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FreqV - Frequenzverordnung
Vom 27. August 2013
(BGBl. I Nr. 52 vom 30.08.2013 S. 3326; 21.05.2015 S. 780 15; 06.11.2017 S. 3733 17; 27.11.2018 S. 2026 18; 03.06.2021 S. 1372 21)
Gl.-Nr.: 900-15-8
Archiv Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung
Siehe Fn. *
Auf Grund des § 53 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der von Frequenzzuweisungen betroffenen Kreise:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Zuweisung von Frequenzbereichen an einzelne Funkdienste und an andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen für die Bundesrepublik Deutschland.
§ 2 Inhalt der Frequenzzuweisungstabelle
(1) Die Frequenzzuweisungen für die Bundesrepublik Deutschland werden in einer Frequenzzuweisungstabelle (Teil a der Anlage) dargestellt. Diese enthält die Zuweisung der Frequenzbereiche an einzelne Funkdienste und an andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen sowie Bestimmungen über die Frequenznutzungen und darauf bezogene nähere Festlegungen.
(2) Die Zuweisung eines Frequenzbereichs ist die Eintragung in die Frequenzzuweisungstabelle zum Zwecke der Benutzung dieses Bereichs durch einen oder mehrere Funkdienste oder durch andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen.
(3) Nutzungsbestimmungen im Sinne des Absatzes 1 können Folgendes enthalten:
§ 3 Aufbau der Frequenzzuweisungstabelle
(1) Die Frequenzzuweisungstabelle besteht aus den folgenden Teilen:
Teil A | Frequenzzuweisungen und Nutzungsbestimmungen; |
Teil B | Erläuterung der Nutzungsbestimmungen;
1. Internationale Nutzungsbestimmungen; 2. Nationale Nutzungsbestimmungen. |
(2) Die Frequenzzuweisungstabelle ist in ihrem Teil a in die folgenden vier Spalten unterteilt:
Spalte 1 | fortlaufende Nummerierung der Einträge; |
Spalte 2 | Frequenzbereich (in kHz, MHz oder GHz); zusätzlich gegebenenfalls ergänzende Buchstaben und Ziffern, die Nutzungsbestimmungen bezeichnen, soweit diese sich auf den gesamten Frequenzbereich beziehen; |
Spalte 3 | Zuweisung der Frequenzbereiche an einen oder mehrere Funkdienste; zusätzlich gegebenenfalls ergänzende Buchstaben und Ziffern, d ie Nutzungsbestimmungen bezeichnen, die einem bestimmten Funkdienst zuzuordnen sind; |
Spalte 4 | Hinweise zur Nutzung des Frequenzbereichs (zivile [ziv.] oder militärische [mil.] oder gemeinsame zivilmilitärische [ziv., mil.] Nutzung). |
(3) Die Funkdienste werden nach primären und sekundären Funkdiensten unterschieden; sie sind in Spalte 3 im Teil a der Tabelle wie folgt gekennzeichnet:
Primärer Funkdienst: | Schreibweise in Großbuchstaben,
z.B. FESTER FUNKDIENST |
Sekundärer Funkdienst: | normale Schreibweise,
z.B. Ortungsfunkdienst. |
(4) Ein primärer Funkdienst ist ein Funkdienst, dessen Funkstellen Schutz gegen Störungen durch Funkstellen sekundärer Funkdienste verlangen können, auch wenn diesen Frequenzen bereits zugeteilt sind. Schutz vor Störungen durch Funkstellen des gleichen oder eines anderen primären Funkdienstes können nur die Funkstellen verlangen, denen die Frequenzen früher zugeteilt wurden.
(5) Ein sekundärer Funkdienst ist ein Funkdienst, dessen Funkstellen weder Störungen bei den Funkstellen eines primären Funkdienstes verursachen dürfen noch Schutz vor Störungen durch solche Funkstellen verlangen können. Dies ist unabhängig davon, wann die Frequenzzuteilung an Funkstellen des primären Funkdienstes erfolgt. Schutz vor Störungen durch Funkstellen des gleichen oder eines anderen sekundären Funkdienstes kann die Funkstelle verlangen, der die Frequenz früher zugeteilt wurde.
In dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
(Stand: 11.06.2021)
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