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DRS 23 - Kapitalkonsolidierung (Einbeziehung von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss) des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committees e.V., Berlin, nach § 342 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs

Vom 15. Februar 2016
(BAnz AT 23.02.2016 B2; 04.12.2017 B1 17)



(Anzuwenden ab 01.01.2017 Siehe)

Nachstehend macht das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gemäß § 342 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs den vom Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee e.V. - DRSC e.V., Zimmerstraße 30, 10969 Berlin (Telefon: 030/20 64 12-0; Telefax: 030/20 64 12-15) verabschiedeten Deutschen Rechnungslegungs Standard Nr. 23 - DRS 23 - Kapitalkonsolidierung (Einbeziehung von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss) - bekannt. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den DRSC e.V. mit Vertrag vom 2. Dezember 2011 als privatrechtlich organisierte Einrichtung mit der Aufgabe anerkannt, Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung zu entwickeln. Im Standardisierungsvertrag verpflichtet sich das DRSC, ein unabhängiges Rechnungslegungsgremium vorzuhalten, auf dieses die Aufgaben nach § 342 Absatz 1 HGB zu übertragen und es zu finanzieren. Soweit die nachstehend bekannt gemachte Empfehlung bei der Aufstellung eines Konzernabschlusses beachtet worden ist, wird insoweit die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermutet.

Abkürzungsverzeichnis

AktG Aktiengesetz
Buchst. Buchstabe
bzw. beziehungsweise
d. h. das heißt
DCF Discounted Cash Flows
DRS Deutscher Rechnungslegungs Standard
DRSC Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V.
EGHGB Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
evtl. eventuell
f./ff. folgende/fortfolgende
F&E Forschung und Entwicklung
gem. gemäß
ggf. gegebenenfalls
ggü. gegenüber
HGB Handelsgesetzbuch
i. d. R. in der Regel
i. S. d. im Sinne des, der
i. S. v. im Sinne von
i. V. m. in Verbindung mit
i. w. S. im weiteren Sinne
IFRS International Financial Reporting Standard
KStG Körperschaftsteuergesetz
Nr. Nummer
PublG Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen (Publizitätsgesetz)
sog. sogenannte
Tz. Textziffer(n)
vgl. vergleiche
z.B. zum Beispiel

Zusammenfassung

Dieser Standard konkretisiert die Vorschriften zur Kapitalkonsolidierung gem. § § 301, 307 und 309 HGB, welche die Einbeziehung von Tochterunternehmen nach der Erwerbsmethode, die Behandlung ggf. bestehender Anteile anderer Gesellschafter sowie die Bilanzierung des Geschäfts- oder Firmenwerts bzw. passiven Unterschiedsbetrags regeln. Dabei werden auch zahlreiche Anwendungsfragen der Erst-, Folge-, Ent- und Übergangskonsolidierung beantwortet.

Dieser Standard gilt für alle Unternehmen, die gem. § 290 HGB (ggf. i. V. m. § 264a HGB) oder § 11 PublG zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind (vgl. auch DRS 19.7 ff.). Das zur Anwendung von § 301 HGB notwendige Mutter-Tochter-Verhältnis bestimmt sich daher nach diesen Vorschriften. Die konkrete Einbeziehungspflicht bestimmt sich nach § § 294, 296 HGB (vgl. auch DRS 19.78 ff.).

Der Aufbau des Standards orientiert sich unmittelbar an der Struktur der handelsrechtlichen Vorschriften sowie dem Prozess der Erstellung des Konzernabschlusses. Die grundsätzlichen Regelungen des Standards beziehen sich auf den Basisfall eines einstufigen Konzerns.

Der Einbezug eines Tochterunternehmens in den Konzernabschluss hat grundsätzlich ab dem Zeitpunkt zu erfolgen, von dem an die Voraussetzungen des § 290 HGB erstmals vorliegen. Ferner sind die Wertverhältnisse zu diesem Zeitpunkt maßgeblich. Wenn die Anteile an einem Tochterunternehmen zu verschiedenen Zeitpunkten erworben wurden (sukzessiver Anteilserwerb), ist der erstmaligen Kapitalkonsolidierung grundsätzlich ebenfalls der Zeitpunkt zugrunde zu legen, zu dem das Mutter-Tochter-Verhältnis entstanden ist. Der Standard geht zudem auf Ausnahmen von diesen Grundsätzen ein.

Hinsichtlich der auf diesen Zeitpunkt vorzunehmenden Erstkonsolidierung konkretisiert der Standard den Wertansatz der dem Mutterunternehmen gehörenden Anteile an einem in den Konzernabschluss einzubeziehenden Tochterunternehmen und deren Verrechnung mit dem auf diese Anteile entfallenden neubewerteten Eigenkapital des Tochterunternehmens.

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