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Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 S. 1, ber. 2015 L 114 S. 24, ber. 2018 L 82 S. 17, ber. 2022 L 192 S. 37;
VO (EU) 2015/2172 - ABl. Nr. L 307 vom 25.11.2015 S. 9 Inkrafttreten;
VO (EU) 2017/2366 - ABl. Nr. L 337 vom 19.12.2017 S. 21 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2019/1827 - ABl. L 279 vom 31.10.2019 S. 23 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2021/1951 - ABl. L 398 vom 11.11.2021 S. 21 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2023/2497 - ABl. L 2023/2497 vom 16.11.2023 Inkrafttreten Gültig)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62 und Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Fehlen klarer Bestimmungen zur Vergabe von Konzessionen auf Unionsebene führt zu Rechtsunsicherheit, Behinderungen des freien Dienstleistungsverkehrs und Verzerrungen des Binnenmarkts. Wirtschaftsteilnehmer - insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) - können daher oft nicht von ihren Rechten im Binnenmarkt Gebrauch machen und wichtige wirtschaftliche Chancen verpassen, und Behörden können öffentliche Mittel möglicherweise nicht so einsetzen, dass die Unionsbürger von hochwertigen Leistungen zu bestmöglichen Preisen profitieren. Ein angemessener, ausgewogener und flexibler Rechtsrahmen für die Konzessionsvergabe würde den tatsächlichen, diskriminierungsfreien Marktzugang aller Wirtschaftsteilnehmer in der Union und Rechtssicherheit gewährleisten und so öffentliche Investitionen in Infrastrukturen und strategische Dienstleistungen für die Bürger fördern. Ein solcher Rechtsrahmen würde auch zu größerer Rechtssicherheit für die Wirtschaftsteilnehmer führen und könnte eine Grundlage und ein Mittel für die weitere Öffnung der internationalen Märkte für öffentliche Aufträge darstellen und den Welthandel ankurbeln. Besonderes Augenmerk sollte auf die Verbesserung der Zugangsmöglichkeiten von KMU zu sämtlichen Konzessionsmärkten der Union gerichtet werden.
(2) Die Bestimmungen des Rechtsrahmens für die Konzessionsvergabe sollten eindeutig und einfach sein. Sie sollten die Besonderheit von Konzessionen im Vergleich zu öffentlichen Aufträgen gebührend widerspiegeln und sollten keinen übermäßigen bürokratischen Aufwand verursachen.
(3) Das öffentliche Beschaffungswesen spielt in der Strategie Europa 2020 wie sie in der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel "Europa 2020 - Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum" (im Folgenden die "Strategie Europa 2020") eine zentrale Rolle als eines der marktwirtschaftlichen Instrumente, die ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum fördern und gleichzeitig eine möglichst effiziente Nutzung öffentlicher Mittel sicherstellen. In diesem Zusammenhang stellen Konzessionsverträge wichtige Instrumente für den langfristigen strukturellen Ausbau von Infrastruktur und Dienstleistungen von strategischer Bedeutung dar, tragen zur Entwicklung des Wettbewerbs im Binnenmarkt bei, ermöglichen es, vom Fachwissen im privaten Sektor zu profitieren, und tragen zu mehr Effizienz und zu Innovationen bei.
(4) Die Vergabe öffentlicher Baukonzessionen unterliegt derzeit den grundlegenden Bestimmungen der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4, während für die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen mit grenzüberschreitender Bedeutung die Grundsätze des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gelten, insbesondere die Grundsätze des freien Warenverkehrs, der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit, sowie die davon abgeleiteten Grundsätze, wie Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, gegenseitige Anerkennung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz. Eine unterschiedliche Auslegung der Grundsätze des AEUV durch die nationalen Gesetzgeber kann zu Rechtsunsicherheit führen und große Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten nach sich ziehen. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union in umfangreicher Rechtsprechung wiederholt bestätigt, wobei er jedoch nur teilweise auf bestimmte Aspekte der Konzessionsvergabe einging.
(Stand: 01.08.2024)
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