Regelwerk, Allgemeines

QuaPrO-VetHK - Qualifizierungs- und Prüfungsordnung für Veterinärhygienekontrolleurinnen oder Veterinärhygienekontrolleure
Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Qualifizierungsmaßnahme und die Prüfung zur Veterinärhygienekontrolleurin oder zum Veterinärhygienekontrolleur

- Baden-Württemberg -

Vom 12. Oktober 2017
(GBl. Nr. 20 vom 25.10.2017 S. 539; 21.12.2021 S. 1 22)



Überschrift geändert 22

Auf Grund von § 16 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99) geändert worden ist, wird im Benehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Regelungsinhalt

Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Zulassung zur und die grundsätzlichen Anforderungen an die Qualifizierungsmaßnahme (Zusatzausbildung) und Prüfung zur Veterinärhygienekontrolleurin oder zum Veterinärhygienekontrolleur.

§ 2 Ziel

Ziel der Zusatzausbildung ist es, die zur Wahrnehmung der Aufgaben einer Veterinärhygienekontrolleurin oder eines Veterinärhygienekontrolleurs benötigte Fachkompetenz so zu vermitteln, dass die amtlichen Aufgaben fachkundig wahrgenommen und amtliche Kontrollen sachgerecht durchgeführt werden können, wie dies Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 165 vom 30.04.2004 S. 1, zuletzt ber. ABl. Nr. L 204 vom 04.08.2007 S. 29), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. Nr. L 95 vom 07.04.2017 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung fordert.

§ 3 Befähigung für den mittleren veterinärhygienetechnischen Dienst

Der Erwerb der Laufbahnbefähigung für den mittleren veterinärhygienetechnischen Dienst setzt unter Beachtung der Vorgaben des § 3 Absatz 1 der Laufbahnverordnung MLR (LVO-MLR) das erfolgreiche Absolvieren der Zusatzausbildung voraus. Der erfolgreiche Abschluss der Zusatzausbildung vermittelt keinen Anspruch auf Verwendung im öffentlichen Dienst oder die Übernahme in das Beamtenverhältnis.

§ 4 Tätigkeitsbereiche

Wer die Zusatzausbildung nach § 26 Absatz 4 erfolgreich abgeschlossen hat, kann zu Tätigkeiten in den in der Anlage 1 genannten Bereichen herangezogen werden, soweit Gemeinschaftsrecht und nationales Recht eine Übertragung der Aufgaben an nichttierärztliches Personal zulassen. Die Veterinärhygienekontrolleurin oder der Veterinärhygienekontrolleur werden unter der fachlichen Aufsicht der Tierärztinnen und Tierärzte des tierärztlichen Staatsdienstes tätig.

Abschnitt 2
Ausbildung

§ 5 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen

(1) Ausbildungsbehörden sind

  1. in den Landkreisen die Landratsämter und
  2. in den Stadtkreisen die Bürgermeisterämter.

Die Ausbildungsbehörden weisen die auszubildenden Personen den Ausbildungsstellen zu.

(2) Ausbildungsstellen sind

  1. die für das Veterinärwesen zuständigen Organisationseinheiten in den Ausbildungsbehörden für den praktischen Teil der Zusatzausbildung,
  2. die Landesakademie Baden-Württemberg für Veterinär- und Lebensmittelwesen (AkadVet) für den theoretischen Teil der Zusatzausbildung,
  3. im Übrigen die von dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium (Ministerium) für den theoretischen Teil der Zusatzausbildung anerkannten Stellen.

§ 6 Ausbildungsleitung

(1) Jede Ausbildungsstelle nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 benennt eine Person mit Befähigung zum tierärztliche Staatsdienst zur Ausbildungsleitung. Für die AkadVet nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 übernimmt die von deren Beirat bestellte Geschäftsführung die Ausbildungsleitung. Die vom Ministerium anerkannten Ausbildungsstellen nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 regeln die Bestimmung der Ausbildungsleitung in eigener Zuständigkeit.

(2) Die Ausbildungsleitung erstellt einen Ausbildungsplan für die jeweilige Ausbildungsstelle. Der Ausbildungsplan nach Satz 1 richtet sich nach dem Rahmenplan für den praktischen Teil der Zusatzausbildung nach Anlage 2. Die Ausbildungsleitung leitet, koordiniert und überwacht die Zusatzausbildung und informiert sich regelmäßig über deren Ablauf. Sie hat die auszubildenden Personen zu beraten und auf Ausbildungsdefizite rechtzeitig hinzuweisen.

§ 7 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Von der Ausbildungsbehörde kann zur Zusatzausbildung nur zugelassen werden, wer

  1. die Voraussetzungen nach § 3 LVO-MLR erfüllt,
  2. die körperliche und gesundheitliche Eignung für die Tätigkeit als Veterinärhygienekontrolleurin oder Veterinärhygienekontrolleur durch ein ärztliches Attest nachweist und

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