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Regelwerk; Wirtschaft; Glücksspiel

HGlüG - Hessisches Glücksspielgesetz
- Hessen -

Vom 17. Juni 2021
(GVBl. Nr. 25 vom 29.06.2021 S. 302; 17.06.2021 S. 302; 17.11.2022 S. 626 22; 16.02.2023 S. 90 23;13.12.2024 Nr. 82 24 24a i.K.)
Gl.-Nr.: 316-38



Erster Teil
Glücksspielsuchtprävention, Glücksspielsuchtforschung, Spielersperren

§ 1 Glücksspielsuchtprävention

Das Land Hessen stellt jährlich 1.000 000 Euro für ein Netz von Beratungsstellen im Hinblick auf Glücksspielsucht, für die fachliche Beratung und Unterstützung des Landes bei der Glücksspielaufsicht, zur Beratung des Landes über geeignete Maßnahmen zur Glücksspielsuchtprävention, insbesondere über die Gestaltung der Werbung für die unterschiedlichen Glücksspielangebote, sowie für die Beurteilung der Sozialkonzepte der Veranstalter und der Gestaltung der Vertriebswege zur Verfügung.

§ 2 Glücksspielsuchtforschung

(1) Das Land Hessen stellt die Finanzierung geeigneter Projekte zur Erforschung der Glücksspielsucht sicher. Die Glücksspielaufsichtsbehörden des Landes haben die Maßnahmen zur Glücksspielsuchtprävention und Glücksspielsuchtbekämpfung regelmäßig mit wissenschaftlichen Begleituntersuchungen durch externe, unabhängige Suchtforschungseinrichtungen zu evaluieren.

(2) Die nach § 8a Abs. 4 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 vom 5. Februar 2021 (GVBl. S. 86) zur Eintragung in die zentrale Sperrdatei Verpflichteten sind berechtigt und auf Verlangen der Glücksspielaufsichtsbehörden auch verpflichtet, ihre Kundendaten anonymisiert für Zwecke der Glücksspielforschung zur Verfügung zu stellen.

§ 3 Spielersperren

(1) Die nach § 8a Abs. 4 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 zur Eintragung in die zentrale Sperrdatei Verpflichteten dürfen die in § 23 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 genannten Daten speichern.

(2) Die Daten gesperrter Spielerinnen und Spieler dürfen nur für die Kontrolle der Spielersperre verwendet werden.

(3) Betroffene können ihre Auskunftsrechte gegenüber der Stelle geltend machen, die die Sperre eingetragen hat. Die Möglichkeit, Auskunft von der nach § 23 Abs. 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 für die Führung der Sperrdatei zuständigen Stelle zu erlangen, bleibt unberührt.

(4) Die Verpflichtung der Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, an denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen, zur Eintragung von Fremdsperren nach § 8a Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 begründet keine Pflicht, eigene Ermittlungen anzustellen.

Zweiter Teil
Sportwetten und Lotterien in Hessen

§ 4 Staatliche Lotterien

(1) Das Land Hessen kann Zahlen- und Sofortlotterien in Erfüllung seiner ordnungsrechtlichen Aufgabe nach § 10 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 veranstalten.

(2) Das Land Hessen kann zu allen von ihm veranstalteten Lotterien Zusatzlotterien und -ausspielungen veranstalten. Gleiches gilt auch für die in Annahmestellen vertriebenen Lotterien anderer Veranstalter.

(3) Die dem Land nach Abs. 1 und 2 grundsätzlich zustehenden Rechte können nur im Rahmen von Erlaubnissen nach § 7 ausgeübt werden.

(4) Zu allen vorgenannten Lotterien sind Sonderauslosungen aus nicht ausgezahlten Gewinnen zulässig, um eine möglichst vollständige Ausschüttung des vorgesehenen Gewinnanteils zu erreichen.

(5) Mit der Durchführung der vom Land Hessen nach § 10 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 veranstalteten Lotterien ist die LOTTO Hessen GmbH beauftragt.

§ 5 Gewinnausschüttung

(1) Mindestens die Hälfte der eingezahlten Spieleinsätze für Zahlenlotterien ist als Gewinn an die Spielteilnehmerinnen und Spielteilnehmer auszuschütten, die die auszulosenden Zahlen den Teilnahmebedingungen des Veranstalters entsprechend richtig angegeben haben. Die Festlegung der Gewinnquote sowie Ausnahmen zu Satz 1 erfolgen mit Zustimmung der zuständigen Behörde. Diese berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021.

(2) Bei Zusatzlotterien nach § 4 Abs. 2 sind mindestens 25 Prozent der Spieleinsätze als Gewinn auszuschütten.

§ 6 Verteilung der Spieleinsätze 24 24a

(1) Von den Spieleinsätzen der vom Land Hessen veranstalteten Zahlenlotterien, ausgenommen solche, deren Überschüsse ausschließlich zur Förderung des Umwelt- und Naturschutzes sowie des Leistungssports, insbesondere des Nachwuchsleistungssports in Hessen verwendet werden sollen, und Zusatzlotterien erhalten

  1. der Landessportbund Hessen e. V.(26.077 490gültig ab 01.01.2026 27.813 410) Euro,
  2. die Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Hessen e. V.(6.869 047gültig ab 01.01.2026 7.326 304) Euro,
  3. der Hessische Jugendring e.V.(2.799 989gültig ab 01.01.2026 2.986 378

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