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Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft

KapAusstV - Kapitalausstattungs-Verordnung
Verordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen

Vom 18. April 2016
(BGBl. I Nr. 18 vom 21.04.2016 S. 795; 19.07.2017 S. 3023 17; 19.12.2018 S. 2672 18; 19.07.2024 Nr. 250 24)
Gl.-Nr.: 7631-11-10



Auf Grund des § 122 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3, des § 217 Satz 1 Nummer 1 bis 4 in Verbindung mit Satz 3, auch in Verbindung mit § 165 Absatz 1 und § 219 Absatz 1, des § 220 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 und des § 235 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 12 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Kapitel 1
Versicherungsunternehmen, die nicht kleine Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen in Abwicklung, Pensions- oder Sterbekassen sind

§ 1 Mindestkapitalanforderung 24

(1) Die gemäß den Artikeln 248 bis 251 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. Nr. L 12 vom 17.01.2015 S. 1) zu berechnende Mindestkapitalanforderung bedarf der Anpassung, wenn sie weniger als 25 Prozent oder mehr als 45 Prozent der nach den §§ 96 bis 109 oder den §§ 111 bis 121 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechneten Solvabilitätskapitalanforderung beträgt. Dabei ist ein etwaiger, nach § 301 des Versicherungsaufsichtsgesetzes festgesetzter Kapitalaufschlag als Teil der Solvabilitätskapitalanforderung mit zu berücksichtigen. Die Anpassung erfolgt durch Anhebung der errechneten Mindestkapitalanforderung auf 25 Prozent oder Reduzierung der errechneten Mindestkapitalanforderung auf 45 Prozent des Betrags der Solvabilitätskapitalanforderung.

(2) In keinem Fall darf die Mindestkapitalanforderung die folgenden absoluten Untergrenzen unterschreiten:

  1. 2,7 Millionen Euro bei Kranken-, Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, einschließlich firmeneigener Versicherungsunternehmen, die keine Risiken der Versicherungssparten nach den Nummern 10 bis 15 der Anlage 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes decken,
  2. 4 Millionen Euro bei Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, einschließlich firmeneigener Versicherungsunternehmen, die Risiken mindestens einer der Versicherungssparten nach den Nummern 10 bis 15 der Anlage 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes decken,
  3. 4 Millionen Euro bei Lebensversicherungsunternehmen, einschließlich firmeneigener Versicherungsunternehmen,
  4. 3,9 Millionen Euro bei Rückversicherungsunternehmen und
  5. 1,3 Millionen Euro bei firmeneigenen Rückversicherungsunternehmen.

Kapitel 2
Kleine Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen in Abwicklung sowie Pensions- und Sterbekassen

Abschnitt 1
Alle Versicherungssparten mit Ausnahme der Lebensversicherung

§ 2 Solvabilitätskapitalanforderung

(1) Die Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung ergibt sich vorbehaltlich des Absatzes 2 als Maximum des Beitragsindexes nach § 3 und des Schadenindexes nach § 4.

(2) Ist das nach Absatz 1 gebildete Maximum niedriger als die Solvabilitätskapitalanforderung des Vorjahres, so entspricht die Solvabilitätskapitalanforderung mindestens dem Betrag, der sich ergibt, wenn die Solvabilitätskapitalanforderung des Vorjahres vervielfacht wird mit dem Quotienten aus

  1. dem höheren Wert aus der Nettorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und 50 Prozent der Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle am Ende des letzten Geschäftsjahres und
  2. dem höheren Wert aus der Nettorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und 50 Prozent der Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle zu Beginn des letzten Geschäftsjahres.

Der Quotient darf dabei höchstens mit 1 angesetzt werden.

§ 3 Beitragsindex

(1) Der Beitragsindex errechnet sich nach den Absätzen 2 und 3. Dabei sind die Bruttobeiträge die gebuchten oder die verdienten Bruttobeiträge; maßgebend ist jeweils der höhere Betrag.

(2) Es werden die im letzten Geschäftsjahr ausgewiesenen Bruttobeiträge einschließlich Nebenleistungen aus selbst abgeschlossenem und in Rückdeckung übernommenem Versicherungsgeschäft (gesamtes Versicherungsgeschäft) zusammengerechnet. Hiervon sind die auf die Beiträge entfallenden Steuern und Gebühren sowie die im letzten Geschäftsjahr stornierten Beiträge abzuziehen. Von dem verbleibenden Betrag werden bis zum Betrag von 61,3 Millionen Euro 18 Prozent, von dem darüber hinausgehenden Betrag 16 Prozent ermittelt. Die ermittelten Teilbeträge werden addiert.

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