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eWpRV - Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister
Vom 24. Oktober 2022
(BGBl. I Nr. 39 vom 28.10.2022 S. 1882 EU)
Gl.-Nr.:
Auf Grund des § 15 Absatz 1 und des § 23 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1423) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) und, soweit die Sicherheit informationstechnischer Systeme betroffen ist, nach Anhörung des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik verordnen das Bundesministerium der Justiz und das Bundesministerium der Finanzen:
Abschnitt 1
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für elektronische Wertpapierregister nach § 4 Absatz 1 sowie für registerführende Stellen nach § 12 Absatz 2 und nach § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere.
Abschnitt 2
Gemeinsame Vorschriften für zentrale Register und Kryptowertpapierregister
§ 2 Teilnehmer
(1) Teilnehmer eines elektronischen Wertpapierregisters sind
(2) Teilnehmer ist außerdem, wer aufgrund einer Vereinbarung mit der registerführenden Stelle Zugang zu den Funktionen des Registers erhält.
§ 3 Dokumentationspflichten; Beaufsichtigung
(1) Die registerführende Stelle hat in einer nachvollziehbaren, aussagefähigen und für einen sachkundigen Dritten leicht verständlichen Art und Weise Folgendes zu dokumentieren:
(2) Die Dokumentation ist der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) auf deren Anforderung elektronisch zur Verfügung zu stellen. Auf Anfrage eines Teilnehmers ist sie auch diesem elektronisch zur Verfügung zu stellen.
(3) Soweit die Dokumentation nicht die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt oder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die dokumentierten Festlegungen nach Absatz 1 nicht ausreichend sind, um die berechtigten Interessen der Anleger hinsichtlich der Registerführung nach § 7 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere oder der Änderungen des Registerinhalts nach den §§ 14 und 18 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere zu schützen, kann die Bundesanstalt gegenüber der registerführenden Stelle Anordnungen bezüglich der Dokumentation sowie der dokumentierten Festlegungen nach Absatz 1 treffen.
(4) Die Dokumentation ist aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist endet zehn Jahre nach der Beendigung des Registers. Im Falle der Änderung der Dokumentation endet die Aufbewahrungsfrist für die frühere Fassung der Dokumentation zehn Jahre nach Inkrafttreten der Änderung.
§ 4 Niederlegung der Emissionsbedingungen gemäß § 5 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
(1) Für die Niederlegung der Emissionsbedingungen als beständiges elektronisches Dokument gemäß § 5 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere hat die registerführende Stelle die Informationen nachweisbar derart zu speichern, dass sie jederzeit unverändert wiedergegeben werden können. Sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Integrität und Authentizität der gespeicherten Informationen für den gesamten Zeitraum, in dem Schutzbedarf besteht, sichergestellt und jederzeit überprüfbar sind.
(2) Um die Emissionsbedingungen gemäß § 5 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere jedermann zur beliebig wiederholbaren unmittelbaren Kenntnisnahme zugänglich zu machen, hat die registerführende Stelle die Emissionsbedingungen vorbehaltlich Absatz 5 jederzeit im Internet frei zugänglich und über gängige Verfahren leicht auffindbar zur Verfügung zu stellen.
(3) Änderungen der Emissionsbedingungen sind nachvollziehbar niedergelegt gemäß § 5
(Stand: 02.11.2022)
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