Regelwerk; Allgemeines, Wirtschaft
Abschnitt 1
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich
Abschnitt 2
Gemeinsame Vorschriften für zentrale Register und Kryptowertpapierregister
§ 2 Teilnehmer
§ 3 Dokumentationspflichten; Beaufsichtigung
§ 4 Niederlegung der Emissionsbedingungen gemäß § 5 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
§ 5 Anforderungen an die Einrichtung und die Führung des Registers nach § 7 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
§ 6 Anforderungen an die vorzusehenden Eintragungsarten nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
§ 7 Wesentlicher Inhalt des Rechts und eindeutige Wertpapierkennnummer gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 1 oder § 17 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
§ 8 Personenbezogene Registerangaben
§ 9 Wechsel der Begebungsform nach § 6 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
§ 10 Einsichtnahme in das Register gemäß § 10 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
§ 11 Anforderungen an die Identifizierung des Weisungsberechtigten und das Authentifizierungsinstrument nach § 14 Absatz 1 oder § 18 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
§ 12 Anforderungen an den angemessenen Zeitraum und die Gültigkeit von Umtragungen nach § 14 Absatz 4 oder § 18 Absatz 4 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
Abschnitt 3
Weitere Vorschriften für registerführende Stellen von Kryptowertpapierregistern gemäß § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
§ 13 Dokumentationspflichten für die registerführende Stelle eines Kryptowertpapierregisters
§ 14 Zurverfügungstellung des verwendeten Quellcodes und der Beschreibung des Aufzeichnungssystems
§ 15 Rückgängigmachung von Änderungen des Registerinhalts
§ 16 Anforderungen an kryptografische Verfahren und sonstige Methoden der Transformation von Daten; Überprüfung der Integrität der niedergelegten Emissionsbedingungen
§ 17 Liste der Kryptowertpapiere bei der Bundesanstalt
§ 18 Teilnahme an einem Kryptowertpapierregister; Beschwerde
§ 19 Schnittstellen
§ 20 Dokumentation der Vorkehrungen und Verfahren für die Übertragung des Wertpapierregisters nach § 21 Absatz 2 und § 22 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
§ 21 Dokumentation des Kryptowertpapierregisters
§ 22 Hinweise auf Bußgeldvorschriften des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
Abschnitt 4
Schlussbestimmung