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Regelwerk; Gewerbe; Glücksspiel

AGGlüStV
Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland

- Bayern -

Vom 20. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 29 vom 27.12.2007 S. 922; 25.06.2012 S. 270 ; 22.07.2014 S. 286; 24.07.2017 S. 393; 26.03.2019 S. 98; 09.06.2020 S. 287; 23.06.2021 S. 343; 22.04.2022 S. 147 22 EU)
Gl.-Nr.: 2187-3-I



Teil 1
Lotterien, Sportwetten und Online-Glücksspiel

Art. 1 Öffentliche Aufgabe 22

(1) Zur Erreichung der Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 ( GlüStV 2021) nimmt der Freistaat Bayern die Glücksspielaufsicht, die Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots und die Sicherstellung der wissenschaftlichen Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele als öffentliche Aufgaben wahr.

(2) Die Glücksspielaufsicht ( Art. 4) überwacht die Erfüllung der durch den Glücksspielstaatsvertrag 2021 oder auf Grund des Glücksspielstaatsvertrages 2021 begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen; dazu gehören auch die durch dieses Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes begründeten Verpflichtungen. Sie unterstützt die nach § 9a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2, § 27f und § 27p GlüStV 2021 zuständigen Behörden und Stellen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

(3) Der Freistaat Bayern veranstaltet durch die Staatliche Lotterie- und Spielbankverwaltung ( Art. 5) Sportwetten, Online-Poker, virtuelle Automatenspiele, Online-Casinospiele 1 und Lotterien in Erfüllung seiner öffentlichen Aufgabe nach § 10 Abs. 1 GlüStV 2021. Die Staatliche Lotterie- und Spielbankverwaltung soll im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgabe die Zahl der Annahmestellen auf maximal 3.700 beschränken.

(4) Abweichend von Abs. 3 veranstaltet die Anstalt "GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder" auf der Grundlage des Staatsvertrages über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (GKL-StV) Klassenlotterien und ähnliche Spielangebote. Sie nimmt die öffentliche Aufgabe nach § 10 Abs. 1 GlüStV 2021 in Bezug auf Klassenlotterien und ähnliche Spielangebote wahr.

Art. 2 Erlaubnisverfahren

(1) Die Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 darf nur erteilt werden, wenn

  1. § 4 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit §§ 1 und 4 Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2021 nicht entgegenstehen,
  2. die Einhaltung
    1. der Jugendschutzanforderungen nach § 4 Abs. 3 GlüStV
      2021,
    2. der Internetbeschränkungen nach § 4 Abs. 4 und 5 GlüStV 2021,
    3. der Werbebeschränkungen nach § 5 GlüStV 2021,
    4. der Anforderungen an das Sozialkonzept nach § 6 GlüStV 2021 und
    5. der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken nach § 7 GlüStV 2021

    sichergestellt ist,

  3. der Veranstalter oder Vermittler zuverlässig ist, insbesondere die Gewähr dafür bietet, dass die Veranstaltung und die Vermittlung ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer sowie für die Erlaubnisbehörde nachvollziehbar durchgeführt wird,
  4. bei der Einführung neuer Glücksspielangebote und bei der Einführung neuer oder der erheblichen Erweiterung bestehender Vertriebswege den Anforderungen des § 9 Abs. 5 GlüStV 2021 genügt ist,
  5. sichergestellt ist, dass der Veranstalter oder Vermittler seinen Verpflichtungen aus § 8 Abs. 3 und § 8a GlüStV 2021 nachkommt,
  6. der Ausschluss gesperrter Spieler nach § 8 Abs. 2 GlüStV 2021 sichergestellt ist und
  7. bei gewerblichen Spielevermittlern zudem die Einhaltung der Anforderungen nach § 19 GlüStV 2021 sichergestellt ist.

Die Nachweise sind von der den Antrag stellenden Person durch Vorlage geeigneter Darstellungen, Konzepte und Bescheinigungen zu führen; die Erlaubnisbehörde ist ohne derartige Unterlagen nicht zu eigenen Ermittlungen verpflichtet. Die Nachweise sind mit dem Antrag vorzulegen.

(2) Die Erlaubnis für das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele setzt eine Erlaubnis für die Veranstaltung dieser Glücksspiele durch die zuständigen Behörden des Freistaates Bayern voraus. Eine Erlaubnis im ländereinheitlichen Verfahren nach § 9a GlüStV 2021 steht der Erlaubnis durch die zuständigen Behörden des Freistaates Bayern gleich. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann das Vermitteln solcher öffentlichen Glücksspiele erlaubt werden, die von Veranstaltern im Sinn des § 10 Abs. 2 GlüStV 2021 veranstaltet werden und in der Verordnung nach Art. 9 Nr. 3 festgelegt sind.

(3) In der Erlaubnis sind neben den Regelungen nach § 9 Abs. 4 GlüStV 2021 festzulegen

  1. der Veranstalter oder der Vermittler einschließlich eingeschalteter dritter Personen,

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