt die nach § 9 Absatz 8, § 9a Absätze 1 bis 3 und § 19 Absatz 2 GlüStV 2021 zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Glücksspielaufsicht Testkäufe oder Testspiele durchführen, die nicht als Maßnahmen der Glücksspielaufsicht erkennbar sind. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Glücksspielaufsicht dürfen unter der Legende am Rechtsverkehr teilnehmen.
§ 3 Erlaubnispflicht
(1) Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) ist verboten.
(2) Voraussetzungen, Inhalt und Umfang der Erlaubnis richten sich nach §§ 9 und 14.
Abschnitt 2
Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen
§ 4 Staatliche Glücksspielangebote
(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg veranstaltet in Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe zur Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots innerhalb ihres Staatsgebietes Glücksspiele nach § 10 Absatz 1 GlüStV 2021.
(2) Sie kann allein oder mit anderen Ländern Lotterien veranstalten. Das Gesetz über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank bleibt unberührt.
(3) Abweichend von Absatz 1 veranstaltet die GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, auf der Grundlage des Staatsvertrages über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (GKL-StV) vom 15. Dezember 2011 bis 19. Januar 2012 (HmbGVBl. 2012 S. 218) staatliche Klassenlotterien und ähnliche Spielangebote (Glücksspiele). Sie nimmt damit die öffentliche Aufgabe nach § 10 Absatz 1 GlüStV 2021 in Bezug auf Klassenlotterien und ähnliche Spielangebote wahr.
(4) Die Freie und Hansestadt Hamburg kann die öffentliche Aufgabe, Glücksspiele zu veranstalten und durchzuführen, durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine privatrechtliche Gesellschaft, an der eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind, erfüllen. Auf der Grundlage eines Verwaltungsabkommens ist auch eine gemeinschaftliche Aufgabenerfüllung oder eine Aufgabenerfüllung durch die Unternehmung eines anderen Landes möglich, das die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt ( § 10 Absatz 2 GlüStV 2021).
(Stand: 05.03.2024)
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