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Regelwerk

Änderungstext

Sechstes Gesetz zur Neuregelung des Glücksspielwesens
- Hamburg -

Vom 31. August 2022
(HmbGVBl. Nr. 45 vom 06.09.2022 S. 453)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Gesetz zum Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021

§ 1

Dem vom 7. März 2022 bis 24. März 2022 unterzeichneten Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 wird zugestimmt.

§ 2

Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

§ 3

Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.

§ 4

Ist der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 gegenstandslos, ist dies bis zum 3. Januar 2023 im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.

Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Glücksspielstaatsvertrags-Ausführungsgesetzes

Gültig ab 01.01.2023 siehe =>

Das Hamburgische Glücksspielstaatsvertrags-Ausführungsgesetz vom 29. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 235), zuletzt geändert am 17. Februar 2021 (HmbGVBl. S. 75), wird wie folgt geändert:

1. § 12 wird wie folgt geändert:

1.1 In Absatz 4 wird die Textstelle " § 23 Absatz 1 Satz 1, § 27f Absatz 4 Nummer 1 und § 27p Absatz 4 Nummer 1 GlüStV 2021" durch die Textstelle " § 8 Absatz 1 GlüStV 2021" ersetzt.

1.2 In Absatz 6 Satz 1 wird die Textstelle " § 23 Absatz 1, § 27f Absatz 4 Nummer 1 und § 27p Absatz 4 Nummer 1 GlüStV 2021" durch die Textstelle " § 8 Absatz 1 GlüStV 2021" ersetzt.

2. In § 16 Nummer 4 wird die Textstelle " § 23 Absatz 1 Satz 1 GlüStV 2021" durch die Textstelle " § 8 Absatz 1 GlüStV 2021" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Artikel 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 nach seinem Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 in Kraft tritt. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
(im Folgenden: die Länder genannt)

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1
Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021

Der Glücksspielstaatsvertrag 2021 vom 29. Oktober 2020 wird wie folgt geändert:

1. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe "Sperrsystem (§ 23)" werden die Wörter "errichtet und" eingefügt.

b) Es werden folgende Sätze angefügt:

"Das Sperrsystem wird für alle Länder einheitlich von der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Hessen betrieben. Diese Zuständigkeit für die Führung der Spielersperrdatei beinhaltet auch die zentrale Zuständigkeit für den Anschluss der nach § 8 Absatz 3 zum Abgleich Verpflichteten an das Sperrsystem und die Erhebung der Kosten nach § 8c von den Verpflichteten. Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist, findet bei Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 das Recht des Landes Hessen Anwendung. Die dem Land Hessen für die Erfüllung seiner Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 entstehenden notwendigen Kosten einschließlich der Kosten für den Aufbau der Verwaltungsinfrastruktur werden von allen Ländern nach dem im Jahr des Beschlusses über den Wirtschaftsplan für die Führung des Sperrsystems gültigen Königsteiner Schlüssel getragen. Die Einnahmen aus der Erhebung von Kosten nach § 8c werden gesondert ausgewiesen und den Ländern nach dem Königsteiner Schlüssel erstattet. Einzelheiten zum Wirtschaftsplan werden in einer Verwaltungsvereinbarung der Länder geregelt. Findet dieser Staatsvertrag in weniger als 16 Ländern Anwendung, ist der Königsteiner Schlüssel entsprechend § 27c Absatz 3 Satz 2 bis 4 zu modifizieren. Die zuständigen Behörden des Landes Hessen sind bei Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 an Entscheidungsrichtlinien nach § 27h Absatz 9 gebunden und unterliegen der Fach- und Rechtsaufsicht der für die Glücksspielaufsicht zuständigen obersten Landesbehörde des Landes Hessen in entsprechender Anwendung von § 27l. Einer Entscheidungsrichtlinie nach § 27h Absatz 9 entgegenstehende Maßnahmen der Rechts- oder Fachaufsicht sind unwirksam."

2. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Kommata und die Wörter "die zentral von der zuständigen Behörde geführt wird" gestrichen.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Der Anstalt nach § 27a können gespeicherte Daten sowie Abfrage- und Zugriffsdaten übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, damit die Anstalt die ihr durch diesen Staatsvertrag übertragenen Aufgaben erfüllen kann."

c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

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