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Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft, DRS

DRS 19 - Deutscher Rechnungslegungs Standard Nr. 19
Pflicht zur Konzernrechnungslegung und Abgrenzung des Konsolidierungskreises

Vom 8. Februar 2011
(BAnz. Nr. 28a vom 18.02.2011; AT 21.06.2016 B1 16; 04.12.2017 B1 17; 20.12.2019 B3 19)



Bekanntmachung es Deutschen Rechnungslegungs Standards Nr. 19 (DRS 19) - Pflicht zur Konzernrechnungslegung und Abgrenzung des Konsolidierungskreises des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committees e.V., Berlin, nach § 342 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs

Nachstehend macht das Bundesministerium der Justiz gemäß § 342 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs den vom Deutschen Standardisierungsrat (DSR) des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committees e. V. - DRSC e. V., Zimmerstraße 30, 10969 Berlin (Telefon: 030/2064 12-0; Telefax: 030/2064 12-15), verabschiedeten Deutschen Rechnungslegungs Standard Nr. 19 - DRS 19 - Pflicht zur Konzernrechnungslegung und Abgrenzung des Konsolidierungskreises bekannt. Das Bundesministerium der Justiz hat den DRSC e.V. mit Vertrag vom 3. September 1998 als privatrechtlich organisierte Einrichtung mit der Aufgabe anerkannt, Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung zu entwickeln. Soweit die nachstehend bekannt gemachte Empfehlung bei der Aufstellung eines Konzernabschlusses beachtet worden ist, wird insoweit die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermutet.

Abkürzungsverzeichnis

Zusammenfassung 16 17

Dieser Standard konkretisiert die Pflicht zur Konzernrechnungslegung gem. § 290 HGB. Der Standard regelt ferner die Abgrenzung des Konsolidierungskreises eines nach dieser Vorschrift aufzustellenden oder freiwillig aufgestellten Konzernabschlusses (§§ 294, 296 HGB).

Dieser Standard gilt auch für alle Mutterunternehmen, die nach § 290 i. V. m. § 264a Abs. 1 HGB einen Konzernabschluss aufstellen, sowie für alle Mutterunternehmen, die nach § 11 PublG zur Konzernrechnungslegung verpflichtet sind.

Bei Anwendung des § 315a HGB ist der Standard nur für die Beurteilung der Aufstellungspflicht zu beachten. Die Abgrenzung des Konsolidierungskreises bestimmt sich in diesen Fällen nach den in § 315e HGB genannten internationalen Rechnungslegungsstandards.

Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland haben, vorbehaltlich des Vorliegens von Befreiungstatbeständen (§ 290 Abs. 5, §§ 291 bis 293 HGB), für das vergangene Konzerngeschäftsjahr einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, wenn das Mutterunternehmen die Möglichkeit hat, auf ein anderes Unternehmen (Tochterunternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auszuüben. Die Befreiungstatbestände gem. §§ 291 bis 293 HGB sind nicht Gegenstand dieses Standards.

§ 290 Abs. 2 HGB unterstellt dabei unwiderlegbar, dass ein beherrschender Einfluss im Falle der Verwirklichung mindestens eines der dort genannten gleichrangig anzusehenden Tatbestände besteht. Die dort genannten Tatbestände sind für das Bestehen eines beherrschenden Einflusses nicht abschließend. Ein darüber hinausgehendes Mutter-Tochter-Verhältnis kann sich auch aus der alleinigen Anwendung von § 290 Abs. 1 Satz 1 HGB ergeben (z.B. bei nicht nur zufällig bestehenden Hauptversammlungspräsenzmehrheiten oder potentiellen Stimmrechten).

§ 290 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 i. V. m. Abs. 3 HGB knüpfen den beherrschenden Einfluss an das Innehaben formaler Rechtspositionen. Dabei ist unerheblich, ob die damit verbundenen Rechte auch tatsächlich ausgeübt werden. § 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB basiert dagegen bei Bestehen einer Zweckgesellschaft auf einer rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise anhand der Verteilung von Risiken und Chancen. Auf die (Möglichkeit zur) Ausübung gesellschaftsvertraglicher oder sonstiger Rechtspositionen kommt es hier nicht an.

Zweckgesellschaften treten außer in Form von Unternehmen auch in Form sonstiger juristischer Personen des Privatrechts, wie z.B. Stiftungen und Vereine, oder als unselbständige Sondervermögen des Privatrechts auf. Sie sind insgesamt auf der Basis einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu identifizieren. Formalrechtliche Abgrenzungskriterien sind nicht entscheidend. Die Aufzählung in § 290 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 HGB ist insofern nicht abschließend.

Unterstützungskassen und ähnliche externe Versorgungseinrichtungen (Pensionsfonds, -kassen) können die Kriterien einer Zweckgesellschaft erfüllen und sind dann zu konsolidieren, wenn das Mutterunternehmen die Mehrheit der Risiken und Chancen trägt. Allerdings kann auf die Passivierung eines eventuellen Fehlbetrages gem. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB verzichtet werden.

Spezial-Sondervermögen i. S. d. § 2 Absatz 3 InvG, vergleichbare ausländische Investmentvermögen, als Sondervermögen aufgelegte offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen i. S. d. § 284

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