Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft

EGInsO - Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung

Vom 05. Oktober 1994
(BGBl. I Nr. 70 vom 18.10.1994 S. 2911; 28.10.1996 S. 1546; 24.03.1997 S. 594; 29.04.1997 S. 968; 16.12.1997 S. 2998; 24.03.1998 S. 529; 06.04.1998 S.688; 22.06.1998 S. 1474; 22.06.1998 S. 1485 ; 22.07.1998 S. 1878; 06.08.1998 S. 2030; 25.08.1998 S. 2489; 19.12.1998 S. 3836, 08.12.1999 S. 2384; 26.10.2001 S. 2710; 14.03.2003 S. 345; 05.04.2004 S. 502; 12.12.2007 S. 2840; 23.10.2008 S. 2026; 09.12.2010 S. 1885; 22.12.2010 S. 2248; 21.10.2011 S. 2082; 07.12.2011 S. 2582; 22.12.2011 S. 3044; 05.12.2012 S. 2418; 13.02.2013 S. 174; 15.07.2013 S. 2379; 17.07.2015 S. 1245; 22.12.2016 S. 3147; 29.03.2017 S. 654 17; 05.06.2017 S. 1476 17a; 22.12.2020 S. 3256 20; 22.12.2020 S. 3328 20a, 20b; 10.08.2021 S. 3436 21; 12.07.2024 Nr. 234 24)
Gl.-Nr.: 311-14-1



Erster Teil
Neufassung des Anfechtungsgesetzes

Art. 1
Anfechtungsgesetzes
(siehe =>)

Zweiter Teil
Aufhebung und Änderung von Gesetzen

Art 2
Aufhebung von Gesetzen

Es werden aufgehoben:

  1. -
  2. -
  3. -
  4. -
  5. -
  6. -
  7. die Gesamtvollstreckungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1185), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1374);
  8. das Gesamtvollstreckungs-Unterbrechungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1191);
  9. -

Art 3 bis 20
(aufgehoben)

Art 21
Änderung der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung

(1)

(2) Die Maßgabe zur Seerechtlichen Verteilungsordnung in Anlage I Kapitel III Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 960) ist nicht mehr anzuwenden.

Art 22 bis 101
(aufgehoben)

Dritter Teil
Internationales Insolvenzrecht. Übergangs- und Schlußvorschriften

Art 102
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren

§ 1 Örtliche Zuständigkeit

(1) Kommt in einem Insolvenzverfahren den deutschen Gerichten nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. EG Nr. L 160 S. 1) die internationale Zuständigkeit zu, ohne dass nach § 3 der Insolvenzordnung ein inländischer Gerichtsstand begründet wäre, so ist das Insolvenzgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat.

(2) Besteht eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Niederlassung des Schuldners liegt. § 3 Abs. 2 der Insolvenzordnung gilt entsprechend.

(3) Unbeschadet der Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 ist für Entscheidungen oder sonstige Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 jedes inländische Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk Vermögen des Schuldners belegen ist. Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung die Entscheidungen oder Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 für die Bezirke mehrerer Insolvenzgerichte einem von diesen zuzuweisen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

§ 2 Begründung des Eröffnungsbeschlusses

Ist anzunehmen, dass sich Vermögen des Schuldners in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet, sollen im Eröffnungsbeschluss die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen kurz dargestellt werden, aus denen sich eine Zuständigkeit nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 für die deutschen Gerichte ergibt.

§ 3 Vermeidung von Kompetenzkonflikten

(1) Hat das Gericht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union ein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet, so ist, solange dieses Insolvenzverfahren anhängig ist, ein bei einem inländischen Insolvenzgericht gestellter Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen unzulässig. Ein entgegen Satz 1 eröffnetes Verfahren darf nicht fortgesetzt werden. Gegen die Eröffnung des inländischen Verfahrens ist auch der Verwalter des ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens beschwerdebefugt.

(2) Hat das Gericht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, weil nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 die deutschen Gerichte zuständig seien, so darf ein deutsches Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht ablehnen, weil die Gerichte des anderen Mitgliedstaats zuständig seien.

§ 4 Einstellung des Insolvenzverfahrens zugunsten der Gerichte eines anderen Mitgliedstaats

(1) Darf das Insolvenzgericht ein bereits eröffnetes Insolvenzverfahren nach § 3

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