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Regelwerk

Änderungstext

SanInsFoG - Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz
Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts

Vom 22. Dezember 2020
(BGBL. I Nr. 66 vom 29.12.2020 S. 3256)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Siehe Fn. *

Artikel 1
StaRUG - Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen

( wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 22 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(6) Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte in Insolvenzsachen nicht wahrnehmen.:Richter in Insolvenzsachen sollen über belegbare Kenntnisse auf den Gebieten des Insolvenzrechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie über Grundkenntnisse der für das Insolvenzverfahren notwendigen Teile des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts und des Rechnungswesens verfügen. Einem Richter, dessen Kenntnisse auf diesen Gebieten nicht belegt sind, dürfen die Aufgaben eines Insolvenzrichters nur zugewiesen werden, wenn der Erwerb der Kenntnisse alsbald zu erwarten ist. "(6) Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte in Insolvenz- und Restrukturierungssachen nicht wahrnehmen. Richter in Insolvenz- und Restrukturierungssachen sollen, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen Richtergeschäftsaufgabe erforderlich ist, über belegbare Kenntnisse auf den Gebieten des Insolvenzrechts, des Restrukturierungsrechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie über Grundkenntnisse der für das Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren notwendigen Teile des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts und des Rechnungswesens verfügen. Einem Richter, dessen Kenntnisse auf diesen Gebieten nicht belegt sind, dürfen die Aufgaben eines Insolvenz- oder Restrukturierungsrichters nur zugewiesen werden, wenn der Erwerb der Kenntnisse alsbald zu erwarten ist."

2. § 71 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz."

3. In § 72a Absatz 1 Nummer 7 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Anfechtungsgesetz" die Wörter "sowie Streitigkeiten und Beschwerden aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz" eingefügt.

4. In § 74c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern "der Insolvenzordnung" ein Komma und die Wörter "dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz" eingefügt.

5. In § 119a Absatz 1 Nummer 7 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Anfechtungsgesetz" die Wörter "sowie Streitigkeiten aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz" eingefügt.

Artikel 3
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 19a folgende Angabe eingefügt:

" § 19b Ausschließlicher Gerichtsstand bei restrukturierungsbezogenen Klagen; Verordnungsermächtigung".

2. Nach § 19a wird folgender § 19b eingefügt:

" § 19b Ausschließlicher Gerichtsstand bei restrukturierungsbezogenen Klagen; Verordnungsermächtigung

(1) Für Klagen, die sich auf Restrukturierungssachen nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz beziehen, ist ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das für die Restrukturierungssache zuständige Restrukturierungsgericht seinen Sitz hat.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

Nach § 30f des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, wird folgender § 30g eingefügt:

" § 30g Vollzug der Vollstreckungssperreb bei Stabilisierungsmaßnahmen

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