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Dritte Verordnung zur Änderung der Frequenzverordnung
Vom 27. November 2018
(BGBl. I Nr. 40 vom 04.12.2018 S. 2026)
Auf Grund des § 53 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 50 des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Einbeziehung der von Frequenzzuweisungen betroffenen Kreise:
Artikel 1
Änderung der Frequenzverordnung
Teil A Frequenzzuweisungen und Nutzungsbestimmungen der Anlage Frequenzzuweisungstabelle für die Bundesrepublik Deutschland der Frequenzverordnung vom 27. August 2013 (BGBl. I S. 3326), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. November 2017 (BGBl. I S. 3733) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 404 wird in der Spalte "Zuweisung an Funkdienste" nach den Wörtern "FESTER FUNKIENST" ein Zeilenumbruch und das Wort "MOBILFUNKDIENST" eingefügt.
2. In Nummer 405 wird in der Spalte "Zuweisung an Funkdienste" nach den Wörtern "FESTER FUNKDIENST ÜBER SATELLITEN D532B" ein Zeilenumbruch und das Wort "MOBILFUNKDIENST" eingefügt.
3. In Nummer 407 werden in der Spalte "Zuweisung an Funkdienste" die Wörter "Erderkundungsfunkdienst über Satelliten (Richtung Weltraum - Erde)" durch die Wörter "ERDERKUNDUNGSFUNKDIENST ÜBER SATELLITEN (Richtung Weltraum - Erde)" ersetzt.
4. In Nummer 408 werden in der Spalte "Zuweisung an Funkdienste" die Wörter "Erderkundungsfunkdienst über Satelliten (Richtung Weltraum - Erde)" durch die Wörter "ERDERKUNDUNGSFUNKDIENST ÜBER SATELLITEN (Richtung Weltraum - Erde)" ersetzt und in der Spalte "Nutzung" die Angabe "mil." durch die Angabe "ziv., mil." ersetzt.
5. In Nummer 409 wird in der Spalte "Nutzung" die Angabe "mil." durch die Angabe "ziv., mil." ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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