Bekanntmachung der ab dem 1. Januar 2018 geltenden neuen EU-Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Aufträge - Brandenburg -
Vom 8. Januar 2018 (ABl. Nr. 4 vom 31.01.2018 S. 134)
Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft und Energie
Am 19. Dezember 2017 hat die EU-Kommission die ab dem 1. Januar 2018 geltenden EU-Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2364, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2365, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2366 sowie der Verordnung (EU) 2017/2367 (ABl. Nr. L 337 vom 19.12.2017 S. 17) bekannt gemacht. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat daraufhin zum 20. Dezember 2017 gemäß § 106 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) die Bekanntmachung der Schwellenwerte im Bundesanzeiger vorgenommen (BAnz AT 29.12.2017 B1) .
I. Richtlinie 2014/24/EU - Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe
Die in den Artikeln 4 und 13 der Richtlinie 2014/24/EU (ABl. Nr. L 94 vom 28 .3 .2014, S. 65) festgelegten EU-Schwellenwerte werden durch Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2365 der Kommission vom 18. Dezember 2017 ab dem 1. Januar 2018 geändert .
Auf dieser Grundlage beträgt der Schwellenwert ab dem 1. Januar 2018
144.000 Euro bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von den in Anhang I der Richtlinie 2014/24/EU genannten zentralen Regierungsbehörden als öffentlichen Auftraggebern vergeben werden,
221.000 Euro bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von anderen als den in Anhang I der Richtlinie 2014/24/EU genannten öffentlichen Auftraggebern vergeben werden,
5.548 000 Euro bei öffentlichen Bauaufträgen,
144.000 Euro bei Wettbewerben, die von öffentlichen Auftraggebern durchgeführt werden, die zentrale Regierungsbehörden im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2014/24/EU sind und
221.000 Euro bei Wettbewerben, die von anderen als den in Anhang I der Richtlinie 2014/24/EU genannten öffentlichen Auftraggebern durchgeführt werden .
Der sich für zentrale Regierungsbehörden im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2014/24/EU ergebende Schwellenwert ist gemäß § 106 Absatz 2 Nummer 1 GWB von allen obersten Bundesbehörden sowie allen oberen Bundesbehörden und vergleichbaren Bundeseinrichtungen anzuwenden .
Die in Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU (ABl. L 94 vom 28.03.2014 S. 243) festgelegten EU-Schwellenwerte werden durch Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2364 der Kommission vom 19. Dezember 2017 ab dem 1. Januar 2018 geändert .
Auf dieser Grundlage beträgt der Schwellenwert ab dem 1. Januar 2018
443.000 Euro bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und
5.548 000 Euro bei Bauaufträgen .
III. Richtlinie 2009/81/EG - Richtlinie über die Vergabe in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit
Die in Artikel 8 der Richtlinie 2009/81/EG (ABl. Nr. L 216 vom 20.08.2009 S. 76) festgelegten EU-Schwellenwerte werden durch Artikel 1 der Verordnung (EU) 2017/2367 der Kommission vom 19. Dezember 2017 ab dem 1. Januar 2018 geändert .
Auf dieser Grundlage beträgt der Schwellenwert ab dem 1. Januar 2018
443.000 Euro bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und
5.548 000 Euro für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Bauaufträge.
IV. Richtlinie 2014/23/EU - Richtlinie über die Konzessionsvergabe
Der in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU (ABl. Nr. L 94 vom 28 .3 .2014, S. 1) festgelegte EU-Schwellenwert wird durch Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2366 der Kommission vom 18. Dezember 2017 ab dem 1. Januar 2018 geändert.
Auf dieser Grundlage beträgt der Schwellenwert ab dem 1. Januar 2018 5.548 000 Euro.
ENDE
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