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GPrüfbV - Gegenpartei-Prüfbescheinigungsverordnung
Verordnung über die Prüfung und Bescheinigung der Einhaltung bestimmter Pflichten durch prüfpflichtige nichtfinanzielle Gegenparteien auf Grund der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012 und (EU) Nr. 600/2014

Vom 19. März 2014
(BGBl. I Nr. 11 vom 31.03.2014 S. 266; 23.06.2017 S. 1693; 02.10.2018 S. 1722 18; 19.03.2020 S. 529 20)
Gl.-Nr.: 4110-4-19



Vorherige Überschrift:
GPrüfbV - Gegenpartei-Prüfbescheinigungsverordnung
Verordnung über die Prüfung und Bescheinigung der Einhaltung bestimmter Pflichten auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch prüfpflichtige nichtfinanzielle Gegenparteien

Eingangsformel

Auf Grund des § 20 Absatz 6 des Wertpapierhandelsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 174) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. September 2013 (BGBl. I S. 3606) geändert worden ist, und in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:

§ 1 Anwendungsbereich 20

(1) Diese Verordnung regelt

  1. den Gegenstand und den Zeitpunkt der Prüfung von prüfpflichtigen nichtfinanziellen Gegenparteien nach § 32 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie
  2. die Art und den Umfang der Bescheinigung nach § 32 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes.

(2) Prüfpflichtige nichtfinanzielle Gegenparteien sind Kapitalgesellschaften und Gesellschaften im Sinne des § 264a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, die jeweils

  1. nicht klein im Sinne des § 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs sind,
  2. nicht eine finanzielle Gegenpartei im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.07.2012 S. 1, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/834 (ABl. L 141 vom 28.05.2019 S. 42) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,) sind und
  3. die Schwellen nach § 32 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes überschritten haben.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Ein Fehler im Sinne dieser Verordnung ist jede einzelne Abweichung von den gesetzlichen Anforderungen.

(2) Ein Mangel im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn die Vorkehrungen oder Systeme der prüfpflichtigen nichtfinanziellen Gegenpartei nach pflichtgemäßer Einschätzung des Prüfers insgesamt nicht geeignet sind, die Einhaltung der sich aus § 3 dieser Verordnung ergebenden Anforderungen sicherzustellen.

§ 3 Gegenstand der Prüfung 18 20

(1) Wenn die prüfpflichtige nichtfinanzielle Gegenpartei im prüfpflichtigen Zeitraum clearingpflichtig war oder geworden ist, hat der Prüfer zu prüfen, ob die prüfpflichtige nichtfinanzielle Gegenpartei Vorkehrungen getroffen hat oder über Systeme verfügt, die jeweils geeignet sind, die Einhaltung der Clearingpflicht nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sicherzustellen. Wenn Derivatekontrakte, die von der prüfpflichtigen nichtfinanziellen Gegenpartei im prüfpflichtigen Zeitraum abgeschlossen wurden, nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nicht der Clearingpflicht unterliegen, hat der Prüfer zu prüfen, ob die prüfpflichtige nichtfinanzielle Gegenpartei Vorkehrungen getroffen hat oder über Systeme verfügt, die jeweils geeignet sind, die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sicherzustellen.

(2) Der Prüfer hat zu prüfen, ob die prüfpflichtige nichtfinanzielle Gegenpartei Vorkehrungen getroffen hat oder über Systeme verfügt, die jeweils geeignet sind, die Einhaltung der Meldepflichten nach Artikel 9 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Verbindung mit

  1. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und die Häufigkeit von Transaktionsmeldungen an Transaktionsregister gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

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