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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung glücksspielrechtlicher und anderer Vorschriften in Hessen
- Hessen -

Vom 17. November 2022
(GVBl. Nr. 37 vom 29.11.2022 S. 626)



Artikel 1
Hessisches Spielhallengesetz (HSpielhG)

- nicht dargestellt -

Artikel 2
Änderung des Hessischen Spielbankgesetzes

Das Hessische Spielbankgesetz vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 753), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2017 (GVBl. S. 426), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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"Hessisches Gesetz über Spielbanken und Online-Casinospiele (HSpielbOCG)".

2. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(2) In Erfüllung der öffentlichen Aufgabe nach § 10 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 vom 29. Oktober 2020 (GVBl. 2021 S. 87) wird in Hessen die Veranstaltung von Online-Casinospielen im Sinne des § 3 Abs. la Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 zugelassen."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 3 Spielbank- und Online-Casinoerlaubnis"

b) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

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"(1) Eine Spielbank darf nur mit Erlaubnis des zuständigen Ministeriums errichtet und betrieben werden (Spielbankerlaubnis). Eine Spielbankerlaubnis kann nur einer Spielbankgemeinde erteilt werden. In der Spielbankerlaubnis kann einer Spielbankgemeinde die Unterhaltung von Zweigspielbetrieben erlaubt werden."

c) Als neuer Abs. 2 wird eingefügt:

"(2) Online-Casinospiele im Sinne des § 3 Abs. la Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 dürfen nur mit einer Erlaubnis des zuständigen Ministeriums veranstaltet werden (Online-Casinoerlaubnis). Eine Erlaubnis zur Veranstaltung von Online-Casinospielen darf nur einer privatwirtschaftlichen Gesellschaft, an der mindestens zwei Spielbankgemeinden unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind, erteilt werden."

d) Die bisherigen Abs. 2 bis 4 werden die Abs. 3 bis 5.

e) Als Abs. 6 wird angefügt:

"(6) Für die Online-Casinoerlaubnis gelten die Abs. 3 und 4 entsprechend. Sie kann insbesondere weitere Bestimmungen über die Zusammenarbeit bei der Veranstaltung von Online-Casinospielen mit Dritten enthalten."

4. In § 5 Abs. 6 Nr. 1 wird nach dem Wort "Glücksspielstaatsvertrages" die Angabe "2021" eingefügt.

5. In § 7a Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745)" durch "21. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5250)" ersetzt.

6. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe "2" durch "3" ersetzt.

b) In Abs. 3 wird die Angabe "Gesetz vom 23. Juni 2017 (BGBI. I S. 1822)" durch "Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)" ersetzt.

7. § 15a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Glücksspielstaatsvertrages" die Angabe "2021" eingefügt und die Angabe "vom 15. Dezember 2011 (GVBl. 2012 S. 190, 197) in Verbindung mit § 5a des Hessischen Glücksspielgesetzes vom 28. Juni 2012 (GVBl. S.190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2015 (GVBl. S. 346)" gestrichen.

b) In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe " § 8 Abs. 1 bis 5 und § 20 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages in Verbindung mit § 5 des Hessischen Glücksspielgesetzes" durch "die §§ 8 bis 8c und 23 des Glücksspielstaatsvertrages 2021" ersetzt.

8. Nach § 18 wird als neuer § 19 eingefügt:

" § 19 Verordnungsermächtigung

Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu den technischen Anforderungen an die Veranstaltung von Online-Casinospielen zu treffen."

9. Die bisherigen §§ 19 und 20 werden die §§ 20 und 21.

10. Der bisherige § 21 wird § 22 und in Abs. 2 wird die Angabe "2022" durch "2028" ersetzt.

Artikel 2a
Hessisches Gesetz zur Besteuerung von Online-Casinospielen (Hessisches Online-Casinospielsteuergesetz - HOCStG)

- nicht dargestellt -

Artikel 3
Änderung der Gewerberecht-Zuständigkeitsverordnung

Die Gewerberecht-Zuständigkeitsverordnung vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 395), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. März 2022 (GVBl. S. 219), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
GewZustV - Gewerberecht-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung, dem Hessischen Gaststättengesetz und dem Hessischen Spielhallengesetz
"Gewerberecht-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung und dem Hessischen Gaststättengesetz"

2. § 1 Abs. 1 Nr. 4

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