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Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft, DRS

DRS 26 - Deutscher Rechnungslegungs Standard Nr. 26
Assoziierte Unternehmen

Vom 8. Oktober 2018
(BAnz AT 16.10.2018 B1)



(verabschiedet durch das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee am 17. Juli 2018)

Nachstehend macht das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gemäß § 342 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs den vom Deutschen Rechnungslegungs Standards Committees e.V. - DRSC e. V., Zimmerstraße 30, 10969 Berlin (Telefon: 030/206412-0; Telefax: 030/206412-15), verabschiedeten Deutschen Rechnungslegungs Standard Nr. 26 (DRS 26) bekannt. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den DRSC e.V. mit Vertrag vom 2. Dezember 2011 als privatrechtlich organisierte Einrichtung mit der Aufgabe anerkannt, Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung zu entwickeln. Im Standardisierungsvertrag verpflichtet sich das DRSC, ein unabhängiges Rechnungslegungsgremium vorzuhalten, auf dieses die Aufgaben nach § 342 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs zu übertragen und es zu finanzieren. Soweit die nachstehend bekannt gemachte Empfehlung bei der Aufstellung eines Konzernabschlusses beachtet worden ist, wird insoweit die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermutet.

Abkürzungsverzeichnis

Zusammenfassung

Dieser Standard konkretisiert die Vorschriften zur Behandlung assoziierter Unternehmen gemäß den §§ 311 und 312 HGB, welche die Abbildung dieser Unternehmen entsprechend der Equity-Methode im Konzernabschluss regeln, und adressiert die in diesem Zusammenhang bestehenden wesentlichen Zweifelsfragen. Ziel ist es, die einheitliche Anwendung der Vorschriften sicherzustellen und die Informationsfunktion des Konzernabschlusses zu stärken.

Dieser Standard gilt für alle Unternehmen, die gemäß § 290 HGB zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind (vgl. auch DRS 19.7 ff.). Der Standard gilt auch, wenn ein Unternehmen gemäß § 11 PublG zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist. Gleiches gilt auch für die freiwillige Aufstellung eines Konzernabschlusses.

Die Kriterien für das Bestehen eines assoziierten Unternehmens, auf welches ein in den Konzernabschluss einbezogenes Unternehmen einen maßgeblichen Einfluss ausübt, und die Anwendung der Equity-Methode im Konzernabschluss sowie die zugehörigen Angaben im Konzernanhang werden durch diesen Standard konkretisiert.

Die Equity-Methode wird bei der Abbildung von Anteilen an assoziierten Unternehmen oder, als Folge einer entsprechenden Wahlrechtsausübung (§ 296 bzw. § 310 HGB), für die Abbildung von Anteilen an bestimmten Tochter- bzw. Gemeinschaftsunternehmen angewendet.

Die Einstufung als assoziiertes Unternehmen gemäß § 311 HGB setzt voraus, dass eine Beteiligung nach § 271 Absatz 1 HGB besteht und der maßgebliche Einfluss tatsächlich ausgeübt oder widerlegbar vermutet wird. Assoziierte Unternehmen können auch nicht vollkonsolidierte Tochterunternehmen und nicht anteilmäßig konsolidierte Gemeinschaftsunternehmen sein. Maßgeblicher Einfluss wird widerlegbar vermutet, wenn dem beteiligten Unternehmen direkt oder indirekt ein Stimmrechtsanteil an dem Beteiligungsunternehmen von mindestens 20 % zusteht. Hält das beteiligte Unternehmen direkt oder indirekt einen Stimmrechtsanteil von weniger als 20 %, wird widerlegbar vermutet, dass kein maßgeblicher Einfluss besteht.

Die positive Assoziierungsvermutung kann, braucht aber nicht widerlegt zu werden. Im Falle einer negativen Assoziierungsvermutung ist jedoch zusätzlich zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird. Zur Beurteilung, ob maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird, ist eine einzelfallbezogene Würdigung der Gesamtumstände erforderlich. Hierbei sind auch tatsächlich bestehende Einflussmöglichkeiten zu würdigen, die sich aus der Anteilseignerstruktur des zu beurteilenden Unternehmens oder aus sonstigen Vereinbarungen ergeben.

Bei untergeordneter Bedeutung einer Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns darf auf die Anwendung der Equity-Methode verzichtet werden.

Grundlage für die Equity-Methode bildet jeweils der letzte verfügbare Jahresabschluss des assoziierten Unternehmens. Stellt das assoziierte Unternehmen einen Konzernabschluss auf, ist dieser der Equity-Methode zugrunde zu legen.

Damit der Jahres- oder Konzernabschluss des assoziierten Unternehmens bei der Equity-Methode Verwendung finden kann, muss er zumindest von den dafür zuständigen Organen aufgestellt und dem Mutterunternehmen zugänglich sein. Alle für diesen Abschluss wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsentscheidungen müssen also verbindlich festgelegt worden sein. Bei bestehender Prüfungspflicht sollten zumindest alle wesentlichen Prüfungshandlungen abgeschlossen sein.

Der Stichtag des Jahres- oder Konzernabschlusses, welcher der Equity-Methode zugrunde gelegt wird, muss nicht mit dem Konzernabschlussstichtag des Mutterunternehmens übereinstimmen.

Sofern das assoziierte Unternehmen in seinem der Equity-Methode zugrunde liegenden Abschluss vom Konzernabschluss abweichende Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anwendet, besteht ein Wahlrecht, die Wertansätze im Rahmen einer sog. Handelsbilanz II an die konzerneinheitlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzupassen.

Wird die Beteiligung an einem Tochterunternehmen, für das von einem Einbeziehungswahlrecht nach § 296

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(Stand: 08.11.2018)

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